BAG 7 ABR 3/15

September 23, 2017

BAG 7 ABR 3/15 Beschluss vom 23.11.2016, Anfechtung einer Betriebsratswahl – Betriebsbegriff – Restaurants eigene betriebsratsfähige Einheiten

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Beschluss, dass bei der Beurteilung, ob mehrere Restaurants einen gemeinsamen Betrieb

bilden oder eigenständige Betriebe darstellen, die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse der Restaurantleiter von entscheidender Bedeutung sind.

Sachverhalt:

Mehrere Restaurants der Systemgastronomie, die formell verschiedenen Gesellschaften gehörten, führten eine gemeinsame Betriebsratswahl durch.

Die Arbeitgebergesellschaften fochten die Wahl an und beantragten die Feststellung, dass die einzelnen Restaurants eigenständige Betriebe darstellen.

Der Betriebsrat hielt die Wahl für wirksam und die Restaurants für einen gemeinsamen Betrieb.

BAG 7 ABR 3/15

Rechtliche Grundlagen:

§ 1 BetrVG definiert den Betriebsbegriff.

§ 19 BetrVG regelt die Anfechtung der Betriebsratswahl.

§ 18 BetrVG ermöglicht die gerichtliche Klärung von Zweifeln über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit.

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Frage, ob die Restaurants einen gemeinsamen Betrieb bilden oder eigenständige Betriebe darstellen, war noch nicht abschließend geklärt.

Begründung:

BAG 7 ABR 3/15

  • Zulässigkeit der Anträge: Sowohl der Wahlanfechtungsantrag als auch die Feststellungsanträge waren zulässig.
  • Unvollständige Sachaufklärung: Das Landesarbeitsgericht hatte die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse der Restaurantleiter nicht ausreichend aufgeklärt. Es hätte dem Beweisangebot des Betriebsrats nachgehen müssen.
  • Entscheidungsbefugnis der Restaurantleiter: Die Frage, ob die Restaurants einen gemeinsamen Betrieb bilden, hängt maßgeblich davon ab, ob die Restaurantleiter weisungsfrei entscheiden oder an Weisungen einer zentralen Leitung gebunden sind.
  • Betriebsbegriff: Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, in der der Arbeitgeber zusammen mit den Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die Betriebsmittel und die Arbeitnehmer gemeinsam eingesetzt werden und ein einheitlicher Leitungsapparat besteht.
  • Vermutung eines gemeinsamen Betriebs: § 1 Abs. 2 BetrVG enthält Vermutungstatbestände für einen gemeinsamen Betrieb.
  • Betriebsteile: Ein Restaurant kann auch als Betriebsteil eines anderen Restaurants (Hauptbetrieb) anzusehen sein. Für die Abgrenzung ist der Grad der Verselbständigung entscheidend.
  • Eigenständige Betriebsteile: § 4 BetrVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt.

BAG 7 ABR 3/15

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Betriebsbegriffs im Betriebsverfassungsrecht.

Ob mehrere Restaurants einen gemeinsamen Betrieb bilden oder eigenständige Betriebe darstellen, hängt von

den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Entscheidungsbefugnissen der Restaurantleiter.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis der Betriebsratswahlen in der Gastronomie.
  • Er zeigt, dass die Gerichte den konkreten Umständen des Einzelfalls große Bedeutung beimessen.
  • Arbeitgeber sollten bei der Organisation ihrer Restaurants darauf achten, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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