BAG Urteil vom 11.11.2020 – 4 AZR 210/20 – Haustarifvertrag
Sachverhalt:
Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter der Beklagten, beanspruchte für das Jahr 2019 acht Freistellungstage gemäß einem Tarifvertrag.
Die Beklagte, die nicht Mitglied im zuständigen Arbeitgeberverband war, lehnte dies ab.
Streitpunkt war die Geltung von Tarifverträgen, die nach Abschluss eines Haustarifvertrags (HTV) zwischen der Beklagten und der IG Metall vereinbart wurden.
Kernaussage des Urteils:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger Recht.
Es stellte fest, dass ihm für das Jahr 2019 ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zusteht.
Begründung:
Das BAG bestätigte die Zulässigkeit des Feststellungsantrags des Klägers.
Der Antrag war hinreichend bestimmt und es bestand ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte das Bestehen des Anspruchs bestritt.
Der Anspruch des Klägers ergab sich aus dem HTV in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag 2018 (MTV 2018) und dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG).
a) **Geltung des MTV 2018 und des TV T-ZUG:**
Das BAG stellte fest, dass sowohl der MTV 2018 als auch der TV T-ZUG im Arbeitsverhältnis der Parteien galten. Dies ergab sich aus § 5 Abs. 5 HTV, der eine dynamische Verweisung auf alle nach Inkrafttreten des HTV abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband METALL NRW und der IG Metall enthielt.
b) **Auslegung von § 5 Abs. 5 HTV:**
Das BAG legte § 5 Abs. 5 HTV dahingehend aus, dass er alle zeitlich nachfolgend geschlossenen Tarifverträge inkorporiert, es sei denn, der HTV enthält eigenständige Regelungen über ihre Anwendung oder sie sind in der Anlage 1 zur Verhandlungsklausel des § 4 Abs. 1 HTV aufgeführt.
c) **Rechtswirksamkeit der Verweisung:**
Die Verweisung in § 5 Abs. 5 HTV auf den TV T-ZUG und den MTV 2018 war rechtswirksam. Es bestand ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen und dem der in Bezug genommenen Tarifverträge.
Der Kläger erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten acht Freistellungstage aus dem Jahr 2019 nach § 25 MTV 2018 iVm. § 2 Nr. 2 Buchst. a TV T-ZUG.
Er hatte die erforderliche Betriebszugehörigkeit und Arbeitszeit und hatte den Anspruch fristgemäß geltend gemacht.
Der Anspruch war nicht mit Ablauf des Jahres 2019 erloschen.
Nach dem MTV 2018 erlischt der Freistellungsanspruch nur, wenn er aus personenbedingten Gründen nicht im Kalenderjahr genommen werden kann.
Solche Gründe lagen hier nicht vor.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung dynamischer Verweisungen in Tarifverträgen.
Durch die dynamische Verweisung in § 5 Abs. 5 HTV wurden die Arbeitsverhältnisse der Beklagten an die Entwicklung der Verbandstarifverträge angepasst.
Dies stärkt die Tarifbindung und trägt zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen bei.
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Punkte in Stichworten:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.