BAG vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 – Wechselschichtarbeit – Überstunden

November 11, 2024

BAG vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 – Wechselschichtarbeit – Überstunden

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, wann bei Wechselschichtarbeit Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD vorliegen und

ob eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Schichtplanung zu einem Anspruch auf Überstundenvergütung führt.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein nautischer Assistent in einer Verkehrszentrale, arbeitete im Wechselschichtdienst.

Er verlangte die Vergütung von Überstunden, da er innerhalb einzelner Schichtzyklen mehr Stunden gearbeitet hatte als ein Vollzeitbeschäftigter in einer Fünftagewoche.

Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, da der Kläger im gesamten Kalenderjahr die tariflich geschuldete Arbeitszeit nicht überschritten hatte.

BAG vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 – Wechselschichtarbeit – Überstunden

Verfahrensgang:

  • Arbeitsgericht: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Landesarbeitsgericht: Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
  • Revision beider Parteien beim BAG.

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und gab der Revision der Beklagten statt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.

Begründung:

  1. Verletzung von § 308 ZPO:

Das BAG rügte zunächst, dass das Landesarbeitsgericht gegen § 308 ZPO verstoßen hatte, indem es dem Kläger Überstundenvergütung

für Zeiträume zugesprochen hatte, die über den jeweils vom Kläger beanspruchten Schichtzyklus hinausgingen.

BAG vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 – Wechselschichtarbeit – Überstunden

  1. Keine Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD:

Das BAG legte § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD aus und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger keine Überstunden geleistet hatte.

  • Auslegung von § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD: Überstunden liegen bei Wechselschichtarbeit erst dann vor, wenn die im Schichtplan festgelegten Arbeitsstunden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bezogen auf den gesamten Schichtplanturnus überschreiten.
  • Schichtplanturnus: Als Schichtplanturnus ist der Zeitraum anzusehen, für den der Schichtplan im Voraus aufgestellt wird, im vorliegenden Fall das Kalenderjahr.
  • Keine Überschreitung der Sollarbeitszeit: Der Kläger hatte im Kalenderjahr 2009 die tariflich geschuldete Arbeitszeit nicht überschritten und somit keine Überstunden geleistet.
  1. Keine Überstundenvergütung wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts:

Das BAG entschied weiter, dass die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Schichtplanung nicht zu einem Anspruch auf Überstundenvergütung führt.

  • Mitbestimmungsrecht bei der Schichtplanung: Die Aufstellung des Schichtplans unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.
  • Keine individualrechtlichen Ansprüche: Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts führt nicht zu individualrechtlichen Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Leistungen, die der Arbeitgeber nicht schuldet.

BAG vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 – Wechselschichtarbeit – Überstunden

Fazit:

Das Urteil des BAG präzisiert die Voraussetzungen für die Entstehung von Überstunden bei Wechselschichtarbeit.

Es stellt klar, dass der Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum für die Berechnung von Überstunden maßgeblich ist und

dass eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nicht zu einem Anspruch auf Überstundenvergütung führt.

Die Entscheidung hat Bedeutung für die Praxis der Arbeitszeitgestaltung und die Berechnung von Überstunden in Betrieben mit Wechselschichtarbeit.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das BAG legt den Begriff des Schichtplanturnus aus und grenzt ihn vom Schichtplanrhythmus ab.
  • Das BAG betont den Zweck der Flexibilisierung der Arbeitszeit durch § 7 Abs. 8 TVöD.
  • Das Urteil verweist auf die Bedeutung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Schichtplanung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BAG eine wichtige Entscheidung zur Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD und zur Abgrenzung von Überstunden und Mehrarbeit darstellt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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