
Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Schenker oder Beschenktem als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer + übliche Gelegenheitsgeschenke
Finanzgericht Köln: Urteil vom 08.05.2001 – 9K 4175/99
In diesem Text erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen: 9 K 4175/99). Es geht um die Frage, wer die Schenkungsteuer zahlen muss, wenn sich der Schenker und der Beschenkte nicht einig sind.
Ein Onkel hatte seiner Nichte und deren Ehemann (den späteren Klägern) ein Darlehen über eine größere Summe Geld gegeben. Zu Weihnachten 1992 entschied der Onkel, dass das Paar das Geld nicht zurückzahlen muss. Er erließ ihnen die Schulden. Rechtlich gesehen ist das eine Schenkung.
Der Onkel verstarb später. Seine Enkel wurden die Erben. Bei der Steuererklärung gaben die Erben an, dass es diesen Schuldenerlass gab. Das Finanzamt forderte daraufhin von der Nichte und ihrem Mann Schenkungsteuer.
Die Nichte und ihr Mann wollten die Steuer nicht zahlen. Sie brachten dafür mehrere Gründe vor:
Das Gericht musste klären, wen das Finanzamt zur Kasse bitten darf. In Deutschland gilt bei einer Schenkung das Prinzip der Gesamtschuldnerschaft. Das bedeutet:
Das Finanzgericht Köln entschied gegen die Nichte und ihren Mann. Sie müssen die Steuer zahlen. Die Richter begründeten dies wie folgt:
Das Finanzamt hat sein Ermessen richtig genutzt. Da die Schenkungsteuer eine Steuer auf die „Bereicherung“ des Beschenkten ist, ist es logisch, sich zuerst an denjenigen zu wenden, der das Geschenk erhalten hat.
Die Erben des Onkels bestritten im Prozess sogar, dass es überhaupt eine Schenkung gab. Sie wollten das Geld lieber als Darlehen zurückhaben. Das Gericht sagte: Wenn die Erben schon die Schenkung bestreiten, ist klar, dass sie die Steuer nicht freiwillig zahlen werden. Das Finanzamt darf den Weg des geringsten Widerstands gehen, um schnell an das Steuergeld zu kommen.
Selbst wenn der Onkel versprochen hat, die Steuer zu zahlen, ändert das nichts am Gesetz. Solche Verträge gelten nur zwischen den Privatpersonen (Innenverhältnis). Das Finanzamt ist an diese Abmachungen nicht gebunden. Die Beschenkten müssten sich das Geld eventuell mühsam über eine Zivilklage von den Erben zurückholen.
Das Gericht lehnte es auch ab, einen Teil des Betrages als steuerfreies Weihnachtsgeschenk anzuerkennen.
Wenn ein Geschenk den üblichen Rahmen sprengt, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Es gibt hier keinen anteiligen Freibetrag für „Üblichkeit“.
Dieses Urteil zeigt deutlich: Verlassen Sie sich bei Schenkungen nicht auf mündliche Versprechen zur Steuerübernahme. Das Finanzamt hält sich im Zweifel immer an denjenigen, der am einfachsten zu belangen ist – und das ist meistens der Beschenkte.
Wenn Sie Fragen zu Schenkungen, zur Erbschaftsteuer oder zur Gestaltung von Verträgen haben, ist eine fachkundige Beratung unerlässlich. Komplexe rechtliche Fragen sollten Sie nicht allein entscheiden.
Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr. Dort hilft man Ihnen gerne dabei, Ihre rechtliche Situation sicher zu klären.
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