BAG 4 AZR 322/14

September 23, 2017

BAG 4 AZR 322/14 Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: „Unterliegen“ des Betriebs der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass der Bundes-Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern (BLTV GaLaBau Ost) nicht auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers anzuwenden ist,

wenn der Betrieb des Arbeitgebers der Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft (BG Bau) und nicht der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG Gartenbau) zugeordnet ist.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Gärtner, war bei der Beklagten im Garten- und Landschaftsbau beschäftigt.

Die Beklagte war Mitglied der BG Bau.

Der Kläger verlangte die Zahlung von Differenzvergütung nach dem BLTV GaLaBau Ost.

BAG 4 AZR 322/14

Rechtliche Grundlagen:

Der fachliche Geltungsbereich des BLTV GaLaBau Ost ist in § 1 des Tarifvertrags festgelegt und verweist auf den Bundes-Rahmentarifvertrag (BRTV GaLaBau).

§ 1 BRTV GaLaBau bestimmt, dass der Tarifvertrag nur für Betriebe gilt, „soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen“.

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Revision der Beklagten statt und wies die Klage ab. Der BLTV GaLaBau Ost galt nicht für das Arbeitsverhältnis.

Begründung:

  • „Unterliegen“ der Unfallversicherung: Der Begriff „unterliegen“ im § 1 BRTV GaLaBau bezieht sich auf die formelle Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft, die durch Verwaltungsakt festgestellt wird, und nicht auf die materielle Zuständigkeit nach den gesetzlichen Regelungen.

BAG 4 AZR 322/14

  • Formelle Zuständigkeit: Ist ein Betrieb der BG Bau zugeordnet, unterliegt er der Unfallversicherung bei der BG Bau, auch wenn der Betrieb eigentlich der BG Gartenbau zugeordnet sein müsste.
  • Grundsatz der Katasterstetigkeit: Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Katasterstetigkeit. Das bedeutet, dass die formelle Zuständigkeit Vorrang hat, selbst wenn sie fehlerhaft ist.
  • Rechtssicherheit und Kontinuität: Die Anknüpfung an die formelle Zuständigkeit dient der Rechtssicherheit und Kontinuität.
  • Kein Verstoß gegen die Tarifzuständigkeit: Die tarifvertragliche Regelung verstößt nicht gegen die Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Arbeitgeberverbands.
  • Keine Schadensersatzansprüche: Der Kläger hatte auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der formellen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften für die Geltung von Tarifverträgen.

BAG 4 AZR 322/14

Es stärkt die Rechtssicherheit und verhindert, dass Arbeitgeber durch die Wahl der Berufsgenossenschaft die Geltung von Tarifverträgen beeinflussen können.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Auslegung von Tarifverträgen, die an die Zuständigkeit von Berufsgenossenschaften anknüpfen.
  • Es zeigt, dass die Gerichte die Systematik des Sozialversicherungsrechts bei der Tarifauslegung berücksichtigen.
  • Arbeitnehmer sollten prüfen, welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb ihres Arbeitgebers zugeordnet ist, um die Geltung von Tarifverträgen beurteilen zu können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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