
BAG 3 AZN 224/09 – Fall Emmely
Beschluss vom 28.07.2009
Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung
Der vorliegende Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 2009 befasst sich mit der Frage, ob das prozessuale Verhalten
eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Kündigung berücksichtigt werden darf.
Sachverhalt:
Eine Verkäuferin mit Kassentätigkeit wurde von ihrem Arbeitgeber außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt,
da der Verdacht bestand, sie habe zwei Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro unrechtmäßig eingelöst.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab, das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Landesarbeitsgericht war aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hatte.
Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin ihre lange Betriebszugehörigkeit, ihr Alter und ihre schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Zu ihren Lasten wertete es den Vertrauensverlust, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Kassiererin und ihren Versuch, den Verdacht auf andere abzuwälzen.
Zusätzlich bezog das Landesarbeitsgericht das prozessuale Verhalten der Klägerin in die Interessenabwägung ein.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht legte die Klägerin Beschwerde ein.
Entscheidung des BAG:
Das BAG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Es stellte sich die Frage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann.
Das BAG stellte fest, dass diese Rechtsfrage bisher nicht höchstrichterlich geklärt wurde und daher klärungsbedürftig ist.
Es verwies auf frühere Urteile, in denen zwar die Berücksichtigung von Umständen, die nach der Kündigung eintreten,
bei der Interessenabwägung grundsätzlich anerkannt wurde, jedoch nicht in Bezug auf das prozessuale Verhalten des Arbeitnehmers.
Das BAG betonte, dass die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, da das Landesarbeitsgericht die Einlassungen der Klägerin im Prozess
als wesentlichen Gesichtspunkt in die Interessenabwägung einbezogen hatte.
Es sei nicht auszuschließen, dass die Interessenabwägung ohne Berücksichtigung dieses Umstandes anders ausgefallen wäre.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung des BAG ist von grundsätzlicher Bedeutung für das Kündigungsschutzrecht.
Sie wirft die Frage auf, inwieweit das Verhalten eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben darf.
Es geht um die Abgrenzung zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers vor der Kündigung (welches berücksichtigt werden darf) und seinem Verhalten nach der Kündigung im Prozess.
Das BAG hat die Revision zugelassen, um diese Frage zu klären und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Weitere Punkte:
Fazit:
Der Beschluss des BAG vom 28. Juli 2009 wirft wichtige Fragen zur Berücksichtigung des prozessualen Verhaltens im Kündigungsschutzprozess auf.
Es bleibt abzuwarten, wie das BAG diese Fragen im Revisionsverfahren beantworten wird.
Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben.
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