BAG 4 AZR 127/15 Urteil vom 16.11.2016, Eingruppierung einer Servicekraft in der Gastronomie – Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 6.2 ETV
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass eine Servicekraft in der Gastronomie nicht allein aufgrund ihrer zweijährigen Berufserfahrung
in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden kann, wenn sich ihre Tätigkeit nicht wesentlich verändert hat.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine gelernte Hotelfachfrau, war als Servicekraft in einem Restaurant beschäftigt.
Sie verlangte eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrags (ETV) für das Hotel- und Gaststättengewerbe, da sie die erforderliche zweijährige Berufserfahrung erreicht hatte.
Rechtliche Grundlagen:
Der ETV regelt die Eingruppierung der Arbeitnehmer in verschiedene Entgeltgruppen.
Die Eingruppierung richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an die Arbeitnehmer. § 4 Abs. 5 ETV betont die Bedeutung
der „ausgeübten Tätigkeit“. § 5 ETV beschreibt die Anforderungen der einzelnen Bewertungsgruppen.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Klage ab.
Die Klägerin erfüllte nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 6.2 ETV, da sich ihre Tätigkeit nicht wesentlich verändert hatte.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass im Gastgewerbe die Eingruppierung primär von der Art der Tätigkeit abhängt.
Eine längere Berufserfahrung allein rechtfertigt keine Höhergruppierung, wenn sich die Tätigkeit nicht wesentlich verändert.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.