BAG Urteil vom 18.2.2020 – 3 AZR 492/18 – Anpassung von Betriebsrenten

März 24, 2021

BAG Urteil vom 18.2.2020 – 3 AZR 492/18 – Anpassung von Betriebsrenten

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (3 AZR 492/18) vom 18. Februar 2020 behandelt die Frage der Anpassung von Betriebsrenten für eine ehemalige Arbeitnehmerin, die von der beklagten Gesellschaft eine höhere Betriebsrente verlangte.

Die Klägerin war von 1988 bis 2000 bei der Beklagten angestellt und bezieht seit 2000 eine Betriebsrente von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW).

Die PKDW geriet 2003 in eine finanzielle Krise und senkte ihre Rentenleistungen, die die Beklagte ab 2008 ausglich.

Im Kern des Falls steht die Frage, ob die Beklagte als institutionell geförderte Organisation, deren finanzielle Mittel hauptsächlich aus öffentlichen Zuwendungen stammen, zur Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verpflichtet ist.

Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte ihre Betriebsrente zum 1. Dezember 2006 und 1. Dezember 2009 hätte anpassen müssen, und dass sie Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit den Direktzusage-Rentnern habe, deren Renten regelmäßig angepasst wurden.

BAG Urteil vom 18.2.2020 – 3 AZR 492/18 – Anpassung von Betriebsrenten

Das Gericht entschied, dass die Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG auch für gemeinnützige und institutionell geförderte Organisationen gilt, jedoch unter Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen.

Es stellte klar, dass die wirtschaftliche Lage dieser Organisationen, die auf öffentliche Mittel angewiesen sind, nicht mit der Lage von gewinnorientierten Unternehmen gleichgesetzt werden kann.

Die wirtschaftliche Lage solcher Organisationen wird maßgeblich durch die öffentlichen Zuwendungen und die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorgaben bestimmt, einschließlich der Förderungshöchstgrenzen und des Besserstellungsverbots, das besagt, dass Beschäftigte nicht besser gestellt werden dürfen als vergleichbare öffentliche Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurück, um weitere Feststellungen zu den spezifischen wirtschaftlichen Bedingungen der Beklagten und deren Auswirkungen auf die Anpassungsverpflichtung zu treffen.

Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Anpassungspflichten unter Berücksichtigung der spezifischen Finanzierungsstrukturen öffentlicher und gemeinnütziger Arbeitgeber.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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