BAG 4 AZR 422/21 – Eingruppierung
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernthema:
Das Urteil befasst sich mit der Eingruppierung eines Hilfsgärtners im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
Es klärt, welche tariflichen Regelungen für die Eingruppierung solcher Beschäftigten gelten und ob die Tätigkeit eines Hilfsgärtners eine höhere Eingruppierung rechtfertigt.
Hintergrund:
Der Kläger war seit 1993 bei der beklagten Stadt beschäftigt, zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, später als Bestattungsgehilfe und Hilfsgärtner.
Er beantragte eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA, da er der Meinung war, dass die Tätigkeit eines Hilfsgärtners einen Anlernberuf darstellt
und er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit eine Werkprüfung als abgelegt gelten könne.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie jedoch ab.
Der Kläger legte Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.
Es stellte klar, dass für die Eingruppierung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung für Arbeiter unterlegen hätte, ausschließlich die Regelungen des Paragraf 11a TVöD-NRW i.V.m. dem Eingruppierungsverzeichnis gelten.
Die allgemeinen Eingruppierungsbestimmungen der Paragrafen 12, 13 TVöD/VKA finden keine Anwendung.
Die Tätigkeit eines Hilfsgärtners erfüllt nicht die tarifliche Anforderung eines anerkannten Ausbildungsberufs im Sinne der Entgeltgruppe 5 des Eingruppierungsverzeichnisses.
Auch wenn bestimmte Anlernberufe als Ausbildungsberufe gelten, gehört die Tätigkeit eines Hilfsgärtners nicht dazu.
Die Teilnahme des Klägers an einer kurzen beruflichen Bildungsmaßnahme zum Hilfsgärtner stellt keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf dar.
Die Tatsache, dass der Hilfsgärtner in der Entgeltgruppe 4 des Eingruppierungsverzeichnisses genannt wird, bedeutet nicht automatisch, dass es sich um einen Anlernberuf handelt.
Da der Kläger keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und die Tätigkeit eines Hilfsgärtners nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 erfüllt, ist eine Höhergruppierung ausgeschlossen.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die spezifischen Regelungen für die Eingruppierung bestimmter Beschäftigter im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
Es betont, dass die Tätigkeit eines Hilfsgärtners keinen anerkannten Ausbildungsberuf darstellt und daher keine höhere Eingruppierung rechtfertigt, selbst bei langjähriger Tätigkeit.
Die Entscheidung trägt zur Klärung der tariflichen Eingruppierungsvorschriften bei und bietet Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
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