BAG 4 AZR 422/21

April 2, 2023

BAG 4 AZR 422/21 Eingruppierung eines Hilfsgärtners, Eingruppierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Tenor BAG 4 AZR 422/21

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2021 – 12 Sa 859/20 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Leitsatz BAG 4 AZR 422/21


Für die Eingruppierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen im personellen Geltungsbereich des § 11a TVöD-NRW ist nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW das Tätigkeitsmerkmal maßgebend,

dem die auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht.

Damit haben die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW von den ihnen im Anhang zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingeräumten Regelungskompetenzen Gebrauch gemacht.

Die Eingruppierungsbestimmungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA sind nicht anzuwenden.

Tatbestand BAG 4 AZR 422/21

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.


Der Kläger war seit 1993 zunächst auf Grundlage einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der beklagten Stadt (Beklagte) tätig.

In der Zeit vom 10. Januar 1994 bis zum 28. März 1994 nahm er in diesem Rahmen an einer von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme zum Hilfsgärtner in einer Ausbildungsstätte der Beklagten erfolgreich teil.

Nach einem befristeten Arbeitsverhältnis wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1998 als „Bestattungsgehilfe und Hilfsgärtner“ eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis

„nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW), in ihrer jeweils geltenden Fassung“,

sowie die an deren Stelle tretenden Tarifverträge.

Daneben sollen „die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung“ finden.


Nach einer zwischenzeitlichen Beschäftigung als Krematoriumswärter wird der Kläger seit dem 12. Mai 2003 wieder als Bestattungsgehilfe und Hilfsgärtner auf einem Parkfriedhof der Beklagten beschäftigt. Ihm obliegen dabei folgende Tätigkeiten:

Bedienung der auf dem Parkfriedhof vorhandenen Maschinen, mit Ausnahme von Baggern, LKW und dem Postfahrzeug; nahezu täglicher Einsatz des Kleintraktors mit den notwendigen Anbaugeräten oder dem Anhänger,

Kettensägearbeiten,

Baumfällungen,

Baumrückschnitt,

Wegesicherung, ua. Schneebürsten mit einem Kleintraktor, Absperren von Gefahrenräumen, zB um gefährdende Bäume herum; Rückschnitt wegehemmender Gehölze,

Aufräumarbeiten nach Stürmen; Gefahrenbeseitigung.


Die Tätigkeit des Klägers wurde zunächst der Lohngruppe 3 Abschn. c des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 des Bezirks-Zusatztarifvertrags zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) und ab dem 3. Januar 2005 der Lohngruppe 4 Abschn. e BZT-G/NRW zugeordnet.

Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) im Jahr 2005 wurde der Kläger in Entgeltgruppe 4 TVöD/VKA übergeleitet und erhielt zuletzt eine Vergütung nach Entgeltgruppe 4 Stufe 6 TVöD/VKA.

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Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2017, welches der Beklagten bis zum Ende des Jahres 2017 zugegangen ist, eine Höhergruppierung in „Entgeltgruppe 5 TVöD-NRW“ beantragt.

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14. März 2018 ab.


Der Kläger hat geltend gemacht, er übe überwiegend Tätigkeiten als Hilfsgärtner aus. Er hat die Auffassung vertreten, Hilfsgärtner sei ein Anlernberuf.

Deshalb sei er auf Grundlage seines Höhergruppierungsantrags nach Inkrafttreten des Eingruppierungsverzeichnisses Anhang zu Teil A § 11a Landesbezirklicher Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW) idF des Zehnten Änderungstarifvertrags vom 20. Dezember 2016 (Eingruppierungsverzeichnis) nach der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA zu vergüten.

Eine dafür erforderliche Werkprüfung gelte als abgelegt, weil er bereits länger als 20 Jahre bei der Beklagten beschäftigt sei.


Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 5 des TVöD/VKA zu vergüten.


Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Kläger werde hauptsächlich als Bestattungsgehilfe und nicht als Hilfsgärtner beschäftigt.

Deshalb sei eine Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TVöD/VKA zutreffend.

Selbst wenn der Kläger die Tätigkeiten eines Hilfsgärtners auszuüben habe, sei eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA ausgeschlossen. Anlernberufe seien nur anerkannte Ausbildungsberufe, nicht aber Hilfstätigkeiten.


Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe BAG 4 AZR 422/21

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.


