Auswahlermessen des Nachlassgerichts bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers
Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme in einem Nachlassverfahren
Zusammenfassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig (10 W 2/25) vom 11. Februar 2025
Der Fall betrifft ein Nachlassverfahren, in dem eine Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatten.
Darin wurde die Enkeltochter (Beschwerdeführerin) als Schlusserbin eingesetzt und eine Dauertestamentsvollstreckung bis zu ihrem 25. Geburtstag angeordnet.
Der ursprünglich eingesetzte Testamentsvollstrecker trat von seinem Amt zurück, woraufhin das Nachlassgericht eine Rechtsanwältin (Beteiligte 2) als Nachfolgerin bestimmte.
Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und schlug stattdessen einen anderen Testamentsvollstrecker vor.
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten wurde nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Beschwerdeführerin erklärte nach Ablauf der Testamentsvollstreckung das Verfahren für erledigt, was das Gericht als Beschwerderücknahme wertete.
Gemäß § 84 FamFG ist bei Rücknahme einer Beschwerde eine Kostenentscheidung zu treffen.
Das Gericht betonte, dass es in Amtsverfahren nicht an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten gebunden ist.
Die ursprüngliche Beschwerde der Beschwerdeführerin war unbegründet.
Das Gericht bekräftigte, dass die Auswahl des Testamentsvollstreckers im Ermessen des Nachlassgerichts liegt und dieses nicht an Vorschläge der Beteiligten gebunden ist.
Es wurde hervorgehoben, dass das Nachlassgericht die Eignung des Testamentsvollstreckers sorgfältig prüfen muss, um Interessenkonflikte oder Unfähigkeit auszuschließen.
Die Erblasser hatten das Nachlassgericht ausdrücklich um die Bestimmung eines Nachfolgers des ersten Testamentsvollstreckers gebeten.
Auch wenn die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der von ihr Vorgeschlagene Testamentsvollstrecker keine Gebühren nehmen würde,
überwog für das Gericht das Interesse an einem Neutralen und fähigen Testamentsvollstrecker.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da ihre Beschwerde in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Testamentsvollstreckerin wurde nicht angeordnet, da diese als Rechtsanwältin keine zusätzliche anwaltliche Vertretung benötigte.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Notwendigkeit für eine einheitliche Rechtsprechung besteht.
Der Beschwerdewert wurde auf 16.000 Euro festgesetzt, basierend auf 10 Prozent des Nachlasswertes zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts hinsichtlich der Auswahl des Testamentsvollstreckers und
entschied über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.