BAG 4 AZR 440/21

November 30, 2022

BAG 4 AZR 440/21 – Eingruppierung eines Sozialarbeiters – Heraushebungsmerkmal – Darlegungslast – Arbeitsplatzbeschreibung

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2021 – 7 Sa 2120/19 – aufgehoben, soweit die Klage für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 abgewiesen wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand BAG 4 AZR 440/21

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist staatlich anerkannter Sozialarbeiter und seit dem 1. Dezember 1990 bei dem beklagten Landkreis (Beklagter) in B mit etwa 100.000 Einwohnern beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung.

Anlässlich der Einführung der Sonderregelungen für die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. November 2009 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe S 17 TVöD/VKA übergeleitet. Zuletzt erhielt er ein Entgelt nach deren Stufe 6.

Der Kläger wird als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst mit den Dienststellen N, K und W beschäftigt. Das Sachgebiet ist in das Amt für Familien und Soziales integriert, welches zum Dezernat für Gesundheit und Soziales gehört.

Die Dezernatsleitung ist dem Landrat unterstellt. Als Sachgebietsleiter ist der Kläger für die Erbringung staatlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich und auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auch für die Adoptionsvermittlung in einem weiteren Landkreis mit etwa 75.000 Einwohnern zuständig.

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Ihm sind zwischen 36 und 39 Beschäftigte unterstellt, davon etwa 23 Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen mit staatlicher Anerkennung, die nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA vergütet werden. Der Haushalt des Sachgebiets umfasst mehr als 18 Mio. Euro.

Der Stelle des Klägers liegt eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Januar 2014 zugrunde, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Lfd. Nr. lt. Aufgabengliederungsplan Verzeichnis der Tätigkeiten/Arbeitsvorgänge Anteilsverteilung in % (Zeitanteil)

Leitungstätigkeit des Sachgebietsleiters 35

– Eingänge nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad beurteilen; Bearbeitungsform und Termine verfügen

– Einsatz der Mitarbeiter, Arbeitsverteilung, Arbeitsablauf und Einsatz der Arbeitsmittel planen, Durchführung koordinieren und kontrollieren

– Mitarbeiter führen, insbesondere Dienstaufsicht wahrnehmen und schwierige Arbeiten mit den Mitarbeitern gemeinsam erledigen

– Mitarbeiter durch Weitervermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen fortbilden

– Sachgebiet gegenüber anderen Ämtern, Behörden und Gremien vertreten, soweit nicht der/m Amtsleiter/in vorbehalten

Bearbeitung von schwierigen Fällen aus dem Sachgebiet zu nachfolgend aufgeführten Aufgabenbereichen

51.4 Andere Aufgaben der Jugendhilfe 55

51.4.1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen gemäß § 8a SGB VIII

Netzwerkarbeit Kinderschutz im Geltungsbereich des SGB VIII

Casemanagement im Kinderschutz

Regionale/r Ansprechpartner/in im strukturierten Kinderschutz

51.6 Leistungen der Jugendhilfe

51.6.3 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

51.6.5 Aufgaben, die regelmäßig vom Allgemeinen Sozialen Dienst, von Beratungsstellen oder auch von freien Trägern der Jugendhilfe wahrgenommen werden

51.6.5.1 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§§ 17, 18 SGB VIII)

51.6.5.2 Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)

51.6.5.3 Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)

51.6.5.4 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)

51.6.5.5 Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)

51.6.5.6 Erziehung in der Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)

51.6.5.7 Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)

51.6.5.8 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)

51.6.5.9 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

51.6.5.10 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)

51.6.5.11 Vorübergehende Unterbringung von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)

51.6.5.12 Hilfe für junge Volljährige

51.6.6 Pflegeerlaubnis

51.6.7 Adoptionsvermittlung

51.6.8 Aufgaben nach dem SGB IX

51.6.9 Wirtschaftliche Leistungen der Jugendhilfe

51.6.11 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

51.6.12 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Widerspruchsbearbeitung 10

– Entscheidung über die Widersprüche aus den Bereichen Allgemeiner Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst, Adoption, Jugendgerichtshilfe, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“

Im Jahr 2016 wurde der Kläger mit der zeichnungsbereiten Vorlage von zwei öffentlich-rechtlichen Verträgen über die Erbringung vorläufiger Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche außerhalb der Dienstzeiten des Amts für Familien und Soziales durch Träger der freien Jugendhilfe beauftragt.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 machte der Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 Stufe 6 TVöD/VKA erfolglos geltend.

