3 K 2766/16 Erb

Juni 8, 2022

FG Münster 3 K 2766/16 Erb

Urteil vom 13.09.2018

Auszahlung Todesfallleistung aus Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallabsicherung

Erbschaftsteuer

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung der Auszahlung einer Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallabsicherung.

Das Finanzgericht entschied, dass die Auszahlung der Todesfallleistung als Schenkung unter Lebenden zu werten ist, für die die Schenkungsteuer mit dem Tod des Erblassers entstanden ist.

FG Münster 3 K 2766/16 Erb

Sachverhalt:

  • Der Erblasser schloss eine Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallabsicherung ab und benannte seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte.
  • Später übertrug er die Versicherung unentgeltlich auf seine Lebensgefährtin.
  • Nach dem Tod des Erblassers erhielt die Lebensgefährtin die Todesfallleistung aus der Versicherung.
  • Das Finanzamt erfasste die Todesfallleistung als Erwerb von Todes wegen im Rahmen der Erbschaftsteuer.
  • Die Kläger, Erben der Lebensgefährtin, machten geltend, dass die Todesfallleistung nicht erbschaftsteuerpflichtig sei.

Rechtliche Würdigung:

  • Schenkung auf den Todesfall: Das Gericht stellte fest, dass keine Schenkung auf den Todesfall vorliegt, da die Übertragung der Versicherung unbedingt erfolgte.
  • Schenkung unter Lebenden: Die Auszahlung der Todesfallleistung ist als Schenkung unter Lebenden zu werten.
  • Zeitpunkt der Steuerentstehung: Die Schenkungsteuer für die Todesfallleistung entstand mit dem Tod des Erblassers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG.
  • Betagte Ansprüche: Die Fälligkeit der Todesfallleistung war an den Tod des Erblassers geknüpft, also an ein unbestimmtes Ereignis. Daher war der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben.
  • Kein Rückkaufswert: Bei der streitgegenständlichen Versicherung entfiel der Rückkaufswert.
  • Einheitlicher Erwerb: Die Zuwendung der Todesfallleistung bildet zusammen mit den anderen von Todes wegen erworbenen Vermögensgegenständen einen einheitlichen Erwerb.

Entscheidung:

FG Münster 3 K 2766/16 Erb

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid ist rechtmäßig.

Besonderheiten:

  • Das Urteil verdeutlicht die erbschaftsteuerliche Behandlung von Todesfallleistungen aus Rentenversicherungen, die im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden übertragen wurden.
  • Es stellt klar, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG auch auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar ist, wenn die Fälligkeit des Anspruchs an ein unbestimmtes Ereignis geknüpft ist.
  • Das Urteil betont die Bedeutung des einheitlichen Erwerbs im Erbschaftsteuerrecht.

Revision:

  • Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster liefert wichtige Hinweise zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Todesfallleistungen aus Rentenversicherungen im Zusammenhang mit Schenkungen unter Lebenden.

FG Münster 3 K 2766/16 Erb

Es zeigt, dass der Zeitpunkt der Steuerentstehung in diesen Fällen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG hinausgeschoben sein kann, wenn die Fälligkeit der Leistung von einem unbestimmten Ereignis abhängt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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