Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen Kautionsrückzahlungsanspruch
RA und Notar Krau
BGH-Urteil zur Mietkaution: Was Sie wissen müssen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Juli 2024 ein wichtiges Urteil zur Mietkaution gesprochen (Aktenzeichen VIII ZR 184/23). Es geht darum, wann Vermieter Ansprüche aus der Kaution geltend machen können, besonders wenn es um Schäden an der Wohnung geht und die übliche Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Eine Mieterin wollte ihre Kaution zurückhaben. Der Vermieter – der das Mietverhältnis durch Erbe übernommen hatte – rechnete dagegen mit angeblichen Schäden an der Wohnung auf. Die Mieterin sagte jedoch, die Ansprüche des Vermieters seien bereits verjährt.
Das Amtsgericht und das Landgericht gaben der Mieterin Recht. Sie meinten, der Vermieter hätte seine Ansprüche früher als Geldforderung geltend machen müssen, um die Verjährung zu stoppen. Da er dies nicht fristgerecht getan hatte, sei die Aufrechnung mit der Kaution nicht möglich.
Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte klar, dass der Vermieter auch mit verjährten Schadensersatzansprüchen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen kann, wenn er dies im Rahmen der Kautionsabrechnung tut.
Die Kaution dient dazu, den Vermieter abzusichern. Er soll sich nach dem Mietende einfach aus der Kaution bedienen können, wenn der Mieter noch offene Forderungen, zum Beispiel wegen Schäden, hat.
Normalerweise können verjährte Forderungen nicht zur Aufrechnung genutzt werden. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn die Forderung im Zeitpunkt, als sie das erste Mal aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (§ 215 BGB).
Wenn ein Mieter die Wohnung beschädigt, hat der Vermieter grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Schaden behoben wird (sogenannte Naturalrestitution). Der Vermieter kann aber auch stattdessen Geld für die Reparatur verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das ist die sogenannte „Ersetzungsbefugnis“. Erst wenn der Vermieter erklärt, dass er Geld statt Naturalrestitution will, wird der Anspruch zu einer Geldforderung, die mit der Kaution verrechnet werden kann.
Die Vorinstanzen meinten, der Vermieter hätte die „Ersetzungsbefugnis“ (also die Umwandlung des Anspruchs in eine Geldforderung) innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten ausüben müssen. Weil er das nicht bewiesen hatte, wurden seine Ansprüche als verjährt angesehen.
Der BGH sah das anders. Er argumentierte, dass die Kaution gerade dafür da ist, dem Vermieter die Befriedigung seiner Ansprüche zu erleichtern. Es würde dem Zweck der Kaution widersprechen, wenn der Vermieter extra innerhalb der kurzen Verjährungsfrist erklären müsste, dass er Geld statt Reparatur will, nur um seine Aufrechnungsmöglichkeit zu erhalten.
Laut BGH ist eine Barkautionsabrede im Mietvertrag typischerweise so zu verstehen, dass der Vermieter sich wegen Schäden aus der Kaution bedienen kann, selbst wenn er die „Ersetzungsbefugnis“ erst bei der Kautionsabrechnung und damit möglicherweise nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt. Es ist üblich, dass diese Erklärung zusammen mit der Aufrechnung bei der Kautionsabrechnung erfolgt.
Der BGH betonte, dass der Mieter dadurch nicht benachteiligt wird. Er weiß in der Regel, dass die Kaution für solche Zwecke da ist. Auch wenn der Vermieter seine Ansprüche zunächst nicht beziffert, besteht kein berechtigtes Vertrauen des Mieters, dass er nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr wegen Schäden in Anspruch genommen wird, solange die Kaution noch nicht abgerechnet wurde.
Das Urteil unterstreicht, dass der Zweck der Mietkaution – die einfache Sicherung von Vermieteransprüchen – Vorrang hat. Es wird erwartet, dass der Vermieter seine Ansprüche im Rahmen der Kautionsabrechnung geltend macht, und diese Möglichkeit soll nicht daran scheitern, dass er bestimmte formelle Schritte nicht innerhalb kurzer Verjährungsfristen unternommen hat.
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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