BAG 9 AZR 259/16

Oktober 16, 2017

BAG 9 AZR 259/16 Urteil vom 18.7.2017, Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers – § 15 Abs. 6 AGG

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine teilzeitbeschäftigte Krankenschwester, verlangte von ihrer Arbeitgeberin (Beklagten) eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit.

Die Beklagte hatte jedoch mehrere Vollzeitstellen mit anderen Arbeitnehmern besetzt, ohne die Klägerin zuvor zu informieren.

Die Klägerin berief sich auf § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und eine entsprechende Regelung in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes.

Kernaussagen des Urteils:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab.

BAG 9 AZR 259/16

Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Erhöhung der Arbeitszeit zuzustimmen.

Der Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit war untergegangen, da die Beklagte die freien Stellen bereits mit anderen Arbeitnehmern besetzt hatte.

Auch ein Schadensersatzanspruch in Form einer Verpflichtung zur Vertragsänderung bestand nicht.

Begründung:

  • Kein Anspruch nach § 9 TzBfG:
    • Die Klägerin erfüllte zwar die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 TzBfG (Teilzeitbeschäftigung, Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit).
    • Es fehlte jedoch an einem „freien Arbeitsplatz“ i.S.d. § 9 TzBfG, da die Beklagte die Stellen bereits besetzt hatte.
    • Der Anspruch der Klägerin war daher gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen.
    • Die Beklagte handelte nicht rechtsmissbräuchlich, indem sie sich auf die Stellenbesetzung berief.
  • Kein Anspruch nach den AVR:
    • Die Voraussetzungen der entsprechenden Regelung in den AVR lagen nicht vor.
    • Auch nach den AVR fehlte es an einem „Vollzeitarbeitsplatz“, da die Beklagte die Stellen bereits besetzt hatte.
  • Kein Schadensersatzanspruch in Form einer Vertragsänderung:
    • Selbst wenn die Beklagte die Klägerin diskriminiert hätte, bestand kein Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Verpflichtung zur Vertragsänderung.
    • § 15 Abs. 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schließt einen solchen Anspruch aus.
    • Auch bei einer analogen Anwendung von § 15 Abs. 6 AGG auf Fälle des § 9 TzBfG besteht kein Anspruch auf Vertragsänderung.

BAG 9 AZR 259/16

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG.

Es zeigt, dass der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber die freien Stellen bereits besetzt hat.

Auch ein Schadensersatzanspruch führt in diesen Fällen nicht zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu verlängern.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil befasst sich mit den Voraussetzungen des Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG.
  • Es zeigt die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Leistung im Arbeitsrecht auf.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des § 15 Abs. 6 AGG für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Diskriminierung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Bedeutung des weiblichen Geschlechts für die Erfüllung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten

BAG 8 AZR 214/23 Gleichstellungsbeauftragte

Januar 3, 2025
BAG 8 AZR 214/23 GleichstellungsbeauftragteRA und Notar KrauDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 17.10.2024 entschieden…
Diese Harmonisierung soll durch Gewährung von Mindestruhezeiten und die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten.

EuGH C-531/23 – Loredas – Arbeitszeiterfassung

Januar 2, 2025
EuGH C-531/23 – Loredas – ArbeitszeiterfassungRA und Notar KrauDas Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2024 befas…
BAG 4 AZR 928/08 - Fall Emmely

BAG 4 AZR 928/08 – Fall Emmely

Dezember 11, 2024
BAG 4 AZR 928/08 – Fall EmmelyRA und Notar KrauDas Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 16.06.2010 entschieden, dass rechtswidrige…