BAG Urteil 24.9.2019 – 9 AZR 273/18 – Ausschlussklausel – Altvertrag – ergänzende Vertragsauslegung
RA und Notar Krau
Die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis umfasst, ist durch ergänzende Vertragsauslegung so einzuschränken, dass sie keine Haftungsansprüche im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB und § 309 Nr. 7 BGB erfasst.
Der Kläger, seit dem 6. März 1997 als Techniker bei der Beklagten angestellt, fordert die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für das Jahr 2015.
Laut Anstellungsvertrag von 1997 werden diese Zahlungen im „betriebsüblichen Rahmen“ gewährt.
Eine Verfallfrist im Vertrag legt fest, dass alle Ansprüche binnen drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, sofern sie nicht schriftlich geltend gemacht werden.
Der Kläger, dessen Monatsgehalt 2015 brutto 3.234,10 Euro betrug, beruft sich auf betriebliche Übung und hält das Gehalt für sittenwidrig niedrig.
Er verlangt Nachzahlungen, argumentiert, dass sein Anspruch nicht verfallen sei, da die Klausel unzulässig sei.
Die Ansprüche des Klägers auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2015 sind nach Ziff. 9 des Arbeitsvertrags verfallen, da sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurden.
Die Klausel wurde durch ergänzende Vertragsauslegung so interpretiert, dass sie keine Haftungsansprüche erfasst, die nach § 202 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden müssen.
Die Revision des Klägers wurde abgewiesen, und er trägt die Kosten des Verfahrens.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.