613a III BGB Haftungsausschluss bei Umwandlung

Juni 21, 2026

Was regelt Paragraf 613a Absatz 3 BGB? – Haftungsausschluss bei Umwandlung

Ein Betriebsübergang wirft viele Fragen auf – besonders, wenn es um die Haftung für Altverbindlichkeiten geht. Sie fragen sich vielleicht: Haftet mein alter Arbeitgeber noch mit, wenn das Unternehmen im Rahmen einer Verschmelzung oder Spaltung auf einen neuen Rechtsträger übergeht? Genau hier setzt Paragraf 613a Absatz 3 BGB an. Die Vorschrift schafft eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung und betrifft Sie direkt, wenn Ihr Arbeitgeber durch eine umwandlungsrechtliche Maßnahme erlischt. Wir erklären Ihnen verständlich, was das für Ihre Rechte bedeutet und worauf Sie achten müssen.

Die rechtliche Lage ist differenziert: Während bei einem „normalen“ Betriebsübergang durch Kauf oder Pacht sowohl Veräußerer als auch Erwerber für bestimmte Altverbindlichkeiten gerade stehen (Paragraf 613a Abs. 2 BGB), greift diese Haftung gerade nicht, wenn eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Ihr Ansprechpartner für Gehaltsrückstände, Urlaubsansprüche oder Versorgungsleistungen ist dann allein der neue Rechtsträger – allerdings mit besonderen Nachhaftungsregeln des Umwandlungsgesetzes im Rücken. Lesen Sie weiter, um die Fallstricke zu kennen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 613a Abs. 3 BGB hebt die gesamtschuldnerische Haftung des Alt-Arbeitgebers auf, wenn dieser eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) oder Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) ist und durch Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) erlischt.
  • Der neue Rechtsträger haftet allein für alle vor dem Übergang entstandenen Arbeitnehmeransprüche – und zwar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz.
  • Für persönlich haftende Gesellschafter einer auf eine Kapitalgesellschaft verschmolzenen Personengesellschaft greift eine fünfjährige Nachhaftung nach Paragraf 45 UmwG.
  • Ein „normaler“ Asset Deal (Kauf/Pacht) fällt nicht unter diese Ausnahme – dort haften Veräußerer und Erwerber weiterhin gesamtschuldnerisch nach Paragraf 613a Abs. 2 BGB.
  • Prüfen Sie im Zweifel die Umwandlungsart, denn nur beim Erlöschen des alten Rechtsträgers entfällt die Doppelhaftung; bei bloßer Spaltung mit Fortbestand gelten Sonderregeln (Paragrafen 133, 134 UmwG).

Hauptteil: Rechtliche Hintergründe und drei Praxisbeispiele

Der gesetzliche Regelungszweck

Paragraf 613a Absatz 3 BGB stellt eine Ausnahmevorschrift zum Haftungsregime des Absatzes 2 dar. Normalerweise haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden – als Gesamtschuldner (Paragraf 613a Abs. 2 Satz 1 BGB). Für später fällige Ansprüche beschränkt sich die Haftung des Alt-Arbeitgebers auf den zeitanteiligen Anteil (Paragraf 613a Abs. 2 Satz 2 BGB).

Diese Doppelhaftung entfällt nach Absatz 3, wenn der Veräußerer eine juristische Person (GmbH, AG, eingetragener Verein, Stiftung) oder eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist und durch Umwandlung erlischt. Der Gesetzgeber folgt hier der Logik der Gesamtrechtsnachfolge: Mit der Eintragung der Umwandlung im Register geht das Vermögen einschließlich aller Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (Paragraf 20 UmwG bei Verschmelzung). Der alte Rechtsträger existiert nicht mehr – er kann also nicht mehr haften. Die Haftungsmasse liegt vollständig beim neuen Arbeitgeber.

Wichtig: Die Vorschrift greift nur bei den im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelten Vorgängen – also Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung, Formwechsel oder Vermögensübertragung. Ein klassischer Betriebsverkauf (Asset Deal) über einen Kaufvertrag fällt nicht darunter, auch wenn er wirtschaftlich ähnlich wirkt.