I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., etwa BAG 5. Mai 2021 – 4 AZR 666/19 – Rn. 12).


II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger nach Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA zu vergüten.

13

  1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD/VKA, der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) und der TVöD-NRW Anwendung.
  2. Der TVöD/VKA hat den BMT-G II am 1. Oktober 2005 abgelöst und ist damit iSd. Bezugnahmeklausel an dessen Stelle getreten (zur Bezugnahme auf „ersetzende Tarifverträge“ sh. BAG 15. Juni 2011 – 4 AZR 563/09 – Rn. 38 mwN).
  3. Bei dem TVÜ-VKA handelt es sich um einen weiteren, für den Bereich der Beklagten „in Kraft befindlichen“ Tarifvertrag.
  4. Weiterhin hat der TVöD-NRW ab dem 1. Januar 2007 den BZT-G/NRW abgelöst. Nach § 11 TVöD-NRW ersetzt dieser Tarifvertrag im Geltungsbereich der Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen die bisherigen landesbezirklichen Regelungen ua. zum BMT-G.

  1. Für die Eingruppierung des Klägers sind seit dem 1. Januar 2017 allein die Regelungen des § 11a TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis maßgebend.


a) Nach § 11a Satz 2 TVöD-NRW gilt für die Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis

zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen stehen, das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW.

Für ihre Überleitung gilt Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend (§ 11a Satz 3 TVöD-NRW).


Der Kläger ist Beschäftigter iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, da seine Tätigkeit – unabhängig davon, ob es sich um diejenige eines Bestattungsgehilfen oder eines Hilfsgärtners handelt – vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte (vgl. § 133 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).

Seine Tätigkeit unterfällt mangels anderweitiger Erfassung durch besondere Teile des TVöD dem Besonderen Teil Verwaltung des TVöD (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 TVöD-BT-V).

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b) Darüber hinaus sind nicht (ergänzend) die Regelungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA oder die „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zu allen Teilen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA zu berücksichtigen.

Diese gelten – was das Landesarbeitsgericht offengelassen hat – für die Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA nach § 11a Satz 1 TVöD-NRW nicht.

Die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW haben in zulässiger Weise von der ihnen im Anhang zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingeräumten umfassenden Regelungskompetenz Gebrauch gemacht.

Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (zu den Auslegungsgrundsätzen etwa BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).


aa) Die maßgebenden Vorschriften im Anhang zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten:

„Regelungskompetenzen

(1)

Die Eingruppierung der Beschäftigten wird durch die Tarifvertragsparteien auf der Bundesebene geregelt.

(3)

Die Tarifvertragsparteien auf der Landesebene können im Bereich des Besonderen Teils Verwaltung (BT-V) in den Entgeltgruppen 2 bis 9a unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen, der Eingruppierungsgrundsätze, der Struktur der Entgeltordnung

und des Eingruppierungsniveaus spezielle Tätigkeitsmerkmale, die der Wertigkeit der allgemeinen Merkmale entsprechen, sowie Ferner-Merkmale vereinbaren, soweit die Beschäftigten im Bereich von Theatern, Bühnen, Konzerthäusern, Bäderbetrieben, der Grünflächenunterhaltung (einschließlich Friedhöfe, Kurparks und Parks), … tätig sind.

(5)

Für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen gelten ergänzend für die Entgeltgruppen 2 bis 9a die nachfolgenden besonderen Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12 (VKA) und 13 (VKA) und der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu allen Teilen der Entgeltordnung:

Für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für die Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen nachstehende Entgeltgruppen 2 bis 9a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-NRW:“


bb) Bereits dem Wortlaut des Abs. 5 Unterabs. 2 Regelungskompetenzen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (Regelungskompetenzen) nach gelten – in Abweichung von dessen Unterabs. 1 – für die Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA ausdrücklich die Regelungen und Oberbegriffe nach dem TVöD-NRW. Im Zusammenhang mit diesen Beschäftigten finden

– anders als in der allgemeineren Regelung in Abs. 5 Unterabs. 1 Regelungskompetenzen – weder §§ 12, 13 TVöD/VKA noch die „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ Erwähnung.

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cc) Die Aufteilung des Abs. 5 Regelungskompetenzen in zwei Unterabsätze verdeutlicht deren unterschiedlichen Regelungsgehalt.