Der Leiter des Amts für Familien und Soziales übertrug dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 „bis auf Widerruf“ ua. die Fortbildungs- und Personalplanung in seinem Sachgebiet, die Zeichnung und Ablehnung von Dienstreiseanträgen der Mitarbeiter seines Sachgebiets, die abschließende Bearbeitung von Einzelfallentscheidungen im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfen, die Mitwirkung im Betriebserlaubnisverfahren und in der Stellungnahme des Jugendamts, die verantwortliche Begleitung der Arbeitsgemeinschaften der freien Träger sowie die Leitung der Abstimmungsprozesse (intern/extern) für die Rahmenvereinbarungen mit den freien Trägern.

Zum 5. Dezember 2017 erteilte die Dezernentin für Gesundheit und Soziales dem Kläger die uneingeschränkte Anordnungsbefugnis für sämtliche Ausgaben in seinem Sachgebiet; zudem zeichnet er alle Einnahmen seines Sachgebiets in Höhe von mehreren hunderttausend Euro.

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Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 bestellte der Leiter des Amts für Familien und Soziales den Kläger zu seinem Stellvertreter für den Bereich Jugend mit den Sachgebieten Allgemeiner Sozialer Dienst, Präventionsplanung, Kindertagesbetreuung sowie Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne seit dem 1. Juli 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 18 Stufe 6 TVöD/VKA beanspruchen.

Seine Tätigkeit entspreche schon aufgrund der Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter und der zu beachtenden unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Adoptionsvermittlung den Anforderungen dieser Entgeltgruppe.

Eine herausgehobene Verantwortung folge auch aus seiner Verantwortung für einen Haushalt in Höhe von 18 Mio. Euro, der Leitung der Abstimmungsprozesse für die Rahmenvereinbarung mit den freien Trägern der Jugendhilfe sowie den Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Hilfeempfänger, insbesondere im Bereich der Adoptionsvermittlung.

Der Kläger hat – unter Klarstellung in der Revisionsinstanz – beantragt

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Juli 2017 nach der Entgeltgruppe S 18 Entgeltstufe 6 TVöD/VKA zu vergüten und die Bruttoentgeltdifferenz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum bis zum Monat März 2019 ab dem 29. April 2019 und für die weiteren Monate ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, es sei schon zweifelhaft, ob eine Eingruppierung nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst in Betracht komme. Jedenfalls erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 18 TVöD/VKA.

Die Führungsverantwortung sei bereits mit der Vergütung nach Entgeltgruppe S 17 TVöD/VKA hinreichend berücksichtigt.

Dasselbe gelte für die Anordnungsbefugnis, da dort ein Vier-Augen-Prinzip praktiziert werde.
Zudem handele es sich um Gelder, die dem Beklagten vom Bund oder Land zugeteilt und zweckgebunden an Empfänger mit entsprechendem Rechtsanspruch weitergereicht würden. Der Kläger treffe auch keine Grundsatzentscheidungen; die Letztentscheidung über Beschlussvorlagen liege beim Rechtsamt, dem Kämmerer und dem Landrat.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe BAG 4 AZR 440/21

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet.

Soweit er eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 18 Stufe 6 TVöD/VKA für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 begehrt, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Senat kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

I. Die Revision des Klägers ist für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 unbegründet. Der Beklagte ist insoweit nicht verpflichtet, ihn nach Entgeltgruppe S 18 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten.

1. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Bruttoentgeltdifferenzen zulässig

(st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2022 – 4 AZR 354/21 – Rn. 10 mwN).

Weiterhin besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung, da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht (vgl. BAG 17. November 2010 – 4 AZR 188/09 – Rn. 15).

2. Der Antrag ist für den genannten Zeitraum unbegründet.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD/VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung.

b) Für die Eingruppierung des Klägers bis zum 30. September 2017 sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung neben §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung maßgebend.

Seit dem 1. Oktober 2017 richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach §§ 12, 13 TVöD/VKA.

aa) Gemäß § 29 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD/VKA übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis – wie das des Klägers – über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen die §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA.

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Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA).

Hierdurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 29 TVÜ-Länder BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 21, BAGE 172, 130).
Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorzunehmen ist.

bb) Danach bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers für die Zeit bis zum 30. September 2017 nach §§ 22, 23 BAT iVm. den Tätigkeitsmerkmalen im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und ab dem 1. Oktober 2017 nach §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. den im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen.

Der Kläger übte ab dem 1. Oktober 2017 keine unveränderte Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA mehr aus.

(1) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann.

Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der – auch sonst geltenden – Tarifautomatik unterworfen sein.

Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab.

Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen
(vgl. ausf. zum inhaltsgleichen § 29 TVÜ-Länder BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 21, BAGE 172, 130).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist ab dem 1. Oktober 2017 nicht mehr von einer unveränderten Tätigkeit auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt wurden dem Kläger zusätzliche Aufgaben übertragen. Deren Berücksichtigung bei der Eingruppierung steht nicht entgegen, dass ihre Übertragung „bis auf Widerruf“ erfolgte.

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Dieser Umstand hindert – wovon auch der Beklagte ausgeht – nicht die Annahme einer „nicht nur vorübergehenden“ Übertragung iSd. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Tätigkeit solle nach dem Willen des Arbeitgebers entgegen dem tariflichen Regelfall nur vorübergehend übertragen werden

(zu diesem Erfordernis BAG 24. Januar 1973 – 4 AZR 104/72 – BAGE 25, 12;
19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – zu 2 der Gründe, BAGE 51, 282),

sind nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass sich der weitere Zeitraum konkret bestimmen ließe

(zu diesem Erfordernis etwa BeckOK TVöD/Steuernagel Stand 1. März 2022 TVöD-AT § 12 Rn. 41).

c) In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 machte die gesamte Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen
(zur vollständigen Überprüfung der Rechtsanwendung in der Revisionsinstanz BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 59 mwN, BAGE 172, 130).

aa) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT sowie nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang
(BAG 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 mwN).

bb) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend.

Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende oder gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden.

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Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten.

Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind.
Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten

(BAG 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 17 mwN; zu § 22 BAT BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17).

cc) Danach bestand die von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2017 auszuübende Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Sowohl die Leitungsaufgaben als auch die sonstigen Aufgaben einschließlich der Entscheidung über Widersprüche dienten dem Arbeitsergebnis der Leitung des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst
(vgl. zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Leitungstätigkeiten BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 19 mwN, BAGE 170, 214;

29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 31 mwN;
weiterhin BAG 12. Juni 1996 – 4 AZR 94/95 – zu II 2.2 der Gründe).

Die unmittelbaren Leitungstätigkeiten und die anderen Tätigkeiten waren zudem tatsächlich nicht getrennt. Auch bei der Bearbeitung der schwierigen Fälle aus dem Sachgebiet und der Widerspruchsbearbeitung musste der Kläger jederzeit mit der Übernahme von Leitungsaufgaben rechnen
(vgl. für eine Praxisanleiterin BAG 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 20 mwN;
für den Leiter eines Jugendhauses 12. Juni 1996 – 4 AZR 94/95 – zu II 2.2 der Gründe).
d) Nach § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 29. April 2016 zum TVöD sind die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ohne inhaltliche Änderung in den Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA übernommen worden
(vgl. BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 15;
zur tariflichen Entwicklung sh. BAG 13. November 2019 – 4 AZR 490/18 – Rn. 25 ff., BAGE 168, 306).

Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD und nachfolgend – ab dem 1. Januar 2017 – im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten:

„S 11b

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter … mit staatlicher Anerkennung … mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter … mit staatlicher Anerkennung … mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)

S 17

6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter … mit staatlicher Anerkennung … mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

S 18

4. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter … mit staatlicher Anerkennung … mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

…BAG 4 AZR 440/21

Protokollerklärungen:

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.“
e) Die in Anspruch genommene Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA baut auf der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA, diese wiederum auf der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA auf, welche wiederum die Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA voraussetzt.

Die Eingruppierung des Klägers in die beanspruchte Entgeltgruppe erfordert daher zunächst, dass seine Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppen S 11b und S 12 TVöD/VKA sowie der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA erfüllt. Sodann ist festzustellen, ob die Anforderungen des hierauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA erfüllt sind.

f) Die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA waren bei der vom Kläger in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 auszuübenden Tätigkeit selbst unter Berücksichtigung der ab dem 1. Oktober 2017 erweiterten Aufgaben nicht erfüllt.

aa) Der Kläger übte die Tätigkeit eines Sozialarbeiters aus, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd. Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA aus der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA heraushebt.

(1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nicht vorab zu prüfen, ob eine Eingruppierung nach den speziellen oder allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen in Betracht kommt. Vielmehr sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale vorrangig zu prüfen

(vgl. Nr. 3 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zur Anlage 1a zum BAT (VKA) und Nr. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA).
Wenn ein Arbeitsvorgang ein solches Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist die Anwendung des Allgemeinen Teils nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen

(BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 23 mwN).

(2) Der Kläger ist staatlich anerkannter Sozialarbeiter mit entsprechender Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA.

BAG 4 AZR 440/21

(a) Das Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist auf Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme gerichtet. Durch Beratung und Betreuung soll einzelnen Personen, Familien oder bestimmten Personengruppen in Problemsituationen geholfen werden, konkrete Probleme zu lösen und Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln.

Es ist Aufgabe der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, was sich je nach der Problemsituation und auslösender Lebenslage als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs- oder Bildungshilfe verstehen lässt. Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bezeichneten Lebensumstände geändert werden
(st. Rspr., BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 25 mwN).

(b) Die Tätigkeit des Klägers entsprach diesem Berufsbild. Er war für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich und für die Adoptionsvermittlung zuständig. Seine Leitungstätigkeit stand dem nicht entgegen, da auch diese jedenfalls mittelbar auf Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme gerichtet war

(vgl. BAG 30. September 1998 – 4 AZR 539/97 – zu 3 b der Gründe).

(3) Als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst hatte der Kläger „schwierige Tätigkeiten“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA auszuüben. Davon gehen die Parteien aufgrund der Vorgesetztenstellung des Klägers übereinstimmend aus.

Deshalb konnte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit die Tätigkeit eines Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und diese selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansehen

(BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 27).

Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA sei nach der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD sowie des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA erfüllt gewesen, da der Kläger die Arbeit von mehreren Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe S 9 TVöD/VKA koordiniert habe.

(4) Weiterhin hob sich die Tätigkeit des Klägers durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA heraus. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Wege einer zulässigen summarischen Prüfung zutreffend erkannt.

(a) Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt

(BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 30; vgl. 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 36;
8. September 1999 – 4 AZR 609/98 – zu I 4 d bb der Gründe, BAGE 92, 266 zu den wortgleichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT).

(aa) Das Merkmal bezieht sich auf die – erhöhte – fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen.

BAG 4 AZR 440/21

Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss

(BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 31; 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 36).

