BaFin haftet nicht für Wirecard-Pleite

Mai 29, 2025

BaFin haftet nicht für Wirecard-Pleite: Warum Anleger leer ausgehen

Liebe Leserinnen und Leser,

der Fall Wirecard hat viele von Ihnen schockiert und finanzielle Einbußen beschert.

Besonders bitter ist, dass betroffene Anleger nun auch vor Gericht gescheitert sind, als sie die Finanzaufsichtsbehörde BaFin in die Pflicht nehmen wollten.

Rechtsanwalt und Notar Krau erklärt Ihnen, warum der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage abgewiesen hat.


Wirecard-Anleger wollte Geld von der BaFin

Im Sommer 2020 erlebten Wirecard-Anleger einen Albtraum. Der einstige Star der deutschen Tech-Branche meldete Insolvenz an.

Viele verloren dabei ihr gesamtes Erspartes. Neben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY sahen einige Anleger auch die BaFin in der Verantwortung.

Ein Anleger, der zusammen mit seiner Frau Wirecard-Aktien besaß, forderte von der BaFin 64.833,75 Euro plus Zinsen zurück.

Er scheiterte jedoch vor dem Landgericht Frankfurt, dem Oberlandesgericht Frankfurt und nun auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Das Urteil des BGH vom 10. Januar 2024 (Az. III ZR 57/23) beendet damit vorerst die Hoffnungen der Anleger.


Keine Amtspflicht gegenüber einzelnen Anlegern

Der Anleger argumentierte, die BaFin hätte ihre Aufsichtspflichten verletzt. Er meinte, die BaFin hätte Marktmanipulationen von Wirecard verhindern können, wenn sie früher eingegriffen hätte.

Das Landgericht Frankfurt sah das anders. Es stellte klar, dass die BaFin das öffentliche Interesse schützt, nicht aber die Interessen einzelner Aktionäre. Es gibt also keinen direkten Schutz für einzelne Anleger.

BaFin haftet nicht für Wirecard-Pleite

Auch der Umstand, dass BaFin-Mitarbeiter selbst Wirecard-Aktien gehandelt hatten, wurde vom Gericht nicht als sittenwidrig angesehen.


BaFin-Maßnahmen waren „vertretbar“

Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt die Berufung des Anlegers zurückwies, zog dieser vor den BGH. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er urteilte, dass die BaFin die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt hat.

Ihre Maßnahmen seien „jedenfalls vertretbar“ gewesen, heißt es in dem veröffentlichten Beschluss.


Fazit von RA und Notar Krau

Das Urteil des BGH ist für Anleger bitter. Es zeigt aber auch, dass die BaFin eine Aufsichtsbehörde ist, die dem Allgemeinwohl dient.

Sie ist nicht dazu da, einzelne Anleger vor Kursverlusten zu schützen. Als Anleger tragen Sie immer ein gewisses Risiko.

Haben Sie Fragen zu diesem Urteil oder anderen rechtlichen Themen? Sprechen Sie uns gerne an!

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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