BAG 9 AZR 259/16 Urteil vom 18.7.2017, Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers – § 15 Abs. 6 AGG
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine teilzeitbeschäftigte Krankenschwester, verlangte von ihrer Arbeitgeberin (Beklagten) eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit.
Die Beklagte hatte jedoch mehrere Vollzeitstellen mit anderen Arbeitnehmern besetzt, ohne die Klägerin zuvor zu informieren.
Die Klägerin berief sich auf § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und eine entsprechende Regelung in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes.
Kernaussagen des Urteils:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Erhöhung der Arbeitszeit zuzustimmen.
Der Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit war untergegangen, da die Beklagte die freien Stellen bereits mit anderen Arbeitnehmern besetzt hatte.
Auch ein Schadensersatzanspruch in Form einer Verpflichtung zur Vertragsänderung bestand nicht.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG.
Es zeigt, dass der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber die freien Stellen bereits besetzt hat.
Auch ein Schadensersatzanspruch führt in diesen Fällen nicht zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu verlängern.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.