BAG 1 AZR 562/20 – Klageverzichtsprämie – höhere Sozialplanabfindung

Februar 24, 2022

BAG 1 AZR 562/20 – Klageverzichtsprämie – höhere Sozialplanabfindung – Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche

RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Eine Höchstbetragsregelung in einem Sozialplan, die ältere Arbeitnehmer benachteiligen könnte, ist zulässig, wenn sie die Nachteile des Arbeitsplatzverlustes substantiell abmildert und lediglich eine Begrenzung der besonderen Begünstigung älterer Arbeitnehmer darstellt.
  • Klageverzichtsprämien fallen nicht unter die Höchstbetragsregelung des Sozialplans.
  • Ansprüche auf höhere Sozialplanabfindung, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche wurden abgelehnt.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erhielt nach seiner betriebsbedingten Kündigung eine Sozialplanabfindung von 75.000 Euro, dem im Sozialplan festgelegten Höchstbetrag.
  • Er klagte auf Zahlung einer Klageverzichtsprämie, einer höheren Sozialplanabfindung sowie Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche.
  • Er argumentierte, die Höchstbetragsregelung benachteilige ihn aufgrund seines Alters und sei unwirksam.
  • Hilfsweise verlangte er die Beträge als Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Entscheidungsgründe:

BAG 1 AZR 562/20 – Klageverzichtsprämie – höhere Sozialplanabfindung

  • Klageverzichtsprämie:
    • Der Kläger hat Anspruch auf die Klageverzichtsprämie, da er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet hat.
    • Die Höchstbetragsregelung des Sozialplans gilt nicht für die Klageverzichtsprämie, da diese eine zusätzliche Leistung darstellt und nicht unter die Definition der „Gesamtabfindung“ im Sozialplan fällt.
  • Höhere Sozialplanabfindung:
    • Der Anspruch auf eine höhere Sozialplanabfindung wurde abgelehnt.
    • Die Höchstbetragsregelung im Sozialplan ist wirksam, da sie ein legitimes Ziel verfolgt (Verteilungsgerechtigkeit bei begrenztem Sozialplanvolumen) und angemessen ist.
    • Sie stellt keine unzulässige Benachteiligung älterer Arbeitnehmer dar, da sie lediglich die durch die Berücksichtigung von Alter und Betriebszugehörigkeit entstehende besondere Begünstigung begrenzt.
  • Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche:
    • Die Ansprüche auf Bereicherung und Schadensersatz wurden abgelehnt.
    • Es lag keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da die Beklagte keine Rechtsposition des Klägers verletzt hat.
    • Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Täuschung des Betriebsrats wurde ebenfalls abgelehnt, da dies keine Vertragspflichtverletzung gegenüber dem Kläger darstellt.
    • Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach dem AGG wurde mangels Diskriminierung abgelehnt.

BAG 1 AZR 562/20 – Klageverzichtsprämie – höhere Sozialplanabfindung

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt die Zulässigkeit von Höchstbetragsregelungen in Sozialplänen, auch wenn sie ältere Arbeitnehmer benachteiligen können, sofern sie angemessen sind und die Nachteile des Arbeitsplatzverlustes substantiell abmildern.
  • Klageverzichtsprämien sind von solchen Höchstbetragsregelungen nicht erfasst.
  • Ansprüche auf höhere Sozialplanabfindung, Bereicherung und Schadensersatz wurden im konkreten Fall abgelehnt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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