Auszahlung Lebensversicherungen Paragraf 2329 BGB Pflichtteilsergänzung gegen Begünstigten
OLG Köln 2 U 8/08
Das Oberlandesgericht Köln entschied im Fall 2 U 8/08, dass der Beklagte dem Kläger 143.154,18 € nebst Zinsen zahlen muss.
Der Fall betrifft einen Streit um die Auszahlung von Lebensversicherungen nach dem Tod der Erblasserin,
bei dem der Beklagte als Bezugsberechtigter eingesetzt war, obwohl der Kläger als Alleinerbe vorgesehen war.
Der Kläger argumentierte, die Erblasserin habe den Beklagten aus Ärger und zur Benachteiligung des Klägers begünstigt, nachdem es im Jahr 2001 zu einem Erbstreit gekommen war.
Der Beklagte hingegen behauptete, er sei aus Dankbarkeit und aufgrund einer engen Beziehung zur Erblasserin begünstigt worden, da er keine finanzielle Vorsorge für sein Alter treffen konnte.
Das Landgericht Köln hatte den Beklagten ursprünglich zur Rückzahlung der gesamten Versicherungssumme von 159.673,00 € verurteilt,
basierend auf der Annahme, dass die Änderung der Bezugsberechtigung eine den Vertragserben nach Paragraf 2287 BGB beeinträchtigende Schenkung darstellt.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte grundsätzlich den Anspruch des Klägers, reduzierte jedoch die Summe auf die von der Erblasserin gezahlten Prämien von 143.154,18 €,
da nach ständiger Rechtsprechung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen und ähnlichen Fällen nicht die gesamte Versicherungssumme, sondern nur die gezahlten Prämien als Schenkung anzusehen sind.
Die Kosten des Verfahrens wurden größtenteils dem Beklagten auferlegt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wurde zugelassen, allerdings nur in Bezug auf die Frage, ob der Anspruch nach Paragraf 2287 BGB die gesamte Versicherungssumme oder nur die gezahlten Prämien umfasst,
da diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden muss.
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