BAG 8 AZR 370/20 Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge
Urteil vom 05.12.2024
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Teilzeitkräfte denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge haben wie Vollzeitbeschäftigte.
Diese Regelung gilt bereits ab der ersten Überstunde, die eine Teilzeitkraft leistet.
Damit stärkt das BAG die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und stellt klar, dass eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Überstundenzuschläge nicht zulässig ist.
Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, betraf eine Pflegekraft, die in Teilzeit bei einem ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt war.
Der Tarifvertrag des Unternehmens sah vor, dass Überstundenzuschläge erst dann gezahlt werden, wenn die reguläre Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird.
Die Klägerin, die 40 Prozent einer Vollzeitstelle ausfüllte, hatte 129 Überstunden geleistet, für die sie weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift erhielt.
Sie argumentierte, dass diese Regelung sie als Teilzeitkraft und als Frau benachteilige, da der Großteil der Teilzeitbeschäftigten im Unternehmen weiblich sei.
Das BAG gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass tarifliche Regelungen, die Teilzeitbeschäftigte bei der Vergütung von Überstunden benachteiligen,
gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen.
Eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ist nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht jedoch keine solche Begründung erkennen.
Darüber hinaus betonten die Richter, dass bei Fehlen sachlicher Gründe für eine unterschiedliche Zuschlagsregelung in der Regel auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn innerhalb der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten überwiegend Frauen beschäftigt sind.
In einem solchen Fall liegt eine „mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts“ vor.
Die Klägerin, deren Fall auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte, erhielt schließlich die von ihr geforderte Zeitgutschrift
auf dem Arbeitszeitkonto sowie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro aufgrund ihrer Benachteiligung als Frau.
Ihre ursprüngliche Forderung nach einer Entschädigung in Höhe eines Vierteljahresverdienstes (rund 4.500 Euro) wurde jedoch nicht erfüllt.
Dieses Urteil des BAG hat weitreichende Folgen für die Arbeitswelt und stärkt die Position von Teilzeitbeschäftigten.
Es stellt klar, dass Teilzeitkräfte nicht länger bei der Vergütung von Überstunden benachteiligt werden dürfen und denselben Anspruch auf Zuschläge haben wie Vollzeitbeschäftigte.
Unternehmen sind nun aufgefordert, ihre tariflichen Regelungen und Arbeitsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des AGG entsprechen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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