BAG 5 AZR 317/16

Oktober 28, 2017

BAG 5 AZR 317/16 Urteil vom 6.9.2017, Gesetzlicher Mindestlohn – Leistungszulage – mit Zahlung des Gesamtstundenlohns durch Erfüllung erloschen

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Urteil, dass eine Leistungszulage auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann

und somit den Mindestlohnanspruch erfüllt, wenn die Zulage im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung steht.

Hintergrund:

Die Klägerin war als Montagehelferin beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn, der sich aus einem Grundlohn und einer Leistungszulage zusammensetzte.

Die Leistungszulage war abhängig von der Anzahl der montierten Teile.

Die Klägerin machte geltend, dass die Leistungszulage nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sei, da sie eine zusätzliche Leistung honoriere.

Entscheidung des Gerichts:

BAG 5 AZR 317/16

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.

1. Erfüllung des Mindestlohnanspruchs:

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn war durch die Zahlung des Gesamtstundenlohns erfüllt.

Der Arbeitgeber hat den Mindestlohnanspruch erfüllt, wenn die gezahlte Bruttovergütung mindestens dem Betrag entspricht,

der sich aus der Multiplikation der geleisteten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn ergibt.

2. Umfassender Entgeltbegriff:

Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff.

Alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen.

3. Leistungszulage als Erfüllung:

Auch die Leistungszulage hat Erfüllungswirkung, da sie eine im Synallagma stehende Geldleistung ist, mit der die Arbeitsleistung der Klägerin honoriert wird.

BAG 5 AZR 317/16

4. Keine Abhängigkeit von der Arbeitsleistung:

Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von der Quantität oder Qualität der Arbeitsleistung abhängig. Es kommt allein auf die Höhe der Vergütung an.

Fazit:

Das Urteil des BAG stellt klar, dass Leistungszulagen auf den Mindestlohn angerechnet werden können, wenn sie im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehen.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Lohnfindung und -abrechnung.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil bekräftigt den umfassenden Entgeltbegriff im Mindestlohngesetz.
  • Die Entscheidung erleichtert Arbeitgebern die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs.
  • Leistungszulagen können ein Anreiz für Arbeitnehmer sein, ihre Leistung zu steigern.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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