BAG 2 AZR 163/14
Urteil vom 18.12.2014
Kündigungsschutzklage
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.2014 befasst sich mit der Frage, ob eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG auch die Klagefrist für eine nachfolgende Kündigung
wahrt, wenn deren Unwirksamkeit vor dem Abschluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz geltend gemacht und mit einem entsprechenden Antrag erfasst wird.
Im vorliegenden Fall kündigte die Beklagte, eine deutsche Zweigniederlassung einer schweizerischen AG, das Arbeitsverhältnis des
Klägers zunächst am 10. Dezember 2012 fristlos, hilfsweise fristgerecht, und erneut am 17. Dezember 2012 ebenfalls fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Der Kläger erhob am 21. Dezember 2012 Klage gegen die Kündigung vom 10. Dezember und erweiterte diese am 25. Januar 2013, um auch die Unwirksamkeit der Kündigung vom 17. Dezember festzustellen.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass beide Kündigungen unwirksam seien, da der Kläger die Unwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht habe.
Das BAG bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision der Beklagten zurück.
Es führte aus, dass die Kündigungsschutzklage des Klägers, welche die Kündigung vom 10. Dezember 2012 angreift,
auch die Frist für die nachfolgende Kündigung vom 17. Dezember 2012 wahrt, sofern deren Unwirksamkeit vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht wird.
Dies verhindert, dass der Arbeitnehmer aufgrund formaler Fristversäumnisse seinen Kündigungsschutz verliert.
Zusammengefasst bestätigt das BAG, dass eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG auch für eine vor oder
zeitgleich wirksam werdende Folgekündigung die Klagefrist wahrt, wenn deren Unwirksamkeit rechtzeitig vor der ersten Instanz geltend gemacht wird.
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