Auswechslung des in gemeinsamem Testament ernannten Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung des Längstlebenden

Dezember 1, 2019

Auswechslung des in gemeinsamem Testament ernannten Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung des Längstlebenden

OLG Hamm 15 W 188/00

Beschluss 6.11.2000

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 6. November 2000 befasst sich mit der Frage, ob ein überlebender Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament den ursprünglich ernannten

Testamentsvollstrecker durch eine letztwillige Verfügung ersetzen kann, ohne die wechselbezüglich bedachten Erben zu benachteiligen.

Grundsätzlich kann der überlebende Ehegatte den Testamentsvollstrecker austauschen, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der Rechte der Erben aus dem gemeinschaftlichen Testament entsteht.

In dem vorliegenden Fall hatten die Erblasser, ein Ehepaar, in ihrem gemeinschaftlichen Testament einen Wirtschaftsprüfer als Testamentsvollstrecker ernannt.

Auswechslung des in gemeinsamem Testament ernannten Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung des Längstlebenden

Nachdem der Ehemann verstorben war, trat der Testamentsvollstrecker sein Amt an, legte es aber später nieder.

Die Nachlassgesellschaft, die als Ersatz-Testamentsvollstrecker im Testament vorgesehen war, lehnte die Übernahme des Amtes ebenfalls ab.

Daraufhin wurde durch eine spätere Verfügung im Erbvertrag von der überlebenden Ehefrau ein neuer Testamentsvollstrecker bestimmt.

Nach dem Tod der Ehefrau beantragten die Erben die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers, da die bisherigen Regelungen

durch den Rücktritt des ersten Testamentsvollstreckers und die Ablehnung durch die Ersatzperson wirkungslos geworden seien.

Das Amtsgericht lehnte die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers ab, was vom Landgericht bestätigt wurde.

Das OLG Hamm wies die weitere Beschwerde zurück.

Es entschied, dass die spätere Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch die überlebende Ehefrau nicht gegen das gemeinschaftliche Testament verstößt, da sie die Erben nicht benachteiligt.

Auswechslung des in gemeinsamem Testament ernannten Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung des Längstlebenden

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass kein Ersuchen der Erblasserin an das Nachlassgericht vorliegt, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen,

nachdem der ursprünglich ernannte Testamentsvollstrecker zurückgetreten war.

Das OLG sah auch keine Notwendigkeit, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen, da der Großteil des Nachlasses bereits verteilt war

und eine solche Ernennung die Nachlassabwicklung eher verzögern könnte.

Zusammengefasst betont der Beschluss, dass eine nachträgliche Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers im gemeinschaftlichen Testament möglich ist, solange sie den Erben nicht

schadet, jedoch kein automatischer Anspruch auf eine gerichtliche Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers besteht, wenn die ursprünglichen Bestimmungen nicht mehr wirksam sind.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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