BAG 10 AZR 400/20 – Höhe der Jahressonderzahlung – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV – L) – Entgeltgruppe 13 TV – L

Juli 10, 2022
Streitwert Stufenklage Pflichtteil

BAG 10 AZR 400/20 – Höhe der JahressonderzahlungTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV – L) – Entgeltgruppe 13 TV – L

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Rechtssache 10 AZR 400/20 die Revision einer Klägerin zurückgewiesen, die eine höhere Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 verlangte.

Die Klägerin war beim beklagten Land als Lehrkraft tätig, zunächst in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2019, welches aufgrund der endete.

Ab dem 1. August 2019 trat sie in ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis ein.

Kern des Streits war die Frage, ob das Entgelt aus dem Juli 2019 in die Berechnung der Jahressonderzahlung einbezogen werden sollte.

Die Klägerin argumentierte, dass ihr Beschäftigungsverhältnis ohne Unterbrechung fortgesetzt worden sei und dass es sich faktisch um eine Fortführung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses handele.

BAG 10 AZR 400/20 – Höhe der JahressonderzahlungTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV – L) – Entgeltgruppe 13 TV – L

Nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) richtet sich die Jahressonderzahlung nach dem durchschnittlich gezahlten Entgelt der Monate Juli, August und September.

Jedoch wird für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. August beginnen, der erste volle Kalendermonat als Bemessungszeitraum herangezogen.

In diesem Fall war das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 1. August 2019 relevant.

Das BAG folgte der Argumentation des beklagten Landes und der Vorinstanzen.

Es stellte klar, dass für die Berechnung der Jahressonderzahlung nur das neue, ab dem 1. August 2019 bestehende Arbeitsverhältnis relevant sei.

Das vorherige Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. Juli 2019, und es wurde kein Hinausschieben der Altersgrenze vereinbart.

Der neue Arbeitsvertrag ab August 2019 stellte einen eigenständigen Vertrag dar und war nicht lediglich eine Fortführung des alten Vertrags.

RA und Notar Krau

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