Auszahlung Todesfallleistung Rentenversicherung – Erbschaftsteuer – FG Münster 3 K 1409/20 Erb – Urteil vom 27.10.2021
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 27. Oktober 2021 (Az.: 3 K 1409/20 Erb) behandelt die Frage, ob die Auszahlung einer Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung im Rahmen der Erbschaftsteuer erfasst werden muss.
Im konkreten Fall war die Klägerin als Bezugsberechtigte einer Rentenversicherung eingetragen, die von ihrer Mutter, der Erblasserin, abgeschlossen worden war.
Die Versicherung beinhaltete eine Rentenzahlung sowie eine Todesfallleistung, die den Rest des eingezahlten Kapitals, abzüglich bereits gezahlter Renten, im Todesfall auszahlte.
Die Erblasserin hatte die Rechte aus der Rentenversicherung bereits zu Lebzeiten, am 22. Dezember 2017, an die Klägerin übertragen.
Dies erfolgte durch eine Schenkung, wobei sich die Mutter ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Versicherung vorbehielt.
Nach dem Tod der Mutter am 3. Februar 2018 erhielt die Klägerin die Todesfallleistung in Höhe von etwa 179.000 Euro.
Diese Zahlung betrachtete das Finanzamt als steuerpflichtigen Erwerb und setzte entsprechend Erbschaftsteuer fest.
Die Klägerin argumentierte hingegen, dass die Todesfallleistung nicht der Erbschaftsteuer unterliege, da der Anspruch darauf bereits zu Lebzeiten der Erblasserin übertragen worden sei und es sich nicht um einen erbschaftsteuerlichen Erwerb handele.
Das FG Münster entschied jedoch gegen die Klägerin.
Es stellte fest, dass die Todesfallleistung als Schenkung unter Lebenden gemäß Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen sei, wobei die Steuer gemäß Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Tod der Erblasserin entstehe.
Obwohl die Rechte aus der Versicherung bereits vor dem Tod der Mutter an die Klägerin übertragen worden waren, handelte es sich bei der Todesfallleistung um einen bedingten Anspruch, der erst mit dem Tod fällig wurde.
Daher sei dieser Erwerb bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Die Argumentation der Klägerin, dass es sich lediglich um eine Restzahlung aus der Rentenversicherung handle, wies das Gericht zurück, da der Todesfall eine eigenständige Bedingung darstelle, die zur Auszahlung der Leistung führte.
Das Gericht betonte, dass die Schenkung der Versicherungsrechte zwar bereits zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte, die steuerliche Erfassung der Todesfallleistung aber erst mit deren Tod fällig wurde.
Auch die Höhe der Todesfallleistung, die von der Dauer der Rentenzahlung abhing, änderte nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht, da diese Leistung unabhängig von den bereits gezahlten Renten zu betrachten sei.
Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, und die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, um eine weiterführende Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.
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