Beispielsfall 1: Verschmelzung einer GmbH auf eine AG

Ausgangslage: Die Muster GmbH betreibt ein Produktionswerk mit 80 Mitarbeitern. Sie wird im Wege der Verschmelzung auf die Muster AG übertragen. Die GmbH erlischt mit Eintragung im Handelsregister. Ein Mitarbeiter hat zum Übergangszeitpunkt noch offene Gehaltsansprüche für Dezember und einen unverfallbaren Urlaubsanspruch von 15 Tagen.

Rechtliche Bewertung: Da die GmbH als juristische Person durch Verschmelzung erlischt, greift Paragraf 613a Abs. 3 BGB. Die gesamtschuldnerische Haftung nach Paragraf 613a Abs. 2 BGB entfällt. Allein die Muster AG haftet für die Dezember-Gehälter und den Urlaubsabgeltungsanspruch – und zwar in voller Höhe, weil sie als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Verbindlichkeiten eintritt (Paragraf 20 UmwG). Der Mitarbeiter muss sich nicht an die (nicht mehr existierende) GmbH wenden, sondern kann seine Ansprüche direkt gegen die AG geltend machen. Eine anteilige Haftungsbeschränkung nach Paragraf 613a Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht zur Anwendung.

Beispielsfall 2: Spaltung einer KG in zwei Gesellschaften – der übernehmende Rechtsträger besteht fort

Ausgangslage: Die Muster KG spaltet ihren Betriebsteil „Logistik“ im Wege der Abspaltung auf eine neu gegründete Logistik GmbH aus. Die KG besteht als Rechtsträger fort (sie „erlischt“ nicht). Ein Logistik-Mitarbeiter hat noch ausstehende Überstundenvergütung aus der Zeit vor der Spaltung.

Rechtliche Bewertung: Hier greift Paragraf 613a Abs. 3 BGB nicht, weil die KG als übergebende Personenhandelsgesellschaft nicht erlischt – sie besteht fort. Die Haftung richtet sich nach den Sonderregeln des Umwandlungsgesetzes: Nach Paragraf 133 Abs. 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (also die KG und die Logistik GmbH) gesamtschuldnerisch für die vor der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten. Der Mitarbeiter kann sich also an beide Gesellschaften wenden. Ergänzend kann Paragraf 613a Abs. 2 BGB anwendbar bleiben, soweit das UmwG keine abschließende Regelung trifft. Die anteilige Haftungsbeschränkung des Alt-Arbeitgebers nach Paragraf 613a Abs. 2 Satz 2 BGB kann hier weiterhin relevant sein.

Beispielsfall 3: Verschmelzung einer OHG auf eine GmbH – Nachhaftung der Gesellschafter

Ausgangslage: Die Muster OHG (zwei persönlich haftende Gesellschafter) wird auf eine Muster GmbH verschmolzen. Die OHG erlischt. Ein langjähriger Mitarbeiter hat eine betriebliche Altersversorgungszusage, die noch nicht fällig ist, aber bereits unverfallbar ist.

Rechtliche Bewertung: Auch hier greift Paragraf 613a Abs. 3 BGB: Die OHG als Personenhandelsgesellschaft erlischt durch Verschmelzung. Die Gesamtschuldnerhaftung nach Paragraf 613a Abs. 2 BGB entfällt. Die Muster GmbH haftet als Gesamtrechtsnachfolgerin für die Versorgungszusage. Zusätzlich greift aber Paragraf 45 UmwG: Die ehemals persönlich haftenden Gesellschafter der OHG haften noch fünf Jahre lang nach der Verschmelzung für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf dieser Frist fällig werden – und zwar unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Für den Mitarbeiter bedeutet das: Er hat zwei Haftungsquellen – die GmbH (als Hauptschuldnerin) und die ehemaligen OHG-Gesellschafter (als Nachhaftende nach Paragraf 45 UmwG). Das ist oft günstiger als die einjährige Gesamtschuldnerhaftung nach Paragraf 613a Abs. 2 BGB.


Brauchen Sie rechtssichere Klarheit in Ihrem Fall?

Die Haftungsfragen bei Betriebsübergängen im Umwandlungsrecht sind hochkomplex und fehleranfällig. Ob Paragraf 613a Abs. 3 BGB greift, hängt von der genauen Umwandlungsart, dem Fortbestand des alten Rechtsträgers und der Art der Forderung ab. Ein falscher Ansprechpartner oder eine versäumte Frist kann Ihre Ansprüche gefährden. Lassen Sie sich nicht von Paragrafen-Dschungel verunsichern.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre individuelle Situation bundesweit – kompetent, empathisch und lösungsorientiert. Wir klären, wer für Ihre Ansprüche haftet, setzen diese durch und begleiten Sie notariell bei allen umwandlungsrechtlichen Schritten. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches Erstgespräch – wir sind für Sie da.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Paragraf 613a Abs. 2 und Abs. 3 BGB?

Paragraf 613a Abs. 2 BGB regelt die Regelhaftung beim „normalen“ Betriebsübergang (Kauf, Pacht): Veräußerer und Erwerber haften gesamtschuldnerisch für Altverbindlichkeiten, die innerhalb eines Jahres fällig werden. Paragraf 613a Abs. 3 BGB schafft eine Ausnahme: Erlischt der Veräußerer als juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung mit Erlöschen, Formwechsel), entfällt diese Doppelhaftung. Der neue Rechtsträger haftet allein – aber nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes.

Gilt Paragraf 613a Abs. 3 BGB auch bei einem Asset Deal (Kauf eines Betriebs)?

Nein. Ein Asset Deal ist ein Rechtsgeschäft über den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter oder des gesamten Betriebs, bei dem der Veräußerer als Rechtsträger besteht. Paragraf 613a Abs. 3 BGB greift nur bei umwandlungsrechtlichen Vorgängen nach dem UmwG, bei denen der alte Rechtsträger erlischt. Beim klassischen Betriebsverkauf bleibt es bei der gesamtschuldnerischen Haftung nach Paragraf 613a Abs. 2 BGB.

Was passiert mit meinen Ansprüchen, wenn mein Arbeitgeber auf eine GmbH verschmolzen wird?

Bei einer Verschmelzung auf eine GmbH (Aufnahmeverschmelzung) erlischt der übergebende Rechtsträger. Die GmbH tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten ein – einschließlich aller Arbeitsverhältnisse und aller Altverbindlichkeiten (Gehalt, Urlaub, Versorgungszusagen). Sie können Ihre Ansprüche vollumfänglich gegen die GmbH geltend machen. Eine anteilige Haftungsbeschränkung des Alt-Arbeitgebers gibt es nicht mehr, weil dieser nicht mehr existiert.

Haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft nach einer Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft noch?

Ja, aber zeitlich begrenzt. Nach Paragraf 45 UmwG haften die ehemals persönlich haftenden Gesellschafter einer auf eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) verschmolzenen Personengesellschaft fünf Jahre lang nach der Verschmelzung für Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum fällig werden. Diese Nachhaftung besteht neben der Haftung der übernehmenden Kapitalgesellschaft und ist für Arbeitnehmer oft eine zusätzliche Sicherheit.

Kann ich als Arbeitnehmer dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses bei einer Umwandlung widersprechen?

In der Regel nein. Wenn der alte Rechtsträger durch die Umwandlung erlischt (z. B. bei Verschmelzung), lehnt die herrschende Meinung und das BAG ein Widerspruchsrecht nach Paragraf 613a Abs. 6 BGB ab (teleologische Reduktion). Ein Widerspruch wäre unbeachtlich, weil es keinen alten Arbeitgeber mehr gibt, zu dem das Arbeitsverhältnis zurückkehren könnte. Besteht der alte Rechtsträger fort (z. B. bei Spaltung mit Fortbestand), bleibt das Widerspruchsrecht erhalten.


RA und Notar Krau

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