BAG vom 14.03.2013 – 8 AZR 153/12 – betriebsbedingte Kündigung
Kernthema:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, wenn der Arbeitgeber zunächst eine vollständige Stilllegung des Betriebs beabsichtigte,
später aber Teile des Betriebs an andere Unternehmen übertrug und nur den Restbetrieb stilllegte.
Sachverhalt:
Der Kläger war als Berufskraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte beschloss zunächst die Stilllegung des gesamten Betriebs.
Später veräußerte sie jedoch Teile des Betriebs an andere Unternehmen und kündigte dem Kläger wegen Stilllegung des Restbetriebs.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.
Verfahrensgang:
Entscheidung des BAG:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Begründung:
Das BAG stellte fest, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine ernsthafte Stilllegungsabsicht des Restbetriebs vorlag.
Die Beklagte hatte Teile des Betriebs veräußert und die Stilllegung des Restbetriebs beschlossen.
Die Vermietung von Fahrzeugen an ein anderes Unternehmen steht der Stilllegungsabsicht nicht entgegen.
Das BAG rügte, dass das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zur betrieblichen Organisation getroffen hatte.
Es ist zu klären, ob die Betriebsstätte, in der der Kläger beschäftigt war, als eigenständiger Betrieb oder als Betriebsteil anzusehen ist.
Das BAG entschied, dass die Beklagte geltend machen kann, dass die Kündigung des Klägers auch bei einer nachträglichen Sozialauswahl im Ergebnis gerechtfertigt wäre.
Das Landesarbeitsgericht hatte den ergänzenden Vortrag der Beklagten zur Sozialauswahl im Kammertermin zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Das BAG wies darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht zu prüfen hat, ob die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht wurde.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff.
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Anforderungen an eine wirksame betriebsbedingte Kündigung im Falle einer Teilbetriebsstilllegung.
Es ist entscheidend, ob im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine ernsthafte Stilllegungsabsicht des Restbetriebs besteht und ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die Vermietung von Betriebsmitteln an andere Unternehmen steht der Stilllegungsabsicht nicht entgegen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BAG eine wichtige Entscheidung zur betriebsbedingten Kündigung im Falle einer Teilbetriebsstilllegung darstellt
und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Sozialauswahl bestätigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.