BAG 1 AZR 382/15

Oktober 11, 2017

BAG 1 AZR 382/15 Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG – Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als Aufsichtshauer beschäftigt und Mitglied der Grubenwehr.

Für die Teilnahme an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit erhielt er eine Grubenwehrzulage.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog der Kläger Anpassungsgeld und einen Zuschuss zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan (GSP).

Der Kläger klagte auf eine höhere Berechnung des Zuschusses unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage.

Kernaussagen des Urteils:

BAG 1 AZR 382/15

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab.

Die Grubenwehrzulage ist bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nicht zu berücksichtigen, da sie kein Bestandteil des Entgelts für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ist.

Die Mitgliedschaft in der Grubenwehr begründete kein Arbeitsverhältnis und erweiterte auch nicht die Pflichten des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag als Aufsichtshauer.

Begründung:

  • Entgelt im Sinne des GSP:
    • Nach dem GSP ist Entgelt die Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geleistete Arbeit.
    • Die Grubenwehrzulage steht nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung als Aufsichtshauer.
  • Keine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten:
    • Die Mitgliedschaft in der Grubenwehr begründete kein Arbeitsverhältnis.
    • Der Plan für das Grubenrettungswesen und die Vorstandsrichtlinie zur Bezahlung der Grubenwehr sahen keine Vergütung für die Tätigkeit als Grubenwehrmann vor.
    • Die Beklagte war bergrechtlich nicht verpflichtet, die Aufgaben des Grubenrettungsdienstes mit eigenen Arbeitnehmern zu erfüllen.

BAG 1 AZR 382/15

  • Keine konkludente Vertragsänderung:
    • Die Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr führte nicht zu einer konkludenten Änderung des Arbeitsvertrags.
    • Es fehlte an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglich geschuldeter Tätigkeit und zusätzlichen Aufgaben, die nicht zum Arbeitsverhältnis gehören.

Es zeigt, dass die Vergütung für solche zusätzlichen Aufgaben nicht bei der Berechnung von Leistungen berücksichtigt wird, die an das Arbeitsverhältnis anknüpfen, wie z.B. der Zuschuss zum Anpassungsgeld.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil befasst sich mit der Auslegung von Gesamtsozialplänen.
  • Es zeigt die Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Vertragsänderung auf.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und anderen Rechtsverhältnissen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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