BAG 1 ABR 30/02 – Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit – tarifliche wöchentliche Arbeitszeit
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall über die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber, Betriebsrat und Gewerkschaft im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen zur Gleitzeit.
Im Zentrum standen dabei die Vereinbarkeit der Betriebsvereinbarungen mit dem geltenden Tarifvertrag, die Durchsetzung der Arbeitszeitrahmen und die Übertragung von Gleitzeitguthaben.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
I. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde:
Das BAG stellte zunächst fest, dass die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zulässig ist. Es ging dabei um die Frage, ob die Beschwerde des Betriebsrats und der Gewerkschaft fristgerecht eingelegt worden war.
Das BAG kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdefrist gewahrt war, da der Beschluss des Arbeitsgerichts erst am Folgetag der Verkündung zugestellt wurde.
II. Durchführung der Betriebsvereinbarung:
III. Unterlassung von Arbeitszeiten außerhalb des Gleitzeitrahmens:
IV. Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen:
Der Antrag des Betriebsrats und der Gewerkschaft, die Arbeitgeberin zur Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich zu verpflichten, wurde abgewiesen.
Das BAG stellte klar, dass weder die Betriebsvereinbarung noch die Überwachungspflicht des Betriebsrats einen solchen Anspruch begründen.
V. Ordnungsmittel:
Das BAG bestätigte die Androhung von Ordnungsgeldern gegen die Arbeitgeberin für den Fall, dass sie Arbeitszeiten außerhalb des Gleitzeitrahmens duldet.
Die Höhe des Ordnungsgeldes wurde jedoch auf 10.000 Euro begrenzt, da dies die Höchstgrenze nach dem Betriebsverfassungsgesetz darstellt.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Tarifautonomie und die Grenzen der betrieblichen Mitbestimmung. Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen zwingende tarifliche Regelungen verstoßen.
Gleichzeitig betont das Urteil die Verantwortung der Arbeitgeberin für die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und die aktive Durchsetzung der Betriebsvereinbarungen.
Wichtige Punkte:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.