BAG 9 AZR 571/20 – kein Individualanspruch auf Einleitung bEM
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 07.09.2021, Aktenzeichen 9 AZR 571/20, entschieden,
dass Arbeitnehmer keinen Individualanspruch auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX haben.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer, der als schwerbehindert gilt, einen solchen Anspruch eingefordert, nachdem er aufgrund von Krankheit längere Arbeitsunfähigkeitszeiten hatte.
Das Gericht wies die Klage ab, da § 167 Abs. 2 SGB IX keinen klagebaren Anspruch für Arbeitnehmer vorsieht,
sondern lediglich eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung des bEM festlegt.
Das Gericht argumentierte, dass das bEM ein kooperatives Verfahren sei, das darauf abziele, individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit zu finden.
Es seien keine konkreten Maßnahmen oder Verfahren vorgeschrieben, sondern lediglich Mindeststandards, die eingehalten werden müssen.
Die Pflicht zur Einleitung und Durchführung des bEM liege beim Arbeitgeber, jedoch sei dieser nicht verpflichtet, dies aufgrund eines individuellen Anspruchs des Arbeitnehmers zu tun.
Die Entscheidung des BAG beruht auf einer Auslegung von § 167 Abs. 2 SGB IX sowie den Grundsätzen des Gesetzes und der Systematik des Arbeitsrechts.
Das Gericht argumentierte, dass die Gesetzgebung keinen klagebaren Anspruch für Arbeitnehmer auf Einleitung
und Durchführung eines bEM vorsieht, sondern lediglich eine Pflicht des Arbeitgebers, das bEM zu initiieren und umzusetzen.
I. Einleitung
II. Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9 AZR 571/20)
III. Tatbestand
IV. Gründe für die Entscheidung
V. Rechtliche Analyse
VI. Schlussfolgerung
VII. Fazit
§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM).
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Oktober 2020 – 5 Sa 117/20 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.