BAG 9 AZR 752/00

Juli 14, 2020

BAG 9 AZR 752/00, von Amts wegen auf Grund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH,

Rechtsstreit, Nachtragsliquidation

Kernaussage:

Eine GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, kann in einem Rechtsstreit über nachträglich entstandene Vermögensansprüche parteifähig sein.

Allerdings kann sie nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Forderungen verfolgen, die sie sicherungshalber an einen Gläubiger abgetreten hat,

wenn sie keine Aussicht auf weitere Geschäftstätigkeit hat.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, verklagte ihren ehemaligen Mitarbeiter auf Rückzahlung von Darlehen.
  • Die Klägerin war zuvor wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden, nachdem ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
  • Die Darlehensforderungen waren an einen Gläubiger der GmbH sicherungshalber abgetreten worden.
  • Die Klägerin machte die Forderungen im eigenen Namen geltend, gestützt auf eine Einziehungsermächtigung des Gläubigers.
  • Das Arbeitsgericht wies die Klage als unbegründet ab, das Landesarbeitsgericht als unzulässig.
  • Die Klägerin legte Revision ein.
  • Während des Revisionsverfahrens wurde ein Nachtragsliquidator für die Klägerin bestellt.

Entscheidungsgründe:

BAG 9 AZR 752/00

  • Parteifähigkeit der gelöschten GmbH:

    • Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH ist in einem Rechtsstreit über nachträglich entstandene Vermögensansprüche parteifähig.
    • Die Löschung im Handelsregister führt nicht zum Untergang der GmbH als juristische Person.
    • Die GmbH bleibt parteifähig, solange noch verteilbares Vermögen vorhanden ist oder Abwicklungsbedarf besteht.
    • Im vorliegenden Fall machte die Klägerin Ansprüche geltend, die nach ihrer Löschung entstanden sein sollen.
  • Unzulässigkeit der Klage:

    • Die Klage ist dennoch unzulässig, da die Klägerin die abgetretenen Forderungen nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen kann.
    • Eine gewillkürte Prozessstandschaft erfordert ein eigenes schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei.
    • Eine vermögenslose GmbH hat in der Regel kein eigenes Interesse an der Tilgung ihrer Verbindlichkeiten, da diese mit ihrem Verschwinden untergehen.
    • Die Klägerin verfolgte daher lediglich die Interessen des Gläubigers, dem die Forderung abgetreten wurde.
    • Dem Beklagten ist es nicht zuzumuten, sich auf einen Rechtsstreit mit einer illiquiden GmbH einzulassen, bei dem er im Falle des Obsiegens sein Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen könnte.
    • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ändert daran nichts, da die Klägerin kein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung hat.
  • Revisionsentscheidung:

    • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
    • Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

BAG 9 AZR 752/00

Fazit:

  • Eine gelöschte GmbH kann in einem Rechtsstreit über nachträglich entstandene Vermögensansprüche parteifähig sein.
  • Sie kann jedoch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Forderungen verfolgen, die sie sicherungshalber abgetreten hat, wenn sie keine Aussicht auf weitere Geschäftstätigkeit hat.
  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ändert daran nichts, wenn die Gesellschaft kein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung hat.
RA und Notar Krau

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