| |
| Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. |
|
| A. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) abgelehnt hat. |
|
| I. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235). |
|
| II. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Sie hat nicht behauptet, iSd. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden zu sein. Bereits in der Klageschrift hat sie Ansprüche nur „als sogenannter Außenseiter“ geltend gemacht. Indem das Landesarbeitsgericht einen möglichen Anspruch der Klägerin aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. |
|
| III. Das Urteil ist daher – ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte – zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 23 mwN, BAGE 151, 235) auszuschließen. |
|
| B. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens. Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet. BAG 4 AZR 83/15 |
|
| Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 -; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 -; sh. auch 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – BAGE 151, 235). An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: |
|
| I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Sie wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags“ gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. |
|
| 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr., vgl. iE BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 22; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 – Rn. 15; ausf. 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 26, BAGE 151, 235). |
|
| 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. iE BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 26; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 – Rn. 19). BAG 4 AZR 83/15 |
|
| 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 31 ff. mwN). |
|
| II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV – mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird – zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 35 f.; 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235). |
|
| III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg. |
|
| 1. Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, welche die Klägerin nicht erfasst. Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 38; ausf. 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235). BAG 4 AZR 83/15 |
|
| 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und – sofern eine Zahlung erfolgt – aus den netto gewährten Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS-TV zusammensetzt (dazu bereits ausf. BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 – 5 AZR 567/14 – Rn. 14 ff. mwN, BAGE 154, 8). |
|
| 3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2. DV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB). |
|
| IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 – Rn. 30; 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 70, BAGE 151, 235). |
|
| V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
BAG 4 AZR 83/15 |