BAG10 AZR 696/19 – Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung – Beteiligungsgesellschaft – Urteil vom 10.11.2021
Kernaussage:
Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, sind in der Regel gesellschaftsrechtlicher Natur.
Sie sind gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, es sei denn, es gibt abweichende Vereinbarungen.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und über eine Beteiligungsgesellschaft an ihrem Unternehmen beteiligt.
Er erhielt für das Jahr 2016 keinen Gewinnanteil, da er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht die in einer neuen Betriebsvereinbarung festgelegte Mindestarbeitszeit erreicht hatte.
Er klagte auf Zahlung der Gewinnbeteiligung und berief sich auf eine ältere Betriebsvereinbarung, die keine Mindestarbeitszeit vorsah.
Entscheidungsgründe:
Ergebnis:
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, da sein Anspruch auf Gewinnbeteiligung auf der Grundlage der älteren Betriebsvereinbarung nicht bestand.
Der Anspruch hätte gegen die Beteiligungsgesellschaft geltend gemacht werden müssen.
Die Regelung in der neuen Betriebsvereinbarung zur Mindestarbeitszeit war unwirksam, da sie in den gesellschaftsrechtlichen Besitzstand der Arbeitnehmer eingriff.
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