BAG 10 AZR 483/08 – Anspruch auf Weihnachtsgeld auf Grund betrieblicher Übung – ablösende Betriebsvereinbarung
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Fall entschieden, dass ein durch betriebliche Übung entstandener Anspruch auf Weihnachtsgeld
nicht durch eine spätere Betriebsvereinbarung, die die Zahlung von Weihnachtsgeld für ein bestimmtes Jahr ausschließt, aufgehoben werden kann.
Es gilt das Günstigkeitsprinzip, wonach günstigere einzelvertragliche Ansprüche Vorrang vor Betriebsvereinbarungen haben.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
I. Anspruch aus betrieblicher Übung:
Das BAG bestätigte, dass dem Kläger aufgrund der langjährigen Zahlung von Weihnachtsgeld ein Anspruch aus betrieblicher Übung zusteht.
II. Günstigkeitsprinzip:
Das BAG entschied, dass der Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld durch die Betriebsvereinbarung nicht aufgehoben wurde.
III. Vertragliche Ansprüche:
Das BAG stellte klar, dass vertragliche Ansprüche nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede geändert werden können.
IV. Transparenzgebot:
Das BAG betonte, dass ein Arbeitgeber, der eine Sonderzahlung unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung leisten will, diesen Vorbehalt klar und verständlich zum Ausdruck bringen muss.
Fazit:
Das Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer, indem es den Vorrang von einzelvertraglichen Ansprüchen gegenüber Betriebsvereinbarungen bestätigt.
Es verdeutlicht, dass Arbeitgeber, die die Zahlung von Sonderzahlungen an den Bestand einer Betriebsvereinbarung knüpfen wollen, dies klar und deutlich zum Ausdruck bringen müssen.
Andernfalls können sie sich nicht auf die Betriebsvereinbarung berufen, um den Anspruch des Arbeitnehmers zu vereiteln.
Wichtige Punkte:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.