(bb) Bei der Auslegung des Tarifmerkmals „besondere Schwierigkeit“ ist weiter die Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD sowie des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA zu berücksichtigen. In ihr haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierig anzusehen sind und daher der genannten Entgeltgruppe zugeordnet werden.

Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige Tätigkeit im tariflichen Sinn. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit aber erst dann, wenn sie ein umfangreicheres und tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollerklärung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss dabei beträchtlich, dh. nicht nur geringfügig sein

(BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 32; 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 37).

(b) Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben.

Dabei ist ebenfalls die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD sowie des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorgenommene Bewertung der dort aufgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dort handelt es sich zwar mit Blick auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal um „schwierige“ Tätigkeiten.

BAG 4 AZR 440/21

Durch deren Einordnung in Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA ist aber ihre Bedeutung von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich bestimmt worden. Daraus folgt, dass die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten auch ihrer Bedeutung nach solche der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA sind

(BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 33 mwN).

(c) Danach hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ iSd. Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA sei erfüllt gewesen, weil der Kläger für die Anleitung der ihm unterstellten 36 bis 39 Mitarbeiter – ua. solche, deren Tätigkeit den Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA entsprach – sowie für die Koordinierung und Kontrolle ihrer Tätigkeit ein Wissen und Können in den unterschiedlichen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe benötigt habe, dass die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA in beträchtlicher und erheblicher Weise überstiegen habe.

Ebenso ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die gesteigerte Bedeutung folge aus den Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Hilfeempfänger der Kinder- und Jugendhilfe im gesamten Landkreis, die auch durch den Umfang des Haushalts zum Ausdruck komme.

Der Kläger habe verantwortlich für die Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe gezeichnet und dem Jugendhilfeausschuss im Rahmen dessen Beschlussfassung Vorschläge unterbreitet.

bb) Die Tätigkeit des Klägers als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst hob sich allerdings nicht iSd. Heraushebungsmerkmals der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA „durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung“ „erheblich“ aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA heraus. Davon ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.

(1) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „durch das Maß der [mit der Tätigkeit] verbundenen Verantwortung“, die sich erheblich aus der der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA heraushebt, geht, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung.

Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist

(zum Prüfungsmaßstab etwa BAG 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 32).

Gleiches gilt für die Anwendung der weiteren unbestimmten Rechtsbegriffe der „besonderen Schwierigkeit“ und der „Bedeutung“

(vgl. BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 29; allg. 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – aaO mwN).

(2) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast.

Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt.

BAG 4 AZR 440/21

Es obliegt daher regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt.

Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe – wie hier – auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung – Heraushebungsmerkmal – vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt.

In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet.

Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben

(BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 30 bis 33 mit umfangreichen Nachweisen).

(3) Die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA verlangt eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA erfordern

(vgl. BAG 26. Januar 2005 – 4 AZR 6/04 – zu I 2 b bb (3) (b) (aa) der Gründe, BAGE 113, 291 zur „erheblichen“ Heraushebung durch „das Maß der damit verbundenen Verantwortung“ iSd. Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT).

Unter „Verantwortung“ im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Beschäftigten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden

(BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, BAGE 170, 214; 26. Januar 2005 – 4 AZR 6/04 – aaO).

Die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA heraushebt, kann sich je nach Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen
(vgl. BAG 26. Januar 2005 – 4 AZR 6/04 – aaO).

Dabei ist zu beachten, dass bereits die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA, dh. die „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, eine gesteigerte Verantwortung mit sich bringen.

Diese mit der Tätigkeit nach Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss, damit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA erfüllt sind, erheblich überschritten sein.

BAG 4 AZR 440/21

Dieses Maß an Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, zB durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten

(vgl. BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 303/07 – Rn. 25 mwN).

(4) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe nicht dargelegt, seine Tätigkeit sei mit dem für die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA geforderten Maß der Verantwortung verbunden gewesen, nicht zu beanstanden.