Die Tarifvertragsparteien für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen erhalten zunächst in Abs. 5 Unterabs. 1 Regelungskompetenzen die Möglichkeit, für alle Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9a ergänzende Regelungen zu treffen,

allerdings nur unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12, 13 TVöD/VKA und der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen).

Für einen Teil dieser Beschäftigten – denjenigen, die § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA unterfallen – bestehen nach Abs. 5 Unterabs. 2 Regelungskompetenzen erweiterte Befugnisse.

Auf die Beachtung der Maßgaben des TVöD/VKA wird verzichtet und ausschließlich auf den TVöD-NRW Bezug genommen.


dd) Damit können die Tarifvertragsparteien für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen Regelungen treffen, nach denen für die Eingruppierung abweichend von § 12 TVöD/VKA für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind, sondern die überwiegende Tätigkeit maßgebend ist.

Das ermöglicht die Fortführung der vor Einführung des TVöD/VKA geltenden Eingruppierungsgrundsätze für diesen Beschäftigtenkreis.

Die Eingruppierung von Arbeitern und damit Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA erfolgte zuvor nach dem BMT-G II und dem BZT-G/NRW ebenfalls nur nach der überwiegenden Tätigkeit und nicht anhand der Bestimmung von Arbeitsvorgängen (vgl. zB BAG 1. Juli 2009 – 4 AZR 249/08 – Rn. 11 f. mwN).


c) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, da er einen Antrag nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat, nach § 11a Satz 2 TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis.

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aa) Nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD-NRW übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD-NRW und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten,

deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 11a TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis.

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Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA).

Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe.

Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Lohngruppe des BMT-G II, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war

(vgl. BAG 27. April 2022 – 4 AZR 463/21 – Rn. 16; 23. Februar 2022 – 4 AZR 354/21 – Rn. 14).

Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 11a TVöD-NRW nur in Betracht, wenn sich nach dem Eingruppierungsverzeichnis eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat.

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bb) Der Kläger wird zwar seit dem 12. Mai 2003 unverändert als Bestattungsgehilfe und Hilfsgärtner beschäftigt. Er hat aber im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale fristgemäß einen Antrag nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt.


cc) Nach den Tätigkeitsmerkmalen des TVöD-NRW ergibt sich auch – bei deren Vorliegen – für den Kläger mit Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA eine höhere Eingruppierung.

Er war zunächst in Lohngruppe 3 Abschn. c BZT-G/NRW und ab dem 3. Januar 2005 nach entsprechender Bewährung in Lohngruppe 4 Abschn. e BZT-G/NRW eingruppiert.

In Anwendung der Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wurde er zum 1. Oktober 2005 lediglich in Entgeltgruppe 4 TVöD/VKA übergeleitet.

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  1. Die maßgebenden Eingruppierungsvorschriften lauten wie folgt:

„Eingruppierungsverzeichnis

Anhang zu Teil A § 11a

Entgeltgruppe 3

1) Anzulernende Beschäftigte

2) Ungelernte Beschäftigte

Abschnitt a)

Anzulernende Beschäftigte (Eingangsgruppe für in Entgeltgruppe 4 Abschnitt a) aufgeführte Arbeiten)

Abschnitt b)

Ungelernte Beschäftigte, z.B.

  1. Beschäftigte für Hilfsarbeiten jeder Art (z.B. im Lager, Hof, Halle usw.)

Entgeltgruppe 4

1)

Angelernte Beschäftigte

2)

Angelernte und anzulernende Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit

3)

Ungelernte Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit

Abschnitt a)

Angelernte Beschäftigte mit folgenden Tätigkeiten, sofern sie die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ankleider bei Theatern und Bühnen

  1. Hallenwarte in Mehrzweckhallen

  1. Hilfshandwerker z.B. …, Hilfsgärtner, …

Abschnitt b)

Angelernte und anzulernende Beschäftigte mit folgenden erschwerten Tätigkeiten:

  1. Krematoriumswärter

Abschnitt c)

Ungelernte Beschäftigte mit folgenden erschwerten Tätigkeiten:

  1. Bestattungsgehilfen

Entgeltgruppe 5

1)

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

2)

Beschäftigte mit einer bezirklich festzulegenden Werkprüfung und Beschäftigte mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit

Abschnitt a)

