Auszahlung Todesfallleistung Rentenversicherung – Erbschaftsteuer – FG Münster 3 K 1409/20 Erb

Juni 9, 2022

Auszahlung Todesfallleistung Rentenversicherung – Erbschaftsteuer – FG Münster 3 K 1409/20 Erb – Urteil vom 27.10.2021

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 27. Oktober 2021 (Az.: 3 K 1409/20 Erb) behandelt die Frage, ob die Auszahlung einer Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung im Rahmen der Erbschaftsteuer erfasst werden muss.

Im konkreten Fall war die Klägerin als Bezugsberechtigte einer Rentenversicherung eingetragen, die von ihrer Mutter, der Erblasserin, abgeschlossen worden war.

Die Versicherung beinhaltete eine Rentenzahlung sowie eine Todesfallleistung, die den Rest des eingezahlten Kapitals, abzüglich bereits gezahlter Renten, im Todesfall auszahlte.

Die Erblasserin hatte die Rechte aus der Rentenversicherung bereits zu Lebzeiten, am 22. Dezember 2017, an die Klägerin übertragen.

Dies erfolgte durch eine Schenkung, wobei sich die Mutter ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Versicherung vorbehielt.

Nach dem Tod der Mutter am 3. Februar 2018 erhielt die Klägerin die Todesfallleistung in Höhe von etwa 179.000 Euro.

Diese Zahlung betrachtete das Finanzamt als steuerpflichtigen Erwerb und setzte entsprechend Erbschaftsteuer fest.

Die Klägerin argumentierte hingegen, dass die Todesfallleistung nicht der Erbschaftsteuer unterliege, da der Anspruch darauf bereits zu Lebzeiten der Erblasserin übertragen worden sei und es sich nicht um einen erbschaftsteuerlichen Erwerb handele.

Auszahlung Todesfallleistung Rentenversicherung – Erbschaftsteuer – FG Münster 3 K 1409/20 Erb

Das FG Münster entschied jedoch gegen die Klägerin.

Es stellte fest, dass die Todesfallleistung als Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen sei, wobei die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Tod der Erblasserin entstehe.

Obwohl die Rechte aus der Versicherung bereits vor dem Tod der Mutter an die Klägerin übertragen worden waren, handelte es sich bei der Todesfallleistung um einen bedingten Anspruch, der erst mit dem Tod fällig wurde.

Daher sei dieser Erwerb bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Die Argumentation der Klägerin, dass es sich lediglich um eine Restzahlung aus der Rentenversicherung handle, wies das Gericht zurück, da der Todesfall eine eigenständige Bedingung darstelle, die zur Auszahlung der Leistung führte.

Das Gericht betonte, dass die Schenkung der Versicherungsrechte zwar bereits zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte, die steuerliche Erfassung der Todesfallleistung aber erst mit deren Tod fällig wurde.

Auch die Höhe der Todesfallleistung, die von der Dauer der Rentenzahlung abhing, änderte nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht, da diese Leistung unabhängig von den bereits gezahlten Renten zu betrachten sei.

Auszahlung Todesfallleistung Rentenversicherung – Erbschaftsteuer – FG Münster 3 K 1409/20 Erb

Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, und die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, um eine weiterführende Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. Rechtslage
  4. Entscheidung des FG Münster 3 K 1409/20 Erb vom 27.10.2021
  5. 4.1. Klageabweisung und Kostenentscheidung
  6. 4.2. Zulassung der Revision
  7. Tatbestand
  8. Streitfrage und Argumentation der Parteien
  9. 6.1. Klägerin
  10. 6.2. Beklagter
  11. Rechtliche Beurteilung
  12. 7.1. Einordnung des Erwerbs
  13. 7.2. Schenkung unter Lebenden
  14. 7.3. Steuerentstehung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG
  15. 7.4. Bewertung des Anspruchs auf Todesfallleistung
  16. Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
  17. Schlussfolgerung und Urteilsbegründung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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