BAG 2 AZR 233/11

April 7, 2021

BAG 2 AZR 233/11

Urteil 19.04.2012

Bestand des Arbeitsverhältnisses

Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München zurück.

Der Kläger, ein Jurist, wurde von einem IT-Beratungsunternehmen als Organisationsprogrammierer eingestellt.

Über die Jahre hinweg kam es zu mehreren Streitigkeiten bezüglich seiner Aufgaben und Fähigkeiten, insbesondere in Bezug auf Programmierung.

Nach mehrfachen Schulungsversuchen und Aufgabenverteilungen, die der Kläger nicht erfolgreich absolvierte,

wurde ihm mehrfach gekündigt, zuletzt im März und April 2008 aus personenbedingten Gründen.

BAG 2 AZR 233/11

Der Kläger argumentierte, die Kündigungen seien ungerechtfertigt und er habe die gestellten Aufgaben aufgrund mangelnder Schulung nicht erfüllen können.

Zudem habe er aufgrund seiner Rolle im Betriebsrat einen besonderen Kündigungsschutz.

Das BAG entschied jedoch, dass die Kündigung vom 17. April 2008 rechtmäßig war, da dem Kläger die erforderlichen

Programmierkenntnisse fehlten und keine geeigneten alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden waren.

Der Kläger konnte nicht belegen, dass seine Rechte als Betriebsratsmitglied verletzt wurden oder dass die Abmahnungen unrechtmäßig waren.

Somit wurde auch der Antrag auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Allgemein:

Die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte ist ein Thema, das viele Arbeitnehmer beschäftigt.

Grundsätzlich gilt, dass Abmahnungen nicht für immer in der Personalakte bleiben müssen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Entfernung zu erreichen:

1. Unberechtigte Abmahnung:

  • Tatsachenfehler: Die Abmahnung beruht auf falschen Tatsachen.
  • Unverhältnismäßigkeit: Die Abmahnung ist im Verhältnis zum Vergehen zu hart.
  • Formfehler: Die Abmahnung entspricht nicht den formalen Anforderungen (z. B. fehlende Unterschrift).

In diesen Fällen können Sie die Entfernung der Abmahnung verlangen.

Wenden Sie sich dazu am besten an Ihren Arbeitgeber oder den Betriebsrat.

2. Zeitablauf:

Auch wenn die Abmahnung berechtigt war, kann sie nach einer gewissen Zeit ihre Bedeutung verlieren.

Es gibt keine feste Frist, aber nach 2-3 Jahren kann man in der Regel die Entfernung verlangen, wenn sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit bewährt hat.

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten, die nicht mehr benötigt werden.

Dies gilt auch für Abmahnungen.

Der Arbeitgeber muss die Abmahnung dann aus der Personalakte entfernen, es sei denn, es besteht ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung (z. B. im Hinblick auf laufende Rechtsstreitigkeiten).

4. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):

Die DSGVO stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten.

Sie können die Löschung von Daten verlangen, wenn diese nicht mehr für den Zweck benötigt werden, für den sie erhoben wurden.

Dies kann auch für Abmahnungen gelten, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wie geht man vor?

  • Gespräch mit dem Arbeitgeber: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und bitten Sie um die Entfernung der Abmahnung.
  • Betriebsrat: Der Betriebsrat kann Sie bei der Entfernung der Abmahnung unterstützen.
  • Anwalt: Wenn Sie sich nicht einigen können, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten.
RA und Notar Krau

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