BAG 3 ABR 55/98 Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung – Rechtsbeschwerde des Betriebsrats
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Beschluss vom 17. August 1999 (3 ABR 55/98) über die Rechtsfolgen der Kündigung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden.
Der Fall:
Ein Betriebsrat hatte beantragt festzustellen, dass die Kündigung von zwei Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung unwirksam sei.
Die Arbeitgeberin hatte die Betriebsvereinbarungen gekündigt, um zukünftige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im rechtlich zulässigen Rahmen zu widerrufen.
Der Betriebsrat war der Ansicht, dass die Kündigungen unwirksam seien, da die Kündigungsschreiben nicht eindeutig erkennen ließen, ob eine Kündigung oder ein Widerruf beabsichtigt gewesen sei.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG entschied, dass die Kündigungen der Betriebsvereinbarungen wirksam waren.
Die Betriebsvereinbarungen waren jedoch insoweit nicht wirksam gekündigt, als sie Besitzstände der Arbeitnehmer betrafen, die bereits vor der Kündigung entstanden waren.
Begründung:
Kündigung von Betriebsvereinbarungen: Das BAG stellte zunächst fest, dass Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 5 BetrVG grundsätzlich kündbar sind. Die Kündigung bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle.
Wirksamkeit der Kündigungen: Im vorliegenden Fall waren die Kündigungen der Betriebsvereinbarungen wirksam. Die Arbeitgeberin hatte die Kündigungen eindeutig erklärt und die Kündigungsfrist eingehalten.
Keine Nachwirkung: Die gekündigten Betriebsvereinbarungen wirkten auch nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Nach dieser Vorschrift wirken nur Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung nach. Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung sind jedoch nur teilmitbestimmt.
Schutz von Besitzständen: Das BAG entschied jedoch, dass die Kündigungen der Betriebsvereinbarungen insoweit nicht wirksam waren, als sie Besitzstände der Arbeitnehmer betrafen, die bereits vor der Kündigung entstanden waren. Diese Besitzstände sind nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützt. Je stärker durch die Kündigung in die Besitzstände eingegriffen werden soll, desto gewichtiger müssen die Gründe des Arbeitgebers sein.
Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht: Das BAG verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück, um zu klären, in welchem Umfang die Betriebsvereinbarungen für die bisher begünstigten Arbeitnehmer fortbestehen.
Fazit:
Der Beschluss des BAG zeigt, dass die Kündigung von Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung zwar grundsätzlich zulässig ist, aber die Besitzstände der Arbeitnehmer geschützt werden müssen.
Die Kündigung ist insoweit unwirksam, als sie in diese Besitzstände eingreift.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.