BAG Urteil 26.11.2020 – 8 AZR 59/20 – (Schwer)Behinderung – Vorstellungsgespräch

März 24, 2021

BAG Urteil 26.11.2020 – 8 AZR 59/20 – (Schwer)Behinderung – Vorstellungsgespräch

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. November 2020 (8 AZR 59/20) behandelt die Frage, ob eine schwerbehinderte Bewerberin

Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung hat, weil sie entgegen den Bestimmungen des SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Die Klägerin, eine schwerbehinderte Frau, hatte sich auf eine Stelle im Jugendamt beworben. In ihrer Bewerbung bat sie darum,

nur dann zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, wenn sie in die engere Wahl käme.

Die Stadt lehnte ihre Bewerbung ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch ab, woraufhin die Klägerin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Stadt die Klägerin entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte,

obwohl ihre Schwerbehinderung in der Bewerbung ausreichend mitgeteilt wurde und sie nicht offensichtlich fachlich ungeeignet war.

BAG Urteil 26.11.2020 – 8 AZR 59/20 – (Schwer)Behinderung – Vorstellungsgespräch

Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber keine individuelle Anspruchsgrundlage ist, auf die verzichtet werden kann.

Daher konnte die Klägerin durch ihre Äußerung in der Bewerbung, nur im Falle einer engeren Wahl eingeladen werden zu wollen, nicht wirksam auf ihr Recht verzichten.

Diese Äußerung wurde als Ausdruck von Frustration über vergangene Absagen interpretiert, nicht als bewusster Verzicht auf ein Vorstellungsgespräch.

Das Gericht befand, dass die Nichteinladung eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung darstellte und ihr somit eine Entschädigung von 3.581,79 Euro zusteht.

Es wurde betont, dass die Verpflichtung zur Einladung von schwerbehinderten Bewerbern eine eigenständige Arbeitgeberpflicht ist,

die unabhängig von individuellen Verzichtserklärungen der Bewerber besteht.

Das Urteil stärkt somit den Schutz schwerbehinderter Menschen im Bewerbungsverfahren und unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Verpflichtungen von Arbeitgebern im öffentlichen Dienst.

RA und Notar Krau

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