Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Schenker oder Beschenktem als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer + übliche Gelegenheitsgeschenke

Januar 31, 2026

Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Schenker oder Beschenktem als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer + übliche Gelegenheitsgeschenke

Finanzgericht Köln: Urteil vom 08.05.2001 – 9K 4175/99

Das Urteil des Finanzgerichts Köln zur Schenkungsteuer

In diesem Text erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen: 9 K 4175/99). Es geht um die Frage, wer die Schenkungsteuer zahlen muss, wenn sich der Schenker und der Beschenkte nicht einig sind.

Worum ging es in dem Streitfall?

Ein Onkel hatte seiner Nichte und deren Ehemann (den späteren Klägern) ein Darlehen über eine größere Summe Geld gegeben. Zu Weihnachten 1992 entschied der Onkel, dass das Paar das Geld nicht zurückzahlen muss. Er erließ ihnen die Schulden. Rechtlich gesehen ist das eine Schenkung.

Der Onkel verstarb später. Seine Enkel wurden die Erben. Bei der Steuererklärung gaben die Erben an, dass es diesen Schuldenerlass gab. Das Finanzamt forderte daraufhin von der Nichte und ihrem Mann Schenkungsteuer.

Die Argumente der Beschenkten

Die Nichte und ihr Mann wollten die Steuer nicht zahlen. Sie brachten dafür mehrere Gründe vor:

  1. Versprechen des Onkels: Sie behaupteten, der Onkel habe vor Zeugen versprochen, die Schenkungsteuer selbst zu übernehmen. Er wollte, dass sie das Geld ohne Abzüge behalten können.
  2. Zahlungsunfähigkeit: Das Paar gab an, das Geld bereits ausgegeben zu haben (für Umzüge, ein Auto und Kredite). Sie hätten kein Geld mehr, um die Steuer zu bezahlen.
  3. Die Erben sollen zahlen: Sie meinten, das Finanzamt müsse sich zuerst an die Erben des Onkels halten. Die Erben seien die Rechtsnachfolger und müssten das Versprechen des Onkels erfüllen.
  4. Weihnachtsgeschenk: Sie argumentierten, dass ein Teil des Geldes als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ steuerfrei sein müsse, da es zu Weihnachten geschenkt wurde.

Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Schenker oder Beschenktem als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer + übliche Gelegenheitsgeschenke

Wer ist laut Gesetz der Steuerschuldner?

Das Gericht musste klären, wen das Finanzamt zur Kasse bitten darf. In Deutschland gilt bei einer Schenkung das Prinzip der Gesamtschuldnerschaft. Das bedeutet:

  • Sowohl der Beschenkte als auch der Schenker schulden die Steuer.
  • Das Finanzamt darf sich aussuchen, von wem es das Geld fordert.
  • Dieses Auswahlrecht nennt man „Ermessen“.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht Köln entschied gegen die Nichte und ihren Mann. Sie müssen die Steuer zahlen. Die Richter begründeten dies wie folgt:

Das Finanzamt darf frei wählen

Das Finanzamt hat sein Ermessen richtig genutzt. Da die Schenkungsteuer eine Steuer auf die „Bereicherung“ des Beschenkten ist, ist es logisch, sich zuerst an denjenigen zu wenden, der das Geschenk erhalten hat.

Streit zwischen Erben und Beschenkten

Die Erben des Onkels bestritten im Prozess sogar, dass es überhaupt eine Schenkung gab. Sie wollten das Geld lieber als Darlehen zurückhaben. Das Gericht sagte: Wenn die Erben schon die Schenkung bestreiten, ist klar, dass sie die Steuer nicht freiwillig zahlen werden. Das Finanzamt darf den Weg des geringsten Widerstands gehen, um schnell an das Steuergeld zu kommen.

Private Absprachen zählen für das Finanzamt nicht

Selbst wenn der Onkel versprochen hat, die Steuer zu zahlen, ändert das nichts am Gesetz. Solche Verträge gelten nur zwischen den Privatpersonen (Innenverhältnis). Das Finanzamt ist an diese Abmachungen nicht gebunden. Die Beschenkten müssten sich das Geld eventuell mühsam über eine Zivilklage von den Erben zurückholen.

Wann ist ein Geschenk „üblich“?

Das Gericht lehnte es auch ab, einen Teil des Betrages als steuerfreies Weihnachtsgeschenk anzuerkennen.

  • Ein „Gelegenheitsgeschenk“ muss nach Art und Wert in der Bevölkerung verbreitet sein.
  • Hier ging es um sehr hohe Summen (etwa 34 % des gesamten Vermögens des Onkels).
  • Solche Beträge sind nicht mehr „üblich“, selbst wenn der Schenker wohlhabend ist.

Wenn ein Geschenk den üblichen Rahmen sprengt, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Es gibt hier keinen anteiligen Freibetrag für „Üblichkeit“.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil zeigt deutlich: Verlassen Sie sich bei Schenkungen nicht auf mündliche Versprechen zur Steuerübernahme. Das Finanzamt hält sich im Zweifel immer an denjenigen, der am einfachsten zu belangen ist – und das ist meistens der Beschenkte.

Wenn Sie Fragen zu Schenkungen, zur Erbschaftsteuer oder zur Gestaltung von Verträgen haben, ist eine fachkundige Beratung unerlässlich. Komplexe rechtliche Fragen sollten Sie nicht allein entscheiden.

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RA und Notar Krau

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