BAG 7 AZR 756/14

September 23, 2017

BAG 7 AZR 756/14 Urteil vom 14.12.2016, Befristung – Schriftform – wissenschaftlicher Mitarbeiter – § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass eine Befristungsabrede nichtig ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine von ihm nicht unterzeichnete Vertragsurkunde übergibt,

der Arbeitnehmer die Urkunde unterzeichnet und die Arbeit aufnimmt, bevor ihm die vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde zugeht.

Sachverhalt:

Der Kläger wurde als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität beschäftigt.

Der Arbeitgeber übergab ihm einen vorformulierten Arbeitsvertrag, der eine Befristung enthielt.

Der Arbeitsvertrag war vom Arbeitgeber noch nicht unterzeichnet.

Der Kläger unterzeichnete den Vertrag und nahm die Arbeit auf.

Erst nach Beginn der Arbeit erhielt er ein vom Arbeitgeber unterzeichnetes Exemplar des Vertrags.

Der Kläger klagte gegen die Befristung.

Rechtliche Grundlagen:

BAG 7 AZR 756/14

§ 14 Abs. 4 TzBfG (Schriftform der Befristung), § 126 BGB (Schriftform), § 16 TzBfG (unbefristetes Arbeitsverhältnis), § 242 BGB (Treu und Glauben).

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Revision des Klägers statt. Die Befristung war nichtig. Das Arbeitsverhältnis galt als unbefristet.

Begründung:

  • Schriftform der Befristung: Eine Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das bedeutet, dass beide Parteien die Befristungsabrede auf derselben Urkunde unterzeichnen müssen.
  • Kein wirksames Angebot: Die Übergabe der nicht unterzeichneten Vertragsurkunde durch den Arbeitgeber war kein wirksames Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags.
  • Konkludenter Vertragsschluss: Der Arbeitsvertrag kam konkludent durch die Arbeitsaufnahme des Klägers zustande.
  • Kein Vorbehalt der Schriftform: Der Arbeitgeber hatte den Vertragsschluss nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht.
  • Zugang der Annahmeerklärung erforderlich: Für die Wahrung der Schriftform ist der Zugang der Annahmeerklärung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeit erforderlich.
  • Schriftform nicht nachträglich geheilt: Der nachträgliche Zugang der unterzeichneten Vertragsurkunde heilte den Formmangel nicht.

BAG 7 AZR 756/14

  • Kein Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung: Der Kläger hatte durch die Arbeitsaufnahme nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet.
  • Keine Treuwidrigkeit: Es war nicht treuwidrig, dass sich der Kläger auf den Formmangel berief.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Schriftform von Befristungsabreden. Arbeitgeber müssen sicherstellen,

dass beide Parteien die Befristungsabrede auf derselben Urkunde unterzeichnen, bevor der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt.

Andernfalls ist die Befristung nichtig und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis der Befristung von Arbeitsverträgen.
  • Arbeitgeber sollten bei der Befristung von Arbeitsverträgen die gesetzlichen Vorgaben genau beachten.
  • Arbeitnehmer sollten Befristungsabreden in Arbeitsverträgen sorgfältig prüfen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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