BAG 9 AZR 10/17 – Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben

September 29, 2022

BAG 9 AZR 10/17 –  Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben – Urteil vom 22.01.2019 – Ruhendes Arbeitsverhältnis – Kürzung des Urlaubsanspruchs –

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub haben, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod des Arbeitnehmers ruhte.

Hintergrund:

  • Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Vaters, der bei den US-Streitkräften beschäftigt war und vor seinem Tod arbeitsunfähig krank war.
  • Das Arbeitsverhältnis ruhte aufgrund der Arbeitsunfähigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld.
  • Die Klägerin verlangte die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs ihres Vaters für die Jahre 2013 und 2014.
  • Die Beklagte (US-Streitkräfte) lehnte dies ab, da das Arbeitsverhältnis geruht habe und der Urlaubsanspruch verfallen sei.

Entscheidungen:

BAG 9 AZR 10/17 – Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben

  • Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und gab der Klage statt.
  • Erben haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs eines verstorbenen Arbeitnehmers, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod ruhte.
  • Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Arbeitsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs.
  • Eine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig.
  • Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt tariflichen Ausschlussfristen, die im vorliegenden Fall gewahrt wurden.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 1922 Abs. 1 BGB: Übergang des Vermögens des Erblassers auf die Erben
  • § 7 Abs. 4 BUrlG: Abgeltung von Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
  • Art. 31 Abs. 2 GRC: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • § 33 TV AL II: Tarifliche Regelungen zum Erholungsurlaub
  • § 49 TV AL II: Tarifliche Ausschlussfrist
  • §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG: Gesetzlicher Mindesturlaub
  • § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG: Abweichungsverbot von gesetzlichen Mindesturlaubsregelungen
  • §§ 286, 288 BGB: Verzug und Zinsen

Fazit:

  • Das Urteil stärkt die Rechte von Erben, nicht genommenen Urlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers abzugelten, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod ruhte.
  • Es stellt klar, dass der gesetzliche Mindesturlaub auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis entsteht und nicht gekürzt werden darf.
  • Tarifvertragliche Regelungen, die hiervon abweichen, sind unwirksam.
  • Das Urteil trägt zur Umsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub bei und gewährleistet, dass Arbeitnehmer und ihre Erben nicht benachteiligt werden, wenn das Arbeitsverhältnis ruht oder durch Tod endet.
RA und Notar Krau

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