(a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Vorgesetztenstellung des Klägers habe die „besondere Schwierigkeit“ iSd. Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA begründet und könne deshalb wegen „Verbrauchs“ nicht mehr zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA heranzogen werden.

(aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden; sie sind „verbraucht“

(BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 303/07 – Rn. 31 f.).

Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Tätigkeit eines Angestellten ausschließlich oder im Wesentlichen aus einer oder mehreren hochwertigen Tätigkeiten besteht, so dass für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der niedrigeren Aufbaufallgruppen keine geringerwertigen Tätigkeiten herangezogen werden können.

In diesem Fall kann für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der niedrigeren Aufbaufallgruppen auf Teilaufgaben oder Teilfunktionen der auszuübenden hochwertigen Tätigkeit abgestellt werden, so dass die Tätigkeit nicht vollständig „verbraucht“ ist, sondern mit ihren weiteren Teilaufgaben und -funktionen noch für andere Heraushebungsmerkmale herangezogen werden kann.

BAG 4 AZR 440/21

Ist auch das nicht möglich, kann bei der Prüfung der tariflichen Anforderungen der niedrigeren Aufbaufallgruppen ggf. auf einen angenommenen geringeren Zuschnitt der Tätigkeit zB im Hinblick auf die Anzahl der unterstellten oder betreuten Personen oder der Größe der finanziellen Verantwortung abgestellt werden, so dass die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten für die endgültige Zuordnung noch nicht „verbraucht“ sind

(BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 303/07 – Rn. 33).

(bb) Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie ohne Rechtsfehler angewendet.

Es hat bei der Prüfung der „schwierigen Tätigkeit“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA auf die Koordination der Aufgaben der unterstellten Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe S 9 TVöD/VKA als eine Teilaufgabe abgestellt und die Leitung des weit gefächerten Arbeitsbereichs mit 36 bis 39 Mitarbeitern bei der Zuordnung zur Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA berücksichtigt.

Dabei hat es zutreffend erkannt, dass die Mitarbeiterführung als solche bereits als „schwierige Tätigkeit“ iSd. Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA benannt ist, und angenommen, die Leitung des großen Aufgabengebiets mit 36 bis 39 unterschiedlich spezialisierten Mitarbeitern habe ein Wissen und Können in den unterschiedlichen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe erfordert, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA in beträchtlicher und erheblicher Weise übersteige.

Insoweit ist das Berufungsgericht von dem Rechtsbegriff der „besonderen Schwierigkeit“ ausgegangen, hat ihn bei der Subsumtion beibehalten und alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt. Auch dessen Annahme, die Leitung des weit gefächerten Sachgebiets mit 36 bis 39 Mitarbeitern sei durch das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit“ insgesamt verbraucht worden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit der Kläger meint, eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung folge daraus, dass ihm erheblich mehr Arbeitnehmer unterstellt gewesen seien als zur Erfüllung des Merkmals der „schwierigen Tätigkeit“ erforderlich, übersieht er, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht von einem „Verbrauch“ der Mitarbeiterführung durch das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA ausgegangen ist.

(cc) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Mitarbeiterführung des Klägers sei nicht deshalb mit einer besonders weitreichenden, hohen Verantwortung iSd. Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA verbunden gewesen, weil er mangels hierarchischer Struktur in seinem Sachgebiet keine Möglichkeit zur Delegation auf Gruppenleiter gehabt habe, rechtsfehlerfrei.

BAG 4 AZR 440/21

Dieser Umstand kann zwar eine erhöhte Arbeitsbelastung bedingen, begründet aber für sich, anders als die Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern, keine erhöhte Verantwortung. Der Kläger war nicht Vorgesetzter qualifizierter Gruppenleiter und hatte keine Mitarbeiter in Bezug auf Führungsverhalten anzuleiten.