Beschäftigte, die die Tätigkeit eines anerkannten Ausbildungsberufes (Lehr- oder Anlernberufes) ausüben und ihre Fähigkeit zu selbständiger Arbeit durch erfolgreiche Ablegung einer Werkprüfung (s. Protokollerklärung Nr. 1) nachgewiesen haben

Abschnitt b)

Beschäftigte, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben und ihre Fähigkeit hierzu durch erfolgreiche Ablegung einer Werkprüfung (s. Protokollerklärung Nr. 1) nachgewiesen haben:

  1. Ankleider an Theatern und Bühnen, die mindestens zu 25 Prozent ihrer Gesamttätigkeit schwierige Reparatur- und Änderungsarbeiten ausführen

  1. Hallenwarte in Mehrzweckhallen

Protokollerklärungen zur Entgeltgruppe 5:

  1. Zu Abschnitt a) und Abschnitt b):

Die Werkprüfung soll sich auf eine mündliche und gegebenenfalls schriftliche Prüfung sowie die fachgerechte Erledigung einer praktischen Aufgabe erstrecken.

Sie wird vor einer aus einem Ingenieur, einem Meister und zwei Handwerkern bestehenden oder einer gleichwertigen, dem Beruf entsprechenden Kommission abgelegt. …

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Die Prüfung kann frühestens nach einer zweijährigen in der Entgeltgruppe 4 Abschnitt a) oder b) bei dem Arbeitgeber verbrachten gleichartigen Tätigkeit abgelegt werden.

Nach sechs Jahren einer solchen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Werkprüfung. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung besteht der Anspruch auf Wiederholung nach einem Jahr.

Die bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte gleichartige Tätigkeit, die auch hinsichtlich ihrer Dauer durch Zeugnisse nachgewiesen wird, soll angerechnet werden.

Bei einer im Betrieb verbrachten gleichartigen Tätigkeit von mindestens 9 Jahren gilt die Werkprüfung als abgelegt.“

  1. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt kein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis.


a) Nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses sind die Beschäftigten in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Maßgeblich ist danach zunächst, ob die Tätigkeit sich als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit darstellt oder ob es sich um mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt

(vgl. zum TVLohngrV BAG 2. Juni 2021 – 4 AZR 274/20 – Rn. 22;

grds. BAG 6. Juni 1973 – 4 AZR 387/72 -).

Vorliegend kann mit dem Landesarbeitsgericht zugunsten des Klägers unterstellt werden, er übe seinem Vortrag entsprechend überwiegend eine Tätigkeit als „Hilfsgärtner“ aus.

b) Die Tätigkeit eines Hilfsgärtners erfüllt kein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis.


aa) Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der Tätigkeit als Hilfsgärtner nicht um diejenige eines anerkannten Ausbildungsberufs (Lehr- oder Anlernberufs) iSd. Vorschrift handelt.

Es kann daher dahinstehen, ob zugunsten des Klägers eine Werkprüfung nach Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 Satz 5 zur Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis als abgelegt gilt.

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(1) Nach Nr. 6 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses sind anerkannte Ausbildungsberufe staatlich anerkannte oder als staatlich anerkannt geltende Ausbildungsberufe,

die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung geregelt sind. Ebenfalls erfasst sind nach dessen Satz 2 Ausbildungsberufe, welche als Vorgängerberufe gemäß dem Verzeichnis anerkannter Ausbildungsberufe, veröffentlicht vom Bundesinstitut für Berufsbildung, zwischenzeitlich modernisierter bzw. aufgehobener Berufe gelten.

Die Tarifvertragsparteien haben damit erkennbar und entgegen der Auffassung der Revision mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Einschränkung für alle Tätigkeitsmerkmale auf die Regelungen des BBiG Bezug genommen.

Ausbildungsberufe iSd. Entgeltgruppe 5 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis können daher nur solche iSd. BBiG sein.


(a) Nach § 4 Abs. 1 BBiG kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung

Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 BBiG erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nach § 4 Abs. 2 BBiG nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(b) Vor Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 am 1. September 1969 unterschied man zwischen Lehrlingen und Anlernlingen.

Lehrlinge waren Arbeitnehmer, die systematisch in einem anerkannten Lehrberuf ausgebildet wurden. Anlernlinge erhielten dagegen in einem engeren Fachgebiet eine planmäßige Spezialausbildung.

