BAG10 AZR 696/19 – Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung

März 3, 2022

BAG10 AZR 696/19 – Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung – Beteiligungsgesellschaft – Urteil vom 10.11.2021

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, sind in der Regel gesellschaftsrechtlicher Natur.

Sie sind gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, es sei denn, es gibt abweichende Vereinbarungen.   

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und über eine Beteiligungsgesellschaft an ihrem Unternehmen beteiligt.

Er erhielt für das Jahr 2016 keinen Gewinnanteil, da er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht die in einer neuen Betriebsvereinbarung festgelegte Mindestarbeitszeit erreicht hatte.

Er klagte auf Zahlung der Gewinnbeteiligung und berief sich auf eine ältere Betriebsvereinbarung, die keine Mindestarbeitszeit vorsah.

BAG10 AZR 696/19 – Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung

Entscheidungsgründe:

  • Anspruchsgrundlage: Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die ältere Betriebsvereinbarung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese keine Anspruchsgrundlage für einen Gewinnbeteiligungsanspruch gegen den Arbeitgeber bietet. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und richtet sich gegen diese.
  • Passivlegitimation: Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte als Arbeitgeberin nicht passivlegitimiert ist, da der Anspruch gegen die Beteiligungsgesellschaft zu richten ist.
  • Einstandspflicht des Arbeitgebers: Eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Gewinnansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Beteiligungsgesellschaft besteht nicht, es sei denn, es gibt abweichende Vereinbarungen.
  • Regelungsbefugnis der Betriebsparteien: Die Betriebsparteien können zwar Regelungen zur Beteiligungsprämie treffen, dürfen aber nicht in bereits entstandene gesellschaftsrechtliche Besitzstände der Arbeitnehmer eingreifen, wie z.B. den Anspruch auf Gewinnbeteiligung. Die Regelung in der neuen Betriebsvereinbarung, die eine Mindestarbeitszeit für den Gewinnanspruch vorsah, war daher unwirksam.
  • Klageerweiterung: Eine Klageerweiterung auf einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich ausgeschlossen.

BAG10 AZR 696/19 – Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung

Ergebnis:

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, da sein Anspruch auf Gewinnbeteiligung auf der Grundlage der älteren Betriebsvereinbarung nicht bestand.

Der Anspruch hätte gegen die Beteiligungsgesellschaft geltend gemacht werden müssen.

Die Regelung in der neuen Betriebsvereinbarung zur Mindestarbeitszeit war unwirksam, da sie in den gesellschaftsrechtlichen Besitzstand der Arbeitnehmer eingriff.

RA und Notar Krau

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