BAG 10 AZR 805/15

September 23, 2017

BAG 10 AZR 805/15 Urteil vom 30.11.2016, Versetzung – Stationierung einer Flugbegleiterin –  Änderungskündigung

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass die virtuelle Stationierung einer Flugbegleiterin im

Rahmen eines Sozialplans keine unzulässige Versetzung darstellt und die Wirksamkeit der Versetzung an den neuen Stationierungsort noch zu prüfen ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin war als Flugbegleiterin bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, beschäftigt.

Ihr Arbeitsvertrag sah Berlin als Einsatzort vor, enthielt aber einen Versetzungsvorbehalt.

Die Beklagte beschloss, den Direktverkehr zu reformieren und die dezentralen Stationierungsorte zu schließen.

Die Klägerin wurde nach Frankfurt versetzt.

BAG 10 AZR 805/15

Ihr wurde aber im Rahmen eines Sozialplans angeboten, für zwei Jahre virtuell in Berlin stationiert zu bleiben.

Die Klägerin nahm dieses Angebot an.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum Ende der virtuellen Stationierung und bot eine Weiterbeschäftigung in Frankfurt an.

Die Klägerin klagte gegen die Versetzung und die Änderungskündigung.

Rechtliche Grundlagen:

§ 106 GewO regelt das Weisungsrecht des Arbeitgebers.

§§ 305 ff. BGB enthalten Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Wirksamkeit der Versetzung musste noch geprüft werden.

BAG 10 AZR 805/15

Begründung:

  • Versetzungsvorbehalt: Der Arbeitsvertrag enthielt einen wirksamen Versetzungsvorbehalt. Die Beklagte durfte die Klägerin daher an einen anderen Ort versetzen.
  • Bestimmungsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat bei der Versetzung einen Beurteilungsspielraum. Die Versetzung muss aber billigem Ermessen entsprechen.
  • Unternehmerische Entscheidung: Der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers kommt bei der Versetzung besonderes Gewicht zu.
  • Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitnehmers müssen bei der Versetzung berücksichtigt werden.
  • Virtuelle Stationierung: Die virtuelle Stationierung im Rahmen des Sozialplans stellte keine unzulässige Versetzung dar. Sie diente lediglich dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Flugbegleiter durch die Schließung der dezentralen Stationierungsorte.
  • Keine Umgehung des Versetzungsrechts: Die virtuelle Stationierung war keine Umgehung des Versetzungsrechts. Die Beklagte durfte die Klägerin an den neuen Stationierungsort versetzen.
  • Zurückverweisung: Die Sache wurde zurückverwiesen, da die Wirksamkeit der Versetzung noch zu prüfen war. Das BAG gab dem Landesarbeitsgericht detaillierte Hinweise zur Prüfung des billigen Ermessens und zur Berücksichtigung der unternehmerischen Entscheidung.
  • Änderungskündigung: Die Wirksamkeit der Änderungskündigung hing von der Wirksamkeit der Versetzung ab.

BAG 10 AZR 805/15

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die virtuelle Stationierung im Rahmen eines Sozialplans keine unzulässige Versetzung darstellt.

Die Wirksamkeit der Versetzung an den neuen Stationierungsort ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers besonderes Gewicht zukommt.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis von Versetzungen in der Luftfahrtbranche.
  • Es zeigt, dass die Gerichte die unternehmerische Freiheit bei der Organisation des Betriebs respektieren, aber auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen.
  • Arbeitnehmer sollten die Regelungen zu Versetzungen in ihrem Arbeitsvertrag und in Sozialplänen genau prüfen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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