(b) Das Landesarbeitsgericht konnte weiterhin annehmen, die Anordnungsbefugnis des Klägers für die Ausgaben und Einnahmen in seinem Sachgebiet habe wegen Verbrauchs durch das Heraushebungsmerkmal der „Bedeutung“ iSd. Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA kein herausgehobenes Maß der Verantwortung begründet, welches die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA erfordert.

Soweit der Kläger geltend macht, eine größere Verantwortung als die Anordnungsbefugnis für die Ausgaben des Sachgebiets sei nicht denkbar, fehlt es an einem Vortrag, der einen Vergleich zwischen der schon gesteigerten Verantwortung, die mit einer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA verbunden ist, und dem Maß der Verantwortung nach der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA ermöglichen könnte.

In diesem Zusammenhang konnte das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung den Umstand einbeziehen, dass die vom Kläger zu vergebenden Mittel durch gesetzliche Vorschriften bestimmt waren. Für den Umfang der Verantwortung durfte es berücksichtigen, ob bei der Ausübung der Anordnungsbefugnis eine Ermessensentscheidung zu treffen oder – wie vorliegend – lediglich die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen war.

Die damit verbundene Annahme, die Verantwortung für diese Tätigkeit habe auch unter Berücksichtigung des Haushaltsumfangs lediglich dem Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA entsprochen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(c) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, dem Kläger sei nicht die Bearbeitung schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für den nachgeordneten Bereich oder die Allgemeinheit übertragen worden, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht aufgezeigt.

BAG 4 AZR 440/21

(aa) Die von ihm herangezogenen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf alle Einwohner des Landkreises mit entsprechendem Hilfebedarf und auf die des weiteren Landkreises, die Kinder adoptieren möchten, hat das Landesarbeitsgericht bereits bei dem Heraushebungsmerkmal der Bedeutung der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA berücksichtigt

(vgl. BAG 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – zu 10 e der Gründe, BAGE 51, 59).

Das Landesarbeitsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoptionsvermittlung habe kein herausgehobenes Maß der Verantwortung begründet. Nach dessen nicht angegriffenen Feststellungen unterschieden sich die Aufgaben der Adoptionsvermittlung in den beiden Landkreisen nicht.

Es konnte daher davon ausgehen, die mit der Tätigkeit des Klägers verbundene Verantwortung habe sich nicht dadurch erheblich geändert, dass sich seine Zuständigkeit für die Adoptionsvermittlung auf einen weiteren Landkreis mit 75.000 Einwohnern erstreckt habe.

(bb) Die Verfahrensrüge gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe nur die Abstimmungsprozesse für die Rahmenvereinbarung mit den freien Trägern koordiniert, jedoch keine konkreten Entscheidungen, die er in diesem Zusammenhang zu treffen hätte, und deren Auswirkungen für die Allgemeinheit oder den innerbetrieblichen Bereich dargelegt, hat der Senat geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend.

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO wird insoweit von einer Begründung abgesehen. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge, das Landesarbeitsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es für die Beurteilung des herausgehobenen Maßes der Verantwortung darauf ankomme, in welchem Umfang der Jugendhilfeausschuss mit seinen Vorgaben und Entscheidungen die Tätigkeit des Klägers beeinflusst.

(cc) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Erstellung öffentlich-rechtlicher Verträge könne die begehrte Eingruppierung nicht rechtfertigen, weil diese Aufgabe nur im Jahr 2016 angefallen und nicht erkennbar sei, dass diese Aufgabe zur normalen Tätigkeit des Klägers gehört habe, ist nicht zu beanstanden.

Aus dem Umstand, dass ihm die Leitung der Abstimmungsprozesse für die Rahmenvereinbarung mit den freien Trägern oblag, folgt noch nicht die Zuständigkeit zur Erarbeitung aller in seinem Sachgebiet anfallenden öffentlich-rechtlichen Verträge. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche konkreten Entscheidungen er bei der inhaltlichen Bearbeitung zu treffen hatte und welche Auswirkungen diese hatten.

