BAG 5 AZR 407/21 – Beschäftigung nach Freistellung

September 22, 2022

BAG 5 AZR 407/21 – Beschäftigung nach Freistellung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage der tatsächlichen Beschäftigung eines Klägers nach Freistellung und unwirksamen Arbeitgeberkündigungen.

Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der als Schulleiter an einer Ballettschule tätig war und nach Vorwürfen von Missständen freigestellt wurde.

Das beklagte Land berief sich auf rechtliche Unmöglichkeit der Beschäftigung, da der Kläger keine Lehramtsausbildung hatte.

Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Einwand unzulässig ist und der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.

Hintergrund:

  • Der Kläger war ohne Lehramtsausbildung als Schulleiter an einer Ballettschule beschäftigt.
  • Nach Vorwürfen von Missständen wurde er freigestellt und das Arbeitsverhältnis gekündigt.
  • Die Kündigungen wurden gerichtlich für unwirksam erklärt.
  • Der Kläger verlangte seine Weiterbeschäftigung als Schulleiter.
  • Das beklagte Land argumentierte, dass die Beschäftigung aufgrund fehlender Lehramtsausbildung rechtlich unmöglich sei.

Entscheidungsgründe:

BAG 5 AZR 407/21 – Beschäftigung nach Freistellung

  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage auf Beschäftigung ist zulässig, da sie hinreichend bestimmt ist.
  • Anspruch auf Beschäftigung: Der Kläger hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, da die Kündigungen unwirksam waren.
  • Keine rechtliche Unmöglichkeit: Das Argument des beklagten Landes, die Beschäftigung sei rechtlich unmöglich, wurde zurückgewiesen.
  • § 71 SchulG: Das Schulgesetz definiert lediglich die Voraussetzungen für die Besetzung der Schulleiterstelle, verbietet aber nicht die Beschäftigung einer Person ohne Lehramtsausbildung.
  • Vertrauensschutz: Das beklagte Land hatte den Kläger jahrelang als Schulleiter beschäftigt, obwohl es seine Ausbildung kannte. Ein plötzlicher Verweis auf rechtliche Unmöglichkeit ist daher treuwidrig.
  • Möglichkeit zur Änderung der Rechtsverordnung: Das beklagte Land könnte die Voraussetzungen für die Schulleitung durch eine Rechtsverordnung ändern.
  • Interessenabwägung: Es liegt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des beklagten Landes an der Nichtbeschäftigung des Klägers vor.

Fazit:

Das Urteil stärkt den Anspruch von Arbeitnehmern auf tatsächliche Beschäftigung, auch wenn formale Voraussetzungen für die Stelle möglicherweise nicht erfüllt sind.

Arbeitgeber können sich nicht auf rechtliche Unmöglichkeit berufen, wenn sie den Arbeitnehmer jahrelang in Kenntnis der Umstände beschäftigt haben und die Möglichkeit besteht, die rechtlichen Voraussetzungen zu ändern.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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