BAG 7 ABR 30/16

Juli 26, 2018

BAG 7 ABR 30/16

Beschluss 25.4.2018

Aufhebung von Einstellungen

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 geht es um die Aufhebung von Einstellungen von Arbeitnehmern

im Betrieb eines Unternehmens aufgrund der Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin, eine deutsche Gesellschaft eines internationalen IT-Dienstleisters, hatte Führungskräfte

ihrer Schwestergesellschaft AIS GmbH als leitende Angestellte im Rahmen von Zweitverträgen im Betrieb Essen eingesetzt.

Diese Führungskräfte nahmen Führungs- und Leitungsfunktionen wahr, was der Betriebsrat als Eingliederung in den Betrieb betrachtete

und daher sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG verletzt sah.

BAG 7 ABR 30/16

Er beantragte, die Einstellungen aufzuheben.

Das Arbeitsgericht Essen gab dem Antrag des Betriebsrats statt, doch die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Daraufhin legte die Arbeitgeberin Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein.

Das Bundesarbeitsgericht hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts teilweise auf und änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts ab,

indem es die Anträge des Betriebsrats auf Aufhebung der Einstellungen zurückwies.

Das BAG stellte fest, dass die personellen Maßnahmen, die Gegenstand der Anträge waren, inzwischen beendet seien,

da die betroffenen Führungskräfte keine Arbeitnehmer im Betrieb Essen mehr führen.

Damit war der betriebsverfassungswidrige Zustand nicht mehr gegeben, weshalb die Anträge des Betriebsrats unbegründet wurden.

BAG 7 ABR 30/16

Das Gericht betonte, dass der Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG nur dann gerechtfertigt ist, wenn die konkrete personelle Maßnahme noch besteht.

Da die betreffenden Maßnahmen abgeschlossen waren, konnte keine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufhebung der Einstellungen mehr bestehen.

Der Betriebsrat argumentierte erfolglos, dass auch in Zukunft ohne seine Zustimmung Führungskräfte am Standort Essen eingesetzt würden,

da dies für den spezifischen Aufhebungsantrag keine Rolle spielt.

Das BAG entschied zugunsten der Arbeitgeberin, die Beschwerde des Betriebsrats wurde abgewiesen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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