BAG 2 AZR 17/23 Kündigung wegen Äußerungen in Chatgruppe
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige in einer privaten Chatgruppe mit sieben
Teilnehmern nicht ohne Weiteres als vertrauliche Kommunikation gelten und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.
Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter der Beklagten, war Mitglied einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sechs weiteren Kollegen.
In dieser Gruppe äußerte er sich wiederholt beleidigend, fremdenfeindlich, sexistisch und menschenverachtend über Vorgesetzte und Kollegen.
Ein ehemaliges Gruppenmitglied zeigte den Chatverlauf einem Mitarbeiter der Beklagten, der diesen an den Betriebsrat weiterleitete.
Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf, das die Kündigung für unwirksam erklärt hatte, da es sich um eine vertrauliche Kommunikation gehandelt habe.
Das BAG stellte klar, dass eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung in einer solchen Chatgruppe mit sieben Teilnehmern,
insbesondere bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen, nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.
Der Kläger hätte darlegen müssen, warum er trotz der Größe der Gruppe und der Art der Äußerungen davon ausgehen konnte, dass seine Worte nicht an Dritte gelangen würden.
Das BAG betonte, dass die Vertraulichkeitserwartung von verschiedenen Faktoren abhängt, wie der Größe der Gruppe, dem Grad der Vertrautheit der Mitglieder und dem Inhalt der Kommunikation.
Bei Äußerungen, die in besonderem Maße menschenverachtend sind oder zu Gewalt aufrufen, sei eine Vertraulichkeitserwartung eher ausgeschlossen.
Das BAG verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück, um die Frage der Vertraulichkeitserwartung unter Berücksichtigung der genannten Kriterien erneut zu prüfen.
Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Äußerungen des Klägers nicht durch eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung geschützt waren,
müsste es im Rahmen einer Interessenabwägung entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt war.
Dieses Urteil verdeutlicht die Grenzen der Meinungsfreiheit in privaten Chatgruppen und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen,
die beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte haben können.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, solche Äußerungen zu tolerieren, selbst wenn sie in einem vermeintlich privaten Rahmen getätigt werden.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass auch in privaten Chatgruppen eine gewisse Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht
und dass die Verbreitung von ehrverletzenden oder diskriminierenden Inhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.