BAG 9 AZR 10/17 – Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben

September 29, 2022

BAG 9 AZR 10/17 –  Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben – Urteil vom 22.01.2019 – Ruhendes Arbeitsverhältnis – Kürzung des Urlaubsanspruchs –

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub haben, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod des Arbeitnehmers ruhte.

Hintergrund:

  • Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Vaters, der bei den US-Streitkräften beschäftigt war und vor seinem Tod arbeitsunfähig krank war.
  • Das Arbeitsverhältnis ruhte aufgrund der Arbeitsunfähigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld.
  • Die Klägerin verlangte die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs ihres Vaters für die Jahre 2013 und 2014.
  • Die Beklagte (US-Streitkräfte) lehnte dies ab, da das Arbeitsverhältnis geruht habe und der Urlaubsanspruch verfallen sei.

Entscheidungen:

BAG 9 AZR 10/17 – Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben

  • Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und gab der Klage statt.
  • Erben haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs eines verstorbenen Arbeitnehmers, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod ruhte.
  • Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Arbeitsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs.
  • Eine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig.
  • Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt tariflichen Ausschlussfristen, die im vorliegenden Fall gewahrt wurden.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 1922 Abs. 1 BGB: Übergang des Vermögens des Erblassers auf die Erben
  • § 7 Abs. 4 BUrlG: Abgeltung von Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
  • Art. 31 Abs. 2 GRC: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • § 33 TV AL II: Tarifliche Regelungen zum Erholungsurlaub
  • § 49 TV AL II: Tarifliche Ausschlussfrist
  • §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG: Gesetzlicher Mindesturlaub
  • § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG: Abweichungsverbot von gesetzlichen Mindesturlaubsregelungen
  • §§ 286, 288 BGB: Verzug und Zinsen

Fazit:

  • Das Urteil stärkt die Rechte von Erben, nicht genommenen Urlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers abzugelten, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod ruhte.
  • Es stellt klar, dass der gesetzliche Mindesturlaub auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis entsteht und nicht gekürzt werden darf.
  • Tarifvertragliche Regelungen, die hiervon abweichen, sind unwirksam.
  • Das Urteil trägt zur Umsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub bei und gewährleistet, dass Arbeitnehmer und ihre Erben nicht benachteiligt werden, wenn das Arbeitsverhältnis ruht oder durch Tod endet.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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