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Sie unterschieden sich von den Lehrlingen durch die kürzere Dauer der Ausbildung, die geringeren persönlichen Bindungen an den Ausbilder und die begrenzte Ausbildung auf einem Spezialgebiet.

Bestimmte Anlernberufe wurden staatlich anerkannt

(BAG 14. Dezember 1994 – 4 AZR 865/93 – zu II 5 a der Gründe, BAGE 79, 21; 15. Oktober 1986 – 4 AZR 572/85 -;

Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 19. Aufl. § 15 Rn. 2).

Die Ausbildungsdauer der anerkannten Anlernberufe betrug regelmäßig zwei Jahre

(BAG 14. Dezember 1994 – 4 AZR 865/93 – zu II 5 b der Gründe mwN, aaO).

Auch wenn seit dem 1. September 1969 keine Ausbildung in Anlernberufen mehr erfolgt, gelten gemäß § 103 Abs. 1 BBiG (bis zum 31. März 2005 gemäß § 108 BBiG 1969) die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe als Ausbildungsberufe iSd. § 4 BBiG.

Obwohl diese Regelung nur als Übergangsregelung gedacht war, findet sie heute noch Anwendung

(ausf. Pepping in Wohlgemuth/Pepping BBiG 2. Aufl. § 103 Rn. 3).


(2) Für ein Verständnis des „Ausbildungsberufs“ als eines solchen iSd. BBiG spricht auch die Systematik der tariflichen Vorschriften.


(a) In Entgeltgruppe 4 Eingruppierungsverzeichnis sind ua. „angelernte Beschäftigte“ eingruppiert.

Bereits die im Vergleich zu Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis unterschiedliche Wortwahl („angelernte Beschäftigte“ und „Anlernberuf“) zeigt, dass die Tarifvertragsparteien für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 oder 5 Eingruppierungsverzeichnis unterschiedliche Tätigkeiten voraussetzen

und nicht nur danach differenzieren, ob der jeweilige Beschäftigte einen Berufsabschluss erworben hat oder ein solcher als erworben gilt.

Folglich wird nicht jeder angelernte Beschäftigte zugleich in einem Anlernberuf tätig.

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(b) Anlernen bedeutet nach allgemeinem Sprachverständnis, sich in eine bestimmte berufliche Tätigkeit – die keine Berufsausbildung voraussetzt – einzuarbeiten oder sich etwas durch Übung anzueignen

(vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „anlernen“)

und erfasst sowohl praktische als auch theoretische Elemente (so zum Einarbeiten BAG 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – Rn. 32).

Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis erfasst dagegen grundsätzlich Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

In Entgeltgruppe 5 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis wird hiervon lediglich bei erfolgreicher Ablegung einer Werkprüfung, wobei diese nach Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 Satz 5 zur Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis bei einer im Betrieb verbrachten gleichartigen Tätigkeit von mindestens neun Jahren als abgelegt gilt, abgewichen.

Die Vorschrift lässt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis daher nur bei Nachweis einer besonderen Qualifikation zu, der durch ein reines „Anlernen“ nicht erworben wird.

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(c) Zudem kann eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Abschn. b Eingruppierungsverzeichnis nach der dortigen Aufzählung erfolgen, wenn die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit durch die erfolgreiche Ablegung einer Werkprüfung nachgewiesen ist

(vgl. zB Hallenwarte in Mehrzweckhallen: Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 Abschn. a Nr. 14 und bei erfolgreicher Ablegung einer Werkprüfung in die Entgeltgruppe 5 Abschn. b Nr. 14)

oder wenn neben der erfolgreichen Ablegung einer Werkprüfung weitere – konkret bezeichnete – Voraussetzungen erfüllt sind

(vgl. zB Ankleider bei Theatern und Bühnen: Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 Abschn. a Nr. 1 und für Ankleider an Theatern und Bühnen, die mindestens zu 25 Prozent ihrer Gesamttätigkeit schwierige Reparatur- und Änderungsarbeiten durchführen bei erfolgreicher Ablegung einer Werkprüfung in die Entgeltgruppe 5 Abschn. b Nr. 1).

Dieser ausdrücklichen Benennung der Werkprüfung und der weiteren Voraussetzungen bedürfte es nicht, wenn die in Entgeltgruppe 4 Abschn. a Nr. 1 bis 43 Eingruppierungsverzeichnis genannten Tätigkeiten Ausbildungsberufe iSd. Entgeltgruppe 5 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis darstellen würden.

