BAG10 AZR 696/19 – Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung

März 3, 2022

BAG10 AZR 696/19 – Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung – Beteiligungsgesellschaft – Urteil vom 10.11.2021

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, sind in der Regel gesellschaftsrechtlicher Natur.

Sie sind gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, es sei denn, es gibt abweichende Vereinbarungen.   

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und über eine Beteiligungsgesellschaft an ihrem Unternehmen beteiligt.

Er erhielt für das Jahr 2016 keinen Gewinnanteil, da er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht die in einer neuen Betriebsvereinbarung festgelegte Mindestarbeitszeit erreicht hatte.

Er klagte auf Zahlung der Gewinnbeteiligung und berief sich auf eine ältere Betriebsvereinbarung, die keine Mindestarbeitszeit vorsah.

BAG10 AZR 696/19 – Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung

Entscheidungsgründe:

  • Anspruchsgrundlage: Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die ältere Betriebsvereinbarung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese keine Anspruchsgrundlage für einen Gewinnbeteiligungsanspruch gegen den Arbeitgeber bietet. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und richtet sich gegen diese.
  • Passivlegitimation: Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte als Arbeitgeberin nicht passivlegitimiert ist, da der Anspruch gegen die Beteiligungsgesellschaft zu richten ist.
  • Einstandspflicht des Arbeitgebers: Eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Gewinnansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Beteiligungsgesellschaft besteht nicht, es sei denn, es gibt abweichende Vereinbarungen.
  • Regelungsbefugnis der Betriebsparteien: Die Betriebsparteien können zwar Regelungen zur Beteiligungsprämie treffen, dürfen aber nicht in bereits entstandene gesellschaftsrechtliche Besitzstände der Arbeitnehmer eingreifen, wie z.B. den Anspruch auf Gewinnbeteiligung. Die Regelung in der neuen Betriebsvereinbarung, die eine Mindestarbeitszeit für den Gewinnanspruch vorsah, war daher unwirksam.
  • Klageerweiterung: Eine Klageerweiterung auf einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich ausgeschlossen.

BAG10 AZR 696/19 – Gewinnansprüche aus einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung

Ergebnis:

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, da sein Anspruch auf Gewinnbeteiligung auf der Grundlage der älteren Betriebsvereinbarung nicht bestand.

Der Anspruch hätte gegen die Beteiligungsgesellschaft geltend gemacht werden müssen.

Die Regelung in der neuen Betriebsvereinbarung zur Mindestarbeitszeit war unwirksam, da sie in den gesellschaftsrechtlichen Besitzstand der Arbeitnehmer eingriff.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Hammer Gericht Justiz Urteil Vollstreckung

Kündigung bestätigt: Politologin verliert Professoren-Job wegen Plagiaten

November 4, 2025
Kündigung bestätigt: Politologin verliert Professoren-Job wegen PlagiatenZusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln (10 SLa 289/…
maurer, construction worker, housebuilding, construction site, building, handyman, work, to build, construction work, construction worker, construction worker, construction site, construction site, construction site, construction site, handyman, handyman, work, work, work, work, work, construction work

Einsicht in Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

November 4, 2025
Einsicht in Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesBAG, Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09Worum ging es?Ein ehemaliger…
Big Data Datenschutz

Anspruch auf Kopie des Berichts nach der Datenschutz-Grundverordnung

November 4, 2025
Anspruch auf Kopie des Berichts nach der Datenschutz-GrundverordnungIch fasse das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 12. Juni 20…