BAG 4 AZR 127/15

September 23, 2017

BAG 4 AZR 127/15 Urteil vom 16.11.2016, Eingruppierung einer Servicekraft in der Gastronomie – Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 6.2 ETV

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass eine Servicekraft in der Gastronomie nicht allein aufgrund ihrer zweijährigen Berufserfahrung

in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden kann, wenn sich ihre Tätigkeit nicht wesentlich verändert hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine gelernte Hotelfachfrau, war als Servicekraft in einem Restaurant beschäftigt.

Sie verlangte eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrags (ETV) für das Hotel- und Gaststättengewerbe, da sie die erforderliche zweijährige Berufserfahrung erreicht hatte.

Rechtliche Grundlagen:

Der ETV regelt die Eingruppierung der Arbeitnehmer in verschiedene Entgeltgruppen.

BAG 4 AZR 127/15

Die Eingruppierung richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an die Arbeitnehmer. § 4 Abs. 5 ETV betont die Bedeutung

der „ausgeübten Tätigkeit“. § 5 ETV beschreibt die Anforderungen der einzelnen Bewertungsgruppen.

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Die Klägerin erfüllte nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 6.2 ETV, da sich ihre Tätigkeit nicht wesentlich verändert hatte.

Begründung:

  • Tätigkeitsbezogene Eingruppierung: Das BAG stellte klar, dass die Eingruppierung in erster Linie von der ausgeübten Tätigkeit abhängt, nicht von der Beschäftigungszeit. Der ETV sehe eine Höhergruppierung nur bei Änderung der Arbeitsinhalte vor (§ 4 Abs. 1 ETV).

BAG 4 AZR 127/15

  • Keine automatische Höhergruppierung: Eine automatische Höhergruppierung nach zwei Jahren bei unveränderter Tätigkeit sei nicht vorgesehen. Ausdrückliche Regelungen im ETV für bestimmte Fälle (z.B. § 4 Abs. 6 ETV für Aufstiegsgruppen) bestätigten dieses Prinzip.
  • Tätigkeitsbeispiele: Die Tätigkeitsbeispiele in § 5 ETV verdeutlichten die hierarchische Struktur der Entgeltgruppen. Die Klägerin erfüllte die Anforderungen der höheren Entgeltgruppe nicht, da sie weiterhin die gleiche Tätigkeit ausübte.
  • Personenbezogene Merkmale: Zwar nennt der ETV auch personenbezogene Merkmale wie Berufserfahrung (§ 4 Abs. 5 ETV). Diese seien jedoch nicht allein ausschlaggebend, sondern müssten im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gesehen werden.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass im Gastgewerbe die Eingruppierung primär von der Art der Tätigkeit abhängt.

Eine längere Berufserfahrung allein rechtfertigt keine Höhergruppierung, wenn sich die Tätigkeit nicht wesentlich verändert.

BAG 4 AZR 127/15

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Auslegung von Tarifverträgen im Gastgewerbe und die Abgrenzung von tätigkeits- und personenbezogenen Eingruppierungskriterien.
  • Es zeigt, dass die Gerichte die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien respektieren und nicht in deren Bewertungsspielraum eingreifen.
  • Arbeitnehmer sollten bei Eingruppierungsfragen genau prüfen, ob die Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllt sind und welche Kriterien im Tarifvertrag maßgeblich sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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