BAG 5 AZR 412/21 – Stufenzuordnung einer Lehrerin (TV-L)

September 22, 2022
Doppelbefristung Personalratsbeteiligung

BAG 5 AZR 412/21 – Stufenzuordnung einer Lehrerin (TV-L)

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine Lehrerin, der aufgrund einer übertariflichen Zulage die Stufe 5 vorweggewährt wurde,

nach Ablauf dieser Vorweggewährung Anspruch auf eine erneute Prüfung der Stufenzuordnung unter Berücksichtigung ihrer vorherigen Berufserfahrung hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin war seit 2014 als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigt und in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.

Sie erhielt eine übertarifliche Zulage, die den Differenzbetrag zur Stufe 5 abdeckte, und die Anerkennung förderlicher Zeiten wurde bis zum Erreichen der Stufe 5 ausgesetzt.

Mit Einführung der Stufe 6 im Jahr 2018 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung ihrer Vorbeschäftigung für die Stufenzuordnung, was abgelehnt wurde.

Entscheidung des BAG:

BAG 5 AZR 412/21 – Stufenzuordnung einer Lehrerin (TV-L)

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass die Klägerin bis zum 31. Juli 2021 keinen Anspruch auf Stufe 6 hatte, da die Anerkennung förderlicher Zeiten aufgrund der Vorweggewährung der Stufe 5 ausgesetzt war.

Ab dem 1. August 2021, nach regulärem Erreichen der Stufe 5, musste das beklagte Land jedoch erneut prüfen, ob förderliche Zeiten anzuerkennen sind.

Begründung:

  • Keine Anspruchsgrundlage in Arbeitsvertrag oder Nebenabrede: Die Vereinbarung einer übertariflichen Zulage schloss die Anerkennung förderlicher Zeiten bis zum Erreichen der Stufe 5 aus.
  • Keine unmittelbare Anwendung der Verwaltungsvorschrift: Die Verwaltungsvorschrift zur Anerkennung förderlicher Zeiten war für die Klägerin bis zum Erreichen der Stufe 5 ausgesetzt.
  • Ermessensentscheidung des Arbeitgebers: Das beklagte Land hatte das Ermessen, die Anerkennung förderlicher Zeiten auszusetzen, rechtmäßig ausgeübt.
  • Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Differenzierung zwischen Lehrkräften mit und ohne übertarifliche Zulage war sachlich gerechtfertigt.
  • Erneute Prüfung nach Ablauf der Aussetzung: Nach Erreichen der Stufe 5 musste das beklagte Land erneut prüfen, ob förderliche Zeiten anzuerkennen sind und ob ein Anspruch auf Stufe 6 besteht.
  • Mögliche Ermessensreduzierung auf Null: Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, ob aufgrund der Umstände nur eine Entscheidung (Anerkennung der Zeiten und Zuordnung zur Stufe 6) ermessensfehlerfrei ist.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die Vorweggewährung einer höheren Stufe die Anerkennung förderlicher Zeiten nur vorübergehend aussetzen kann.

Nach Ablauf der Aussetzung muss der Arbeitgeber erneut prüfen, ob solche Zeiten anzuerkennen sind und gegebenenfalls die Stufenzuordnung anpassen.

Arbeitnehmer haben jedoch keinen automatischen Anspruch auf Anerkennung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers.

RA und Notar Krau

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