Auswirkung der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten auf die Pflichtteilsberechnung

Juni 1, 2025

Auswirkung der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten auf die Pflichtteilsberechnung

RA und Notar Krau

Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten hat direkte Auswirkungen auf die Berechnung des Pflichtteils, insbesondere des sogenannten „großen Pflichtteils“. Der Pflichtteil des Ehegatten bemisst sich gemäß § 2303 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an dessen gesetzlichem Erbteil. Dies wurde auch durch § 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB klargestellt.

Der „kleine“ versus der „große“ Pflichtteil

Es ist wichtig zu verstehen, wann der überlebende Ehegatte von dieser Erhöhung profitiert und wann nicht. Wenn der Ehegatte enterbt wurde, kommt ihm die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gerade nicht zugute. In diesem typischen Fall wird bei der Pflichtteilsberechnung gemäß § 2303 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB der nicht erhöhte Erbteil zugrunde gelegt – dies wird als „kleiner Pflichtteil“ bezeichnet. Das Gleiche gilt für die in § 2303 Abs. 3 BGB genannten Fälle.

In allen anderen Fällen hingegen, das heißt, wenn der Ehegatte nicht enterbt wurde oder die Voraussetzungen des § 2303 Abs. 3 BGB nicht vorliegen, profitiert der Ehegatte vom „großen Pflichtteil“. Hierbei sind insbesondere die Regelungen des § 2305 BGB (Zusatzpflichtteil), § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Vermächtnis als Pflichtteilsergänzung) sowie § 2318 Abs. 2 BGB (Pflichtteilsentziehung), § 2319 BGB (Abzug von Vorempfängen) und die §§ 2325 ff. BGB (Pflichtteilsergänzungsansprüche) von Bedeutung.

Auswirkung der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten auf die Pflichtteilsberechnung

Auswirkungen auf den Pflichtteil der Verwandten

Eine wesentliche Konsequenz der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ist, dass sich in all diesen Fällen der gesetzliche Erbteil und damit der Pflichtteil der Verwandten reduziert. Dies gilt selbst dann, wenn der Ehegatte nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (z.B. durch Testament) erbt. Diese Auffassung wird vom Bundesgerichtshof und der herrschenden Meinung vertreten.

Die gegenteilige Ansicht ist mit dem klaren Wortlaut des § 2303 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB („in diesem Fall“) und des § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB („Hälfte des gesetzlichen Erbteils“) nicht vereinbar. Die uneingeschränkte Geltung des § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB wird gerade durch die Ausnahme des Abs. 2 Halbsatz 2 BGB bestätigt.

Rechtfertigung der Regelung

Die mittelbar durch § 2303 Abs. 1 BGB bewirkte Erhöhung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten zulasten des Pflichtteils der Verwandten erscheint immer dann gerechtfertigt, wenn § 2303 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nicht eingreifen. Dies liegt daran, dass nur in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 3 BGB der Nachlass durch eine (potenzielle) Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten gemindert ist. Ein ähnlicher Rechtsgedanke findet sich in § 2310 Satz 2 BGB, wo der Nachlass durch die in der Regel gegebene Ausgleichsforderung desjenigen gemindert ist, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten weitreichende Auswirkungen auf die Pflichtteilsberechnung hat und in vielen Fällen zu einer Reduzierung des Pflichtteils der Verwandten führt, zugunsten des überlebenden Ehegatten.

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