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(3) Entgegen der Auffassung des Klägers, kann dem Begriff des „Anlernberufs“ auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 26. April 2017 (- 4 ABR 73/16 -) kein anderes Verständnis zugrunde gelegt werden.

Der „Anlernberuf“ war dort kein Tarifmerkmal; eine Abgrenzung zwischen einem Anlernberuf und der tariflichen Anforderung des „Anlernens“ ist nicht Gegenstand der Entscheidung.


(4) Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit eines Hilfsgärtners nicht die eines „Anlernberufs“.


(a) Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG) geführte und veröffentlichte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nennt in der Berufshauptgruppe 12: Gartenbauberufe und Floristik den Beruf „Gärtner/ Gärtnerin“ und unter der Berufsgattung 12132 den Beruf „Gärtner/ Gärtnerin Ausbildung in Fachrichtung: – Friedhofsgärtnerei“.

Der Ausbildungsgang ist in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBl. I S. 376; iF GärtnerAusbV) mit dem zugehörigen Ausbildungsrahmenplan geregelt. Demgegenüber wird der Hilfsgärtner weder im Verzeichnis erwähnt noch existiert eine diesbezügliche Ausbildungsordnung.

Auch in dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Lehr- und Anlernberufe – Stand 1. Juni 1962 – wird die Tätigkeit des Hilfsgärtners nicht erwähnt.

In der Datenbank BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit wird die Tätigkeit „Helfer/in – Gartenbau“ als Helfertätigkeit – nicht aber als Anlernberuf – genannt

(https://berufenet.arbeitsagentur.de, Stichwort: Helfer/in – Gartenbau, zuletzt abgerufen am 29. November 2022).

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(b) Die Teilnahme des Klägers an der beruflichen Bildungsmaßnahme zum Hilfsgärtner vom 10. Januar 1994 bis zum 28. März 1994 führt zu keiner anderen Bewertung.

Die Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von weniger als drei Monaten stellt keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf dar.


(c) Ebenso kann aus der Nennung des Hilfsgärtners in Entgeltgruppe 4 Abschn. a Nr. 16 Eingruppierungsverzeichnis nicht gefolgert werden, es handele sich um eine Tätigkeit in einem Anlernberuf.

Die in Entgeltgruppe 4 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis genannten Tätigkeiten sind – wie gezeigt (Rn. 35) – nicht mit denjenigen eines Anlernberufs gleichzusetzen.


bb) Die Tätigkeit des Klägers ist auch nicht den Oberbegriffen der Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis zuzuordnen.


(1) Nach Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses sind die in den jeweiligen Entgeltgruppen in Fettdruck vorangestellten Überschriften allgemeine Tätigkeitsmerkmale, auf die eine Eingruppierung

mit Ausnahme der Entgeltgruppen 2, 8 und 9a Eingruppierungsverzeichnis gestützt werden kann, sofern sie nicht ohnehin von einem bereits aufgeführten Merkmal erfasst sind.

Sie beschreiben daneben als Oberbegriffe das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen Tätigkeitsmerkmale.

BAG 4 AZR 422/21

Danach kann, wenn – wie vorliegend – eine Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel – hier Entgeltgruppe 5 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis – nicht oder nicht voll erfasst wird, auf die Oberbegriffe zurückgegriffen werden

(vgl. zu einer solchen Regelung ausf. BAG 12. Juni 2019 – 4 AZR 363/18 – Rn. 17 mwN, BAGE 167, 78).


(2) Der Kläger ist kein Beschäftigter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildung von weniger als drei Jahren, der in diesem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wird.

Der Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Eingruppierungsverzeichnis scheidet daher aus.


(3) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt ferner keines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Eingruppierungsverzeichnis.

Die zugunsten des Klägers vom Landesarbeitsgericht unterstellte Tätigkeit als Hilfsgärtner stellt keine dar, für die eine Werkprüfung vorgesehen ist.


c) Der Kläger ist nicht aufgrund einer Tätigkeit als Gärtner in Entgeltgruppe 5 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis eingruppiert.

Er behauptet selbst nicht, über die Tätigkeiten eines Hilfsgärtners hinaus solche eines ausgebildeten Gärtners auszuüben.


III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Treber    



M. Rennpferdt    



Neumann    







Lippok    



Kopp    

BAG 4 AZR 422/21

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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