II.
BAG 4 AZR 440/21

Die Revision des Klägers ist begründet, soweit sich sein zulässiger Feststellungsantrag (Rn. 14) auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bezieht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage insoweit nicht abgewiesen werden

.
1. Die dem Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zusätzlich zugewiesene Aufgabe der Stellvertretung des Leiters des Amts für Familien und Soziales für den Bereich „Jugend“ ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA für die Eingruppierung zu berücksichtigen.

Es handelt sich – anders als das Landesarbeitsgericht es meint – nicht um eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit.

a) Die nicht vorübergehend auszuübende Tätigkeit iSv. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist von der vorübergehend auszuübenden abzugrenzen (zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sh. § 14 TVöD/VKA). Dabei ist der bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck kommende Wille des Arbeitgebers entscheidend.

Aus ihm muss sich ergeben, ob die Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden soll

(vgl. BAG 5. Juli 1967 – 4 AZR 162/66 – zu II der Gründe; 24. Januar 1973 – 4 AZR 104/72 – BAGE 25, 12).

Es kommt entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer diese auf Dauer oder nur zeitlich befristet ausüben soll. Dabei ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit (etwa aus Gründen eines vorübergehenden Vertretungsbedarfs) von der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit der Stellvertretung anderer Beschäftigter zu unterscheiden.

Letztere gehört zur vertraglich nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit

(BAG 5. September 1973 – 4 AZR 549/72 -;
Geyer in Sponer/Steinherr TVöD Stand Juni 2022 § 12 TVöD (Bund) Rn. 193 f.;
sh. auch Brockmannn in Sponer/Steinherr TVöD Stand Juni 2022 § 12 TVöD (VKA) Rn. 193 f.).

b) Danach ist dem Kläger die Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich „Jugend“ nicht nur vorübergehend übertragen. Das ergibt sich aus dem von dem Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Schreiben des Amtsleiters vom 14. Dezember 2017.

BAG 4 AZR 440/21

Der Senat kann die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung dieser atypischen Willenserklärung selbst vornehmen, da das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist

(vgl. BAG 7. September 2021 – 9 AZR 595/20 – Rn. 16 mwN).

Mit dem Schreiben wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zum stellvertretenden Amtsleiter des Amts für Familien und Soziales für den Bereich „Jugend“ bestellt. Die Übertragung dieser Aufgabe ist nach dem Inhalt des Schreibens zeitlich unbegrenzt erfolgt.

Das sehen die Parteien nicht anders.
2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger ab dem 1. Januar 2018 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA beanspruchen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

a) Das Landesarbeitsgericht hat – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen dazu getroffen, welche Aufgaben und Befugnisse mit der weiteren Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich „Jugend“ verbunden sind und wie die Arbeitsorganisation ausgestaltet ist. Dies wird es nachzuholen haben. Anschließend wird es zu bestimmen haben, ob die seit dem 1. Januar 2018 auszuübende Tätigkeit des Klägers lediglich aus einem Arbeitsvorgang besteht oder nicht

(zu den Maßstäben vgl. BAG 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 20, 22;
9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 20 mwN).

b) Sollte von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen sein, wird es zu prüfen haben, ob aufgrund der weiteren Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich „Jugend“ die Anforderungen der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA insgesamt erfüllt sind

(zum rechtlich erheblichen Ausmaß sh. BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 68 mwN, BAGE 172, 130).

Im anderen Fall, falls die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Amtsleiter (zumindest) einen weiteren Arbeitsvorgang bildet und dieser die tariflichen Anforderungen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt, wird zu prüfen sein, ob diese Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA).

c) Im Fall seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA ist der Kläger nach § 56 TVöD-BT-V iVm. § 1 Abs. 4 der Anlage zu § 56 (VKA) in der seit dem 1. März 2017 geltenden Fassung der Stufe 6 zuzuordnen.

BAG 4 AZR 440/21

Treber
Neumann
M. Rennpferdt

Th. Hess
T. Wolff

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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