Auswahlermessen Heranziehung zu Bestattungskosten

August 5, 2017

Auswahlermessen Heranziehung zu Bestattungskosten

VG Saarlouis 3 K 956/13

Urteil vom 14.1.2014,

Gesamtschuldnerschaft

RA und Notar Krau

Das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis hat in seinem Urteil vom 14.01.2014 entschieden, dass die Behörde bei der Heranziehung zu Bestattungskosten

ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausüben muss, wenn zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft besteht.

Sachverhalt:

Auswahlermessen Heranziehung zu Bestattungskosten

Der Vater der Klägerin verstarb in einem Seniorenheim.

Die Behörde ermittelte die Angehörigen und forderte sie zur Bestattung auf.

Da keiner der Angehörigen die Bestattung übernahm, veranlasste die Behörde die Bestattung und forderte die Klägerin zur Erstattung der Kosten auf.

Die Klägerin machte geltend, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe und finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten zu tragen.

Zudem trug sie vor, dass auch ihre Geschwister heranzuziehen seien.

Entscheidung des VG Saarlouis:

Das VG Saarlouis hob den Bescheid auf.

Die Behörde hat ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

Begründung:

Auswahlermessen Heranziehung zu Bestattungskosten

  • Gesamtschuldnerschaft: Zwischen den Geschwistern bestand hinsichtlich der Bestattungskosten eine Gesamtschuldnerschaft. Die Behörde konnte die Kosten daher nach ihrem Ermessen von jedem der Geschwister ganz oder teilweise fordern.
  • Auswahlermessen: Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners muss die Behörde ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten ausrichten. Sie darf nicht willkürlich verfahren.
  • Begründungspflicht: Grundsätzlich braucht die Behörde ihre Auswahlentscheidung nicht zu begründen. Soweit aber besondere Gründe vorliegen, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten, ist eine Begründung erforderlich.
  • Fehlerhafte Ermessensausübung: Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dargelegt. Die Behörde hätte hierauf eingehen müssen. Zudem hätte sie erläutern müssen, warum sie nicht die Schwester, die sich zunächst zur Bestattung bereit erklärt hatte, herangezogen hat.

Fazit:

Das Urteil des VG Saarlouis verdeutlicht, dass die Behörde bei der Heranziehung zu Bestattungskosten ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausüben muss.

Sie muss insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angehörigen berücksichtigen und ihre Auswahlentscheidung in besonderen Fällen begründen.

RA und Notar Krau

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