Bank darf verdächtige Buchung mehrere Tage zurückhalten
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main Urteil vom 25. Februar (Az. 10 U 28/24)
Hohe Geldtransfers können schnell den Verdacht der Geldwäsche hervorrufen und Banken dazu veranlassen, diese Transaktionen vorübergehend zu stoppen.
In einem kürzlich verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ging es um eine Frau, die eine hohe Erbschaftssumme erhielt,
auf die sie jedoch aufgrund des Verdachts der Geldwäsche zunächst nicht zugreifen konnte.
Die Frau war bereits seit 2008 Kundin bei der betreffenden Bank.
Bei der Kontoeröffnung teilte sie mit, dass aufgrund einer Erbschaft hohe Geldbeträge in sechsstelliger Höhe auf ihrem Konto eingehen könnten.
Im Sommer 2023 erhielt sie innerhalb von fünf Tagen zwei Gutschriften von etwa 320.000 Euro bzw. 680.000 Euro.
Die Bank meldete diese ungewöhnlich hohen Transaktionen an die Financial Intelligence Unit (FIU), die zentrale Stelle für die Untersuchung von Finanztransaktionen.
Zudem verweigerte die Bank der Kontoinhaberin den Zugriff auf ihr Guthaben.
Die Frau beauftragte einen Anwalt und forderte die Bank schriftlich auf, die Überweisungen freizugeben.
Zusätzlich verlangte sie die Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten.
Da die Bank weiterhin die Auszahlung verweigerte, wurde der Fall vor dem Landgericht Wiesbaden verhandelt.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab die Bank einem Teil der Forderung der Frau nach und zahlte circa 320.000 Euro aus.
Das Landgericht Wiesbaden entschied, dass die Bank auch die restlichen 680.000 Euro auszahlen und die vorprozessualen Anwaltskosten der Frau erstatten müsse.
Die Bank legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung beim OLG Frankfurt am Main ein.
Das OLG gab der Bank Recht.
Das OLG entschied, dass die Bank die Anwaltskosten der Frau nicht erstatten muss.
Die Bank habe sich nicht in Verzug befunden, bevor die von der Anwältin der Frau gesetzte Frist abgelaufen war.
Die Kosten der Anwältin, welche vor dem Verzug entstanden, sind demnach nicht als Verzugsschaden anzusehen.
Auch habe die Bank keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen.
Denn nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) sind Banken verpflichtet, auffällige Transaktionen zu melden.
Desweiteren dürfen gemeldete Überweisungen nach § 46 GwG erst durchgeführt werden, wenn eine Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft vorliegt.
Da diese Zustimmungen nicht vorlagen, war es rechtens das die Bank die Überweisung nicht tätig.
Die Richter argumentierten weiter, dass der Bank aufgrund der „nicht alltäglichen Problematik“ und der hohen Geldsumme eine angemessene Reaktionszeit zustehe.
Zudem sei es unerheblich, ob die Meldung der Transaktion durch die Bank rechtmäßig war, da Banken gemäß § 48 GwG bei Meldungen nach dem Geldwäschegesetz
von der zivilrechtlichen Haftung befreit sind, solange die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erstattet wurde.
Dies konnte im vorliegendem Fall nicht festgestellt werden.
Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.
Die Frau muss die Kosten für die Anwältin aus ihrem Erbe begleichen.
Banken sind verpflichtet, bei Verdacht auf Geldwäsche Transaktionen zu melden und können diese vorübergehend stoppen.
Kunden haben keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten, wenn die Bank aufgrund eines berechtigten Geldwäscheverdachts die Auszahlung verzögert.
Banken haben eine angemessene Zeit, um auf ungewöhnliche Transaktionen zu reagieren.
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