Auszahlung des Versicherungsbetrages an die Erbengemeinschaft – Bezugsberechtigung Kapitallebensversicherung – LG Köln Urteil vom 21/04/2009 – 37 O 151/08
Die Beklagte wird verurteilt:
Der Kläger und der Streitverkündete sind die Erben des am 11.12.2005 verstorbenen Dr. T. Der Erblasser hatte am 01.12.2003 eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen, die garantierte Versicherungssumme belief sich auf 71.770,04 Euro. Als Bezugsberechtigter war der Streitverkündete angegeben.
Zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 295.000 DM trat der Erblasser am 02.06.1994 seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die M-Bank ab.
Diese Abtretung wurde der Beklagten am 15.06.1994 angezeigt.
Die Abtretungserklärung enthielt unter anderem:
Am 01.08.2006 gab die Z-Bank als Rechtsnachfolgerin der M-Bank die Kapitallebensversicherung des Erblassers frei. In der diesbezüglichen Anzeige an die Beklagte hieß es: „Wir haben die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung auf die Erben des Versicherungsnehmers zurückübertragen.“ Zu diesem Zeitpunkt valutierte das Darlehen noch mit 131.724,05 Euro.
Am 07.08.2006 forderte der Streitverkündete die Beklagte zur Auszahlung des Versicherungsbetrages auf. Die Beklagte überwies am 09.08.2006 insgesamt 73.868,24 Euro an den Streitverkündeten.
Am 14.11.2006 lehnte die Beklagte die Aufforderung des Klägers zur Auszahlung des Versicherungsbetrages an die Erbengemeinschaft ab.
Der Kläger argumentiert, dass die Bezugsberechtigung des Streitverkündeten durch den Widerruf des Erblassers außer Kraft gesetzt worden sei und nur wieder aufleben könne, wenn die Versicherungssumme die besicherte Forderung überstiegen hätte, was nicht der Fall gewesen sei.
Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 73.868,24 Euro an die Erbengemeinschaft aus dem Lebensversicherungsvertrag hat.
Wirksamkeit der Sicherungsabtretung: Die Sicherungsabtretung des Lebensversicherungsvertrags an die M-Bank war wirksam. Diese Abtretung beinhaltete einen Widerruf des zugunsten des Streitverkündeten vorgesehenen Bezugsrechts. Der Widerruf war wirksam, da ein Ausschluss des Widerrufsrechts vertraglich nicht vorgesehen war.
Widerruf des Bezugsrechts: Ein Widerruf des Bezugsrechts während einer Sicherungsabtretung bedeutet, dass das Bezugsrecht hinter den Sicherungszweck zurücktritt. Solange der Sicherungszweck besteht, bleibt der Widerruf wirksam. Fällt der Sicherungszweck erst nach dem Versicherungsfall weg, bleibt der Widerruf bestehen und der Zessionar wird Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung.
Zuordnung zum Nachlass: Da der Sicherungszweck zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht entfallen war und das Darlehen noch valutierte, fiel die Versicherungssumme in den Nachlass. Die Bank hätte sich aus der Versicherungssumme befriedigen können, was zeigt, dass die Versicherung zum Nachlass gehörte.
Rückübertragung an die Erbengemeinschaft:
Die Rückübertragung der Versicherungsansprüche durch die Z-Bank nach dem Tod des Erblassers an die Erbengemeinschaft war wirksam. Die Beklagte hätte daher den Betrag an die Erbengemeinschaft auszahlen müssen.
Kein Wiedererwerb des Bezugsrechts:
Ein Wiedererwerb des Bezugsrechts nach dem Versicherungsfall ist ausgeschlossen, da ein Bezugsrecht eine Anwartschaft voraussetzt, die mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erlischt.
Kosten und Zinsen:
Die Beklagte muss auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Auszahlung zahlen. Die Beklagte befindet sich seit dem 14.11.2006 in Verzug.
Das LG Köln entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Versicherungsbetrags an die Erbengemeinschaft.
Die Rückübertragung der Versicherungsansprüche an die Erbengemeinschaft war wirksam, und die Beklagte hätte den Betrag an diese auszahlen müssen.
Der Anspruch des Streitverkündeten auf das Bezugsrecht war durch den Widerruf des Erblassers erloschen und konnte nicht wieder aufleben.
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