
Automatische Verlängerung bei Online-Partnervermittlung
Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 6. September 2024 (Aktenzeichen 169 C 329/24)
RA und Notar Krau
Worum ging es in diesem Fall?
Das Amtsgericht Köln musste entscheiden, ob sich ein Online-Partnervermittlungsvertrag automatisch verlängert hatte, obwohl die Kundin die Verlängerung nicht wollte. Es ging um eine „Premium-Mitgliedschaft“ auf der Plattform „F.“, die von der Klägerin betrieben wird.
Eine Frau (die Beklagte) hatte am 21. April 2021 eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft bei der Online-Partnervermittlung „F.“ abgeschlossen. Im Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin stand, dass sich die Mitgliedschaft automatisch um weitere zwölf Monate verlängert, wenn sie nicht zwölf Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Die Kosten für eine solche Verlängerung betrugen 718,80 EUR.
Die Beklagte kündigte ihre Mitgliedschaft nicht fristgerecht. Als die Klägerin nach Ablauf der ersten zwölf Monate die Rechnung für die Verlängerung schickte und versuchte, den Betrag einzuziehen, weigerte sich die Beklagte zu zahlen. Sie behauptete, sie habe keinen gültigen Vertrag abgeschlossen und sich lediglich „ein bisschen auf der Website umgesehen“. Sie hatte aber nach Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids einen Teilbetrag gezahlt.
Die Klägerin (die Partnervermittlung) war der Meinung, der Vertrag habe sich rechtmäßig verlängert, da die Beklagte nicht gekündigt habe. Sie argumentierte, dass ihre Dienste keine „höheren Dienste“ im Sinne des Gesetzes seien und somit spezielle Kündigungsregeln für solche Dienste nicht greifen.
Die Beklagte war der Ansicht, der Vertrag habe sich nicht automatisch verlängert.
Das Amtsgericht Köln gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 718,80 EUR plus Zinsen und Mahnkosten.
Die wesentlichen Gründe für das Urteil:
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte einen gültigen Vertrag abgeschlossen hatte. Ihre Behauptung, sie habe nur „herumgeklickt“, sei nicht glaubwürdig, insbesondere da sie persönliche Daten angegeben und nach Erhalt des Mahnbescheids eine Teilzahlung geleistet hatte.
Das Gericht prüfte, ob die Klausel zur automatischen Verlängerung in den AGB wirksam ist.
Da der Vertrag vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurde, galten noch die älteren gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherschutz (Paragraf 309 Nr. 9 BGB a.F.). Diese erlaubten automatische Vertragsverlängerungen, solange die Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate und die Verlängerungsdauer nicht länger als ein Jahr war. Die hier vereinbarten zwölf Wochen Kündigungsfrist und zwölf Monate Verlängerung waren demnach zulässig. Die neuen, strengeren Regeln für automatische Vertragsverlängerungen (die kürzere Kündigungsfristen und unbefristete Verlängerungen mit monatlicher Kündigung vorschreiben) galten für diesen „Altvertrag“ noch nicht.
Der entscheidende Punkt war, ob es sich bei der Online-Partnervermittlung um einen sogenannten „Dienst höherer Art“ handelt. Bei solchen Diensten (wie z.B. bei einem Arzt oder Anwalt) ist ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Kunden wichtig, und der Kunde kann jederzeit kündigen. Das Gericht stellte klar, dass dies bei der Online-Partnervermittlung in diesem Fall nicht zutrifft.
Das Gericht folgte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der entschieden hat, dass Online-Partnervermittlungen wie „Parship“ keine Dienste höherer Art sind.
Der Kunde einer Online-Partnervermittlung erwartet nicht, dass seine Daten persönlich von einem Mitarbeiter ausgewertet werden. Vielmehr geht er davon aus, dass eine Plattform zur Verfügung gestellt wird, auf der er selbst Kontakte knüpfen kann. Die „Persönlichkeitstests“ und „Matching-Algorithmen“ sind laut Gericht automatisiert und erfordern keine überdurchschnittlichen Fähigkeiten, die ein besonderes Vertrauensverhältnis begründen würden. Die AGB der Klägerin machten zudem klar, dass sie lediglich technische Dienstleistungen zur automatischen Kontaktvermittlung anbietet.
Daher konnte die Beklagte nicht einfach jederzeit kündigen wie bei einem „Dienst höherer Art“. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist war maßgeblich.
Da die Beklagte in Zahlungsverzug geraten war, musste sie auch Verzugszinsen und die angefallenen außergerichtlichen Mahnkosten (Inkassokosten, Kosten für eine Einwohnermeldeamtsauskunft) zahlen.
Dieses Urteil zeigt deutlich, dass Online-Partnervermittlungen (wie in diesem Fall „F.“) rechtlich anders behandelt werden als traditionelle Partnervermittlungen mit persönlicher Beratung. Für Kunden bedeutet das:
Es ist sehr wichtig, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Online-Verträgen, insbesondere zu Verlängerungen und Kündigungsfristen, genau zu lesen.
Wenn Sie einen Online-Partnervermittlungsvertrag nicht verlängern möchten, müssen Sie die im Vertrag genannten Kündigungsfristen unbedingt einhalten. Eine automatische Verlängerung kann sonst wirksam sein.
Online-Plattformen, die hauptsächlich automatisierte Dienste anbieten, werden in der Regel nicht als „Dienste höherer Art“ eingestuft. Das bedeutet, dass man nicht einfach jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen kann, wie es bei manchen Verträgen mit besonderem Vertrauensverhältnis möglich wäre.
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