BAG 1 AZR 774/14

September 22, 2017

BAG 1 AZR 774/14 Urteil vom 24.1.2017, Anforderungen an eine Revisionsbegründung – Widerrufsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2014 – 7 Sa 934/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt.

Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumte, die Zahlung des Weihnachtsgeldes im Fall einer “wirtschaftlichen Notlage” zu widerrufen.

Die Beklagte machte von diesem Recht Gebrauch und widerrief die Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2012.

Der Kläger klagte daraufhin auf Zahlung des Weihnachtsgeldes.

BAG 1 AZR 774/14

Kernaussagen des Urteils:

  1. Zulässigkeit der Revision:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte zunächst fest, dass die Revision des Klägers teilweise unzulässig war.

Der Kläger hatte sein Begehren auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt:

Zum einen auf die individualrechtliche Unwirksamkeit des Widerrufs

und zum anderen auf die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrats.

Das BAG entschied, dass es sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Streitgegenstände handelt, die jeweils einer separaten Begründung in der Revision bedürfen.

Da der Kläger seine Argumentation zur Mitbestimmung des Betriebsrats nicht ausreichend dargelegt hatte, wurde die Revision insoweit als unzulässig verworfen.

BAG 1 AZR 774/14

  1. Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts:

Das BAG prüfte die Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitsvertrags.

Es stellte fest, dass der Widerrufsvorbehalt sowohl den formellen als auch den materiellen Anforderungen des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) standhält.

a) Formelle Anforderungen:

  • Transparenzgebot: Der Widerrufsvorbehalt muss klar und verständlich formuliert sein. Das BAG entschied, dass die Klausel im vorliegenden Fall dem Transparenzgebot genügt, da sie den Widerrufsgrund (“wirtschaftliche Notlage”) ausreichend konkretisiert.
  • Bestimmtheitsgebot: Der Widerrufsgrund muss zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll. Die Klausel erfüllte auch dieses Gebot, da sie sich ausdrücklich auf die “wirtschaftliche Notlage” bezog.

b) Materielle Anforderungen:

  • Zumutbarkeit: Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Das BAG stellte fest, dass die Klausel im vorliegenden Fall zumutbar ist, da das Weihnachtsgeld weniger als 5% des Gesamtentgelts des Klägers ausmachte und ihm auch nach dem Widerruf noch eine tarifliche Vergütung blieb.
  • Verhältnis von Leistung und Gegenleistung: Das BAG betonte, dass ein Widerrufsvorbehalt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend berühren darf. Dies ist der Fall, wenn der widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25% liegt. Da das Weihnachtsgeld im vorliegenden Fall deutlich unter dieser Grenze lag, war die Klausel auch in dieser Hinsicht wirksam.

BAG 1 AZR 774/14

  1. Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts:

Neben der Inhaltskontrolle der AGB-Klausel prüfte das BAG auch die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Beklagte.

a) Tatbestandliche Voraussetzungen: Das BAG stellte fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich in einer wirtschaftlichen Notlage war, da sie am Rande der Insolvenz stand.

b) Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen: Die Ausübung des Widerrufsrechts muss gemäß § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen. Das BAG entschied, dass der Widerruf im vorliegenden Fall billigem Ermessen entsprach, da die Beklagte ihre Existenz nur durch den Widerruf des Weihnachtsgeldes sichern konnte.

Fazit:

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten in Arbeitsverträgen und die Bedeutung der Ausübungskontrolle nach § 315 BGB.

Es zeigt auch, dass die Gerichte die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines Widerrufs berücksichtigen.

Wichtige Punkte für die Praxis:

  • Klare und verständliche Formulierungen: Widerrufsvorbehalte in Arbeitsverträgen müssen klar und verständlich formuliert sein, um dem Transparenzgebot zu genügen.
  • Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer: Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes gering ist und dem Arbeitnehmer auch nach dem Widerruf noch eine angemessene Vergütung verbleibt.
  • Ausübungskontrolle: Die Ausübung des Widerrufsrechts muss billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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