BAG 9 AZR 752/00

Juli 14, 2020

BAG 9 AZR 752/00, von Amts wegen auf Grund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH,

Rechtsstreit, Nachtragsliquidation

Kernaussage:

Eine GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, kann in einem Rechtsstreit über nachträglich entstandene Vermögensansprüche parteifähig sein.

Allerdings kann sie nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Forderungen verfolgen, die sie sicherungshalber an einen Gläubiger abgetreten hat,

wenn sie keine Aussicht auf weitere Geschäftstätigkeit hat.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, verklagte ihren ehemaligen Mitarbeiter auf Rückzahlung von Darlehen.
  • Die Klägerin war zuvor wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden, nachdem ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
  • Die Darlehensforderungen waren an einen Gläubiger der GmbH sicherungshalber abgetreten worden.
  • Die Klägerin machte die Forderungen im eigenen Namen geltend, gestützt auf eine Einziehungsermächtigung des Gläubigers.
  • Das Arbeitsgericht wies die Klage als unbegründet ab, das Landesarbeitsgericht als unzulässig.
  • Die Klägerin legte Revision ein.
  • Während des Revisionsverfahrens wurde ein Nachtragsliquidator für die Klägerin bestellt.

Entscheidungsgründe:

BAG 9 AZR 752/00

  • Parteifähigkeit der gelöschten GmbH:

    • Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH ist in einem Rechtsstreit über nachträglich entstandene Vermögensansprüche parteifähig.
    • Die Löschung im Handelsregister führt nicht zum Untergang der GmbH als juristische Person.
    • Die GmbH bleibt parteifähig, solange noch verteilbares Vermögen vorhanden ist oder Abwicklungsbedarf besteht.
    • Im vorliegenden Fall machte die Klägerin Ansprüche geltend, die nach ihrer Löschung entstanden sein sollen.
  • Unzulässigkeit der Klage:

    • Die Klage ist dennoch unzulässig, da die Klägerin die abgetretenen Forderungen nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen kann.
    • Eine gewillkürte Prozessstandschaft erfordert ein eigenes schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei.
    • Eine vermögenslose GmbH hat in der Regel kein eigenes Interesse an der Tilgung ihrer Verbindlichkeiten, da diese mit ihrem Verschwinden untergehen.
    • Die Klägerin verfolgte daher lediglich die Interessen des Gläubigers, dem die Forderung abgetreten wurde.
    • Dem Beklagten ist es nicht zuzumuten, sich auf einen Rechtsstreit mit einer illiquiden GmbH einzulassen, bei dem er im Falle des Obsiegens sein Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen könnte.
    • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ändert daran nichts, da die Klägerin kein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung hat.
  • Revisionsentscheidung:

    • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
    • Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

BAG 9 AZR 752/00

Fazit:

  • Eine gelöschte GmbH kann in einem Rechtsstreit über nachträglich entstandene Vermögensansprüche parteifähig sein.
  • Sie kann jedoch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Forderungen verfolgen, die sie sicherungshalber abgetreten hat, wenn sie keine Aussicht auf weitere Geschäftstätigkeit hat.
  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ändert daran nichts, wenn die Gesellschaft kein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung hat.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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