BAG 6 AZR 465/15

September 23, 2017

BAG 6 AZR 465/15 Urteil vom 17.11.2016,

Feiertagszuschlag – Ausweisung des Freizeitausgleichs im Dienstplan

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wird teilweise aufgehoben.
  • Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit im Dienstplan gesondert auszuweisen. 
  • Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits werden aufgeteilt.

Tatbestand:

  • Der Kläger, ein Techniker, arbeitete regelmäßig nach einem Dienstplan mit Wechselschicht an sieben Tagen in der Woche.
  • Er arbeitete an elf Feiertagen, für die die Beklagte seine Sollarbeitszeit reduzierte und die geleistete Arbeit mit einem Zuschlag von 35% vergütete.
  • Der Kläger forderte einen zusätzlichen Feiertagszuschlag von 100%, da er keinen Freizeitausgleich erhalten habe, sowie die gesonderte Ausweisung des Freizeitausgleichs im Dienstplan.
  • Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe:

BAG 6 AZR 465/15

  • Anspruch auf gesonderten Ausweis des Freizeitausgleichs:

    • Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass der Freizeitausgleich im Dienstplan gesondert ausgewiesen wird.
    • Die tariflichen Regelungen sehen für schichtdienstleistende Beschäftigte bei Arbeit an Wochenfeiertagen grundsätzlich einen konkreten Freizeitausgleich an einem anderen Werktag vor.
    • Der automatische Freizeitausgleich durch Sollstundenreduzierung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
    • Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
  • Kein Anspruch auf weiteren Feiertagszuschlag:

    • Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Feiertagszuschlag von 100%.
    • Die Beklagte hat ihm durch die Sollstundenreduzierung und den Zuschlag von 35% bereits die tariflich höchstmögliche Vergütung von 235% gewährt.
    • Die tariflichen Regelungen sehen vor, dass bei Nichtgewährung des Freizeitausgleichs ein Zuschlag von 135% zu zahlen ist, der zusammen mit dem Entgelt für die geleistete Arbeit und dem Ausgleich für den entgangenen Freizeitausgleich höchstens 235% des Entgelts beträgt.
  • Kostenentscheidung:

    • Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 78% und der Beklagten zu 22% auferlegt.

BAG 6 AZR 465/15

Kernaussage:

  • Schichtdienstleistende Beschäftigte haben bei Arbeit an Wochenfeiertagen grundsätzlich Anspruch auf einen konkreten Freizeitausgleich, der im Dienstplan gesondert ausgewiesen werden muss.
  • Ein automatischer Freizeitausgleich durch Sollstundenreduzierung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  • Die tariflich höchstmögliche Vergütung für Feiertagsarbeit beträgt 235% des